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Beantworten Sie drei kurze Fragen. Den Namen des Formulars müssen Sie nicht kennen.
1. Für welches Land ist es?
2. Worum geht es?
3. Was möchten Sie tun?
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- Erklärung nach Art. 141 Abs. 8 des Handelsgesetzes (Bulgarien)Die Erklärung, die jeder neue Geschäftsführer einreicht – dass er die Anforderungen des bulgarischen Rechts erfüllt und nichts ihn daran hindert, das Amt auszuüben. Sie wird bei der Gründung der Gesellschaft und bei jedem späteren Wechsel des Geschäftsführers eingereicht.
- Beschluss des alleinigen Gesellschafters (Bulgarien)Der Beschluss, mit dem der alleinige Gesellschafter die Gesellschaft gründet, die Gründungsurkunde annimmt, Sitz und Kapital festlegt und einen Geschäftsführer bestellt. Er wird zusammen mit der Gründungsurkunde eingereicht und wiederholt dieselben Angaben – füllen Sie beide in einem Zug aus, damit sie nicht voneinander abweichen.
- Erklärung nach Art. 13 Abs. 4 des Handelsregistergesetzes (Bulgarien)Eine Pflichtanlage zu jeder Anmeldung beim bulgarischen Handelsregister: die Erklärung, dass die angemeldeten Umstände bestehen und die beigefügten Unterlagen echt sind. Sie ist kurz, doch ohne sie geht keine Anmeldung durch – und nirgends wird erklärt, wer genau sie unterschreibt. Es ist der Antragsteller, also die Person, die die Anmeldung einreicht.
- Abnahmeprotokoll für ausgeführte Arbeiten (Bulgarien)Die andere Hälfte eines Werkvertrags. Das Protokoll hält fest, was abgenommen wurde, welche Mängel festgestellt wurden, was noch nachzubessern ist und welcher Betrag geschuldet wird. Ohne Protokoll wird ein Streit darüber, ob die Arbeit fertig war, aus dem Gedächtnis geführt. Beide Seiten unterschreiben es im Moment der Abnahme, nicht danach.
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