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- Dienstleistungsvertrag zwischen Unternehmen (Zypern)Ein Vertrag zwischen zwei Unternehmen in Zypern über die Erbringung von Dienstleistungen nach dem zyprischen Vertragsgesetz (Cap. 149): die Leistungen und was ausgeschlossen ist, Laufzeit, Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen, Beanstandungen und Nachbesserung, selbständige Ausführung, Vertraulichkeit, geistiges Eigentum an den Arbeitsergebnissen, eine Haftungsobergrenze und Kündigung. Bei Zahlungsverzug fallen die Zinsen (EZB-Referenzzinssatz plus acht Punkte) und die 40 € des Gesetzes 123(I)/2012 an. Er enthält kein Wettbewerbsverbot, das Art. 27 von Cap. 149 bis auf enge Ausnahmen für nichtig erklärt, und braucht keine Stempelsteuer.
- Gegenseitige Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen Unternehmen (Zypern)Die Vereinbarung, mit der sich zwei Unternehmen in Zypern vor einer möglichen Zusammenarbeit verpflichten, die ausgetauschten Informationen vertraulich zu behandeln: der Zweck, was vertraulich ist und was nicht, Nutzung nur für den Zweck, wer Einsicht erhalten darf, wie lange sie gilt, Rückgabe oder Vernichtung und die Folgen eines Verstoßes, einschließlich Schadenersatz und gerichtlicher Unterlassungsanordnung. Das Gesetz 164(I)/2020 schützt als Geschäftsgeheimnis nur Informationen, deren Inhaber angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung getroffen hat, und diese Vereinbarung ist eine davon. Sie enthält kein Wettbewerbsverbot (Art. 27 von Cap. 149).
- Vertrag mit einem selbständigen Auftragnehmer (Zypern)Der Vertrag eines zyprischen Unternehmens mit einem Selbständigen, der als unabhängiger Auftragnehmer Leistungen erbringt: die Leistungen, die Unabhängigkeit bei Zeit, Ort und Art der Arbeit, Steuern und Sozialversicherung in der Verantwortung des Auftragnehmers, Vergütung und Rechnungsstellung, Auslagen, Vertraulichkeit, geistiges Eigentum und Kündigung. Die Bezeichnung allein reicht nicht: Arbeitet der Auftragnehmer in der Praxis wie ein Arbeitnehmer, kann das Verhältnis als Arbeitsverhältnis behandelt werden; deshalb legt der Vertrag fest, wie die Arbeit tatsächlich erbracht wird. Er enthält kein Wettbewerbsverbot (Art. 27 von Cap. 149).
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