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Beantworten Sie drei kurze Fragen. Den Namen des Formulars müssen Sie nicht kennen.
1. Für welches Land ist es?
2. Worum geht es?
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- Nicht verbindliche Patientenverfügung (früher „beachtliche“) (Österreich)Nicht verbindliche („beachtliche“) Patientenverfügung nach dem österreichischen Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG): Sie lehnen für den Fall, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind, bestimmte Behandlungen ab – Wiederbelebung, Beatmung, künstliche Ernährung, Dialyse, lebensverlängernde Antibiotika – und nennen eine Vertrauensperson. Sie ist der Ermittlung Ihres Willens zugrunde zu legen (§§ 8, 9 PatVG). Die verbindliche errichten Sie nach ärztlicher Aufklärung vor einem Rechtsanwalt, Notar, der Patientenvertretung oder einem Erwachsenenschutzverein; die Patientenanwaltschaften, etwa in Wien, Tirol und der Steiermark, tun das kostenlos und bieten auch kostenlose Formulare an.
- Vollmacht zur Pflege und Erziehung und für ärztliche Behandlungen eines Kindes (Österreich)Die Vollmacht, mit der Eltern Großeltern, Verwandten, einer Gastfamilie oder einem Ferienlager für eine bestimmte Zeit die Pflege und Erziehung ihres Kindes überlassen und die Zustimmung zu ärztlichen Behandlungen erlauben – für Routine, Notfälle oder eine beschriebene Behandlung. Sie beachtet die österreichische Altersgrenze: Ab 14 wird vermutet, dass das Kind selbst entscheiden kann (§ 173 ABGB); die Vollmacht dient dann nur der zusätzlichen Zustimmung bei schweren Behandlungen. Die Obsorge bleibt bei den Eltern. Mit e-card-Nummer und Gesundheitshinweisen. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben.
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