Vollmacht zur Pflege und Erziehung und für ärztliche Behandlungen eines Kindes (Österreich)

Österreich
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Gesundheit
Vollmacht
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Die Vollmacht, mit der Eltern Großeltern, Verwandten, einer Gastfamilie oder einem Ferienlager für eine bestimmte Zeit die Pflege und Erziehung ihres Kindes überlassen und die Zustimmung zu ärztlichen Behandlungen erlauben – für Routine, Notfälle oder eine beschriebene Behandlung. Sie beachtet die österreichische Altersgrenze: Ab 14 wird vermutet, dass das Kind selbst entscheiden kann (§ 173 ABGB); die Vollmacht dient dann nur der zusätzlichen Zustimmung bei schweren Behandlungen. Die Obsorge bleibt bei den Eltern. Mit e-card-Nummer und Gesundheitshinweisen. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Kind
  • Geburtsdatum des Kindes
  • Sozialversicherungsnummer des Kindes (auf der e-card)
  • Krankenversicherungsträger des Kindes (zB ÖGK, SVS, BVAEB)
  • Elternteil
  • Akademischer Grad des Elternteils (falls vorhanden)
  • Geburtsdatum des Elternteils
  • Anschrift des Elternteils
  • Telefon
  • Anderer Elternteil
  • Akademischer Grad des anderen Elternteils (falls vorhanden)
  • Geburtsdatum des anderen Elternteils
  • Anschrift des anderen Elternteils
  • Telefon des anderen Elternteils
  • Obsorge für das Kind
  • Bevollmächtigter
  • Geburtsdatum des Bevollmächtigten
  • Anschrift des Bevollmächtigten
  • Telefon des Bevollmächtigten
  • Ausweis- oder Passnummer des Bevollmächtigten
  • Verwandtschaftsverhältnis
  • Beginn
  • Gültig bis
  • Behandlungen, denen der Bevollmächtigte zustimmen darf
  • Behandlung, für die die Vollmacht gilt (falls gewählt)
  • Chronische Erkrankungen, Allergien, Medikamente und Impfungen des Kindes
  • Ort
  • Datum

Vorschau

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Vorschau folgt in Kürze

Häufige Fragen

Darf ein Kind ab 14 in Österreich selbst in eine ärztliche Behandlung einwilligen?
Ja, wenn es entscheidungsfähig ist; das wird ab dem vollendeten 14. Lebensjahr vermutet (§ 173 Abs 1 ABGB). Dann entscheidet das Kind selbst, und diese Vollmacht ersetzt seine Einwilligung nicht. Bei einer Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung verbunden ist, muss zusätzlich die mit Pflege und Erziehung betraute Person zustimmen (§ 173 Abs 2 ABGB) – mit dieser Vollmacht der Bevollmächtigte, für eine darin beschriebene Behandlung. Fehlt einem jüngeren Kind die Entscheidungsfähigkeit, stimmt der Bevollmächtigte im Namen der Eltern zu.
Müssen in Österreich beide Eltern mit Obsorge diese Vollmacht unterschreiben?
Nicht immer. Nach § 167 Abs 1 ABGB kann jeder Elternteil, dem die Obsorge zukommt, allein handeln, und die Handlung ist wirksam, auch wenn der andere nicht einverstanden ist; für einen kurzen Aufenthalt, etwa in den Ferien, genügt in der Regel eine Unterschrift. § 167 Abs 2 ABGB verlangt aber für bestimmte Angelegenheiten die Zustimmung beider Eltern, darunter die Übergabe in fremde Pflege und die Änderung des Namens. Soll das Kind länger bei der bevollmächtigten Person leben, etwa in einer Gastfamilie, unterschreiben deshalb besser beide Eltern. Die Angelegenheiten des § 167 Abs 2 ABGB darf der Bevollmächtigte nicht besorgen.
Was braucht die bevollmächtigte Person in einer österreichischen Arztpraxis oder einem Spital?
Die Vollmacht im Original, einen eigenen Lichtbildausweis und die e-card des Kindes. Eine Form schreibt das österreichische Recht für diese Vollmacht nicht vor; ob eine Praxis oder ein Spital mehr verlangt, etwa Kopien der Ausweise der Eltern, entscheidet die Einrichtung – fragen Sie vor einem geplanten Termin nach. Im Notfall braucht es keine Zustimmung, wenn ein Aufschub das Leben des Kindes gefährden oder seine Gesundheit schwer schädigen würde (§ 173 Abs 3 ABGB).

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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