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- Einsprache gegen die Steuerveranlagung, auf Italienisch (Schweiz)Für Steuerpflichtige in der Schweiz, die mit ihrer Veranlagung nicht einverstanden sind, auf Italienisch für eine Steuerbehörde, die Italienisch arbeitet: Einsprache (reclamo) gegen die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern, der direkten Bundessteuer oder beider, mit Antrag, Begründung und Beweismitteln, auch gegen eine Ermessensveranlagung (Art. 132 DBG, Art. 48 StHG). Die Frist beträgt 30 Tage ab Zustellung und ist nicht erstreckbar; massgebend ist die Behörde in der Rechtsmittelbelehrung. Das Verfahren ist in der Regel kostenlos. Eingeschrieben senden, spätestens am 30. Tag der Post übergeben.
- Einsprache gegen die Steuerveranlagung, auf Französisch (Schweiz)Für Steuerpflichtige in der Schweiz, die mit ihrer Veranlagung nicht einverstanden sind, auf Französisch für eine Behörde, die französisch arbeitet: Einsprache (réclamation) gegen die Veranlagung der kantonalen und kommunalen Steuern, der direkten Bundessteuer oder beider, mit Antrag, Begründung und Beweismitteln, auch gegen eine Ermessensveranlagung (Art. 132 DBG, Art. 48 StHG). Die Frist beträgt 30 Tage ab Zustellung und ist nicht erstreckbar; zuständig ist die Behörde in der Rechtsmittelbelehrung. Das Verfahren ist in der Regel kostenlos. Eingeschrieben bis zum 30. Tag senden.
- Einsprache gegen die Steuerveranlagung (Schweiz)Für Steuerpflichtige in der Schweiz, die mit ihrer Veranlagung nicht einverstanden sind: Einsprache gegen die Veranlagung der kantonalen und kommunalen Steuern, der direkten Bundessteuer oder beider, mit Antrag, Begründung und Beweismitteln, auch gegen eine Ermessensveranlagung (Art. 132 DBG, Art. 48 StHG). Die Frist beträgt 30 Tage ab Zustellung und ist nicht erstreckbar; massgebend ist die Behörde in der Rechtsmittelbelehrung. Das Verfahren ist in der Regel kostenlos. Eingeschrieben senden, spätestens am 30. Tag der Post übergeben.
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