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- Protokoll einer ordentlichen Gesellschafterversammlung einer S.r.l. (Geschäftsführervergütung und andere Beschlüsse) (Italien)Für die Gesellschafter einer italienischen S.r.l., die in der Versammlung gewöhnliche Beschlüsse fassen: Vergütung der Geschäftsführung, Zustimmung zu einem Geschäft, das die Satzung den Gesellschaftern vorbehält, Bestellung des Abschlussprüfers oder andere Gegenstände nach Art. 2479 des italienischen Zivilgesetzbuchs. Das italienische Protokoll enthält Tagesordnung, Vorsitz und Protokollführung, Einberufung oder Vollversammlung, anwesende Gesellschafter und Anteile, Abstimmungsergebnis und Beschlüsse und wird ins Beschlussbuch übertragen. Nicht für Satzungsänderung, Kapitalerhöhung oder Auflösung: Dafür braucht es den Notar.
- Quittung für gelegentliche selbständige Arbeit ohne USt-Nummer (Italien)Für Personen, die in Italien gelegentlich selbständig arbeiten und keine USt-Nummer haben: die italienische Quittung, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Zahlung ausstellt, mit Angaben und Steuernummern beider Seiten, Leistung, Bruttohonorar, 20 % Steuerabzug, wenn der Auftraggeber abzugspflichtig ist, Nettobetrag, Vermerk außerhalb der USt und Platz für die 2-€-Stempelmarke über 77,47 €. Keine Rechnung: Wer eine USt-Nummer hat, stellt Rechnungen nur elektronisch über das Austauschsystem (SdI) aus.
- Protokoll der Gesellschafterversammlung einer S.r.l. zur Bestellung oder Abberufung des Geschäftsführers (Italien)Für die Gesellschafter einer italienischen S.r.l., die den Alleingeschäftsführer oder ein Verwaltungsratsmitglied bestellen oder abberufen: das italienische Versammlungsprotokoll mit Vorsitz und Protokollführung, Einberufung oder Vollversammlung, anwesenden Gesellschaftern und Anteilen, Abstimmungsergebnis, Angaben zur Person, Amtsdauer und Vergütung sowie der unterschriebenen Amtsannahme. Kein Notar nötig; die Bestellung ist binnen dreißig Tagen über die Comunicazione unica im Handelsregister einzutragen (Art. 2383 des italienischen Zivilgesetzbuchs). Mehrheiten nach Satzung oder sonst nach Art. 2479-bis.
- Protokoll der Gesellschafterversammlung einer S.r.l. zur Feststellung des Jahresabschlusses (Italien)Für die Gesellschafter einer italienischen S.r.l., die den Jahresabschluss genehmigen: das italienische Protokoll der ordentlichen Versammlung mit Vorsitz und Protokollführung, Einberufung oder Vollversammlung, anwesenden Gesellschaftern und Anteilen, Abstimmungsergebnis, Jahresergebnis und Verwendung des Gewinns oder Deckung des Verlusts. Der Abschluss ist binnen 120 Tagen nach Geschäftsjahresende vorzulegen, binnen 180, wenn die Satzung es erlaubt (Art. 2478-bis des italienischen Zivilgesetzbuchs), und binnen dreißig Tagen nach Genehmigung beim Handelsregister einzureichen. Der von der Geschäftsführung erstellte Abschluss wird beigefügt.
- Liquidationsschlussbilanz und Verteilungsplan einer S.r.l. (Italien)Für den Liquidator einer italienischen S.r.l., deren Liquidation abgeschlossen ist: ein italienisches Dokument, das verwertetes Vermögen, bezahlte Schulden, Kosten und Restbetrag zusammenfasst, angibt, was jeder Gesellschafter erhält (Verteilungsplan, Art. 2492 des italienischen Zivilgesetzbuchs), und die Erklärungen des Liquidators enthält. Beigefügt werden die abschließenden Rechenwerke und, falls bestellt, der Bericht der Prüfer. Es wird beim Handelsregister hinterlegt: neunzig Tage lang kann jeder Gesellschafter Einwendung erheben, danach gilt die Bilanz als genehmigt (Art. 2493), und die Löschung der Gesellschaft wird beantragt.
- Beschluss über die Sitzverlegung innerhalb derselben Gemeinde für eine S.r.l. (Italien)Für den Alleingeschäftsführer oder den Verwaltungsrat einer italienischen S.r.l., deren Satzung als Sitz nur die Gemeinde nennt: der italienische Beschluss, den Sitz an eine neue Anschrift in derselben Gemeinde zu verlegen, ohne Notar (Art. 111-ter der Durchführungsbestimmungen zum italienischen Zivilgesetzbuch), mit Wirkungsdatum und dem Auftrag, die Erklärung über die digital signierte Comunicazione unica beim Handelsregister einzureichen. Nennt die Satzung die volle Anschrift oder geht der Sitz in eine andere Gemeinde, ist eine Satzungsänderung beim Notar nötig, die dieses Dokument nicht abdeckt.
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