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- Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung und Verlangen der Begründung, auf Englisch (Liechtenstein)Für gekündigte Arbeitnehmende in Liechtenstein, auf Englisch: die schriftliche Einsprache gegen die Kündigung nach § 1173a Art. 48 ABGB, Voraussetzung für eine Entschädigung bis zu sechs Monatslöhnen, mit dem Verlangen einer schriftlichen Begründung (Art. 45 Abs. 2). Sie muss bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber eintreffen, sonst gibt es keine Entschädigung; die Klage ist danach innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses beim Landgericht einzureichen, sonst verwirkt der Anspruch. Gerichte nehmen nur die deutsche Fassung an.
- Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung und Begründung verlangen (Liechtenstein)Für Arbeitnehmer in Liechtenstein, denen gekündigt wurde: erhebt die schriftliche Einsprache gegen die Kündigung nach § 1173a Art. 48 ABGB, die Voraussetzung für eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen ist, und verlangt die schriftliche Begründung (Art. 45 Abs. 2). Die Einsprache muss spätestens am Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber sein, sonst entfällt die Entschädigung; die Klage muss dann innert 180 Tagen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beim Landgericht anhängig sein, sonst ist der Anspruch verwirkt. Eingeschrieben senden oder gegen Empfangsbestätigung übergeben.
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