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- Konkubinatsvertrag, auf Italienisch (Schweiz)Für Paare, die in der Schweiz ohne Trauschein zusammenleben, auf Italienisch: der Vertrag über Eigentum und Inventar, die Teilung der Haushaltskosten, die Wohnung, Darlehen und Zuwendungen und die Abrechnung bei einer Trennung. Er hält fest, was ein Konkubinatsvertrag nicht kann: Er macht die Partnerin oder den Partner nicht zur Erbin oder zum Erben (dafür braucht es ein handschriftliches Testament, Art. 505 ZGB), Pensionskassenleistungen richten sich nach dem Reglement (Art. 20a BVG), und elterliche Sorge und Kinderunterhalt werden anderswo geregelt. Mit Inventar als Beilage. Zweifach ausdrucken und von beiden unterschreiben.
- Konkubinatsvertrag, auf Englisch (Schweiz)Für Paare, die in der Schweiz ohne Trauschein zusammenleben und Englisch miteinander sprechen: der Vertrag über Eigentum und Inventar, die Teilung der Haushaltskosten, die Wohnung, Darlehen und Zuwendungen und die Abrechnung bei einer Trennung. Er hält fest, was er nicht kann: Er macht die Partnerin oder den Partner nicht zur Erbin oder zum Erben (dafür braucht es ein handschriftliches Testament, Art. 505 ZGB), Pensionskassenleistungen richten sich nach dem Reglement (Art. 20a BVG), und elterliche Sorge und Kinderunterhalt werden anderswo geregelt. Mit Inventar als Beilage. Behörden und Gerichte arbeiten in ihrer Amtssprache.
- Vertrag über das Zusammenleben ohne Trauschein, auf Französisch (Schweiz)Für Paare, die in der Schweiz unverheiratet zusammenleben: der Vertrag über Eigentum und Inventar, die Teilung der Haushaltskosten, die Wohnung, Darlehen und Zuwendungen und die Abrechnung bei einer Trennung. Er sagt auch, was er nicht kann: Er macht die Partnerin oder den Partner nicht zur Erbin oder zum Erben (dafür braucht es ein handschriftliches Testament, Art. 505 ZGB), Pensionskassenleistungen richten sich nach dem Reglement (Art. 20a BVG), und Sorge und Unterhalt der Kinder werden anderswo geregelt. Mit Inventar als Beilage. Zweifach ausdrucken und von beiden unterschreiben. Auf Französisch.
- Konkubinatsvertrag (Schweiz)Für Paare, die in der Schweiz ohne Trauschein zusammenleben: der Vertrag, der Eigentum und Inventar, die Teilung der Haushaltskosten, die Wohnung, Darlehen und Zuwendungen und die Abrechnung bei einer Trennung regelt. Er hält fest, was ein Konkubinatsvertrag nicht kann: Er macht die Partnerin oder den Partner nicht zur Erbin oder zum Erben (dafür braucht es ein handschriftliches Testament, Art. 505 ZGB), Pensionskassenleistungen richten sich nach dem Reglement (Art. 20a BVG), und elterliche Sorge und Kinderunterhalt werden anderswo geregelt. Mit Inventar als Beilage. Zweifach ausdrucken und von beiden unterschreiben.
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