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Konkubinatsvertrag (Schweiz)
Schweiz · auf Deutsch
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Für Paare, die in der Schweiz ohne Trauschein zusammenleben: der Vertrag, der Eigentum und Inventar, die Teilung der Haushaltskosten, die Wohnung, Darlehen und Zuwendungen und die Abrechnung bei einer Trennung regelt. Er hält fest, was ein Konkubinatsvertrag nicht kann: Er macht die Partnerin oder den Partner nicht zur Erbin oder zum Erben (dafür braucht es ein handschriftliches Testament, Art. 505 ZGB), Pensionskassenleistungen richten sich nach dem Reglement (Art. 20a BVG), und elterliche Sorge und Kinderunterhalt werden anderswo geregelt. Mit Inventar als Beilage. Zweifach ausdrucken und von beiden unterschreiben.
- Für die Verwendung in Schweiz
- Zuletzt aktualisiert: 4. November 2026
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Veröffentlicht vonDocMuse
Wann Sie dieses Dokument brauchen
- Sie ziehen in der Schweiz mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner zusammen, ohne zu heiraten.
- Einer von Ihnen verdient mehr, und Sie wollen festhalten, wer welche Haushaltskosten trägt.
- Sie haben gemeinsam Möbel und ein Auto gekauft und wollen regeln, was bei einer Trennung damit geschieht.
- Sie suchen einen Konkubinatsvertrag als Paar ohne Trauschein.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Erste Partei
- Anschrift der ersten Partei
- Zweite Partei
- Anschrift der zweiten Partei
- Zusammenleben seit
- Anschrift der Immobilie
- Wie die Haushaltskosten geteilt werden
- Vereinbarte monatliche Beiträge (Betrag je Partei, Konto)
- Entschädigung für die Partei, die den Haushalt führt oder Kinder betreut (falls vereinbart)
- Wer Mieterin oder Mieter der Wohnung ist
- Wer die Wohnung nach einer Trennung behält und bis wann die andere Partei auszieht
- Frist für die Abrechnung nach einer Trennung (z. B. drei Monaten)
- Zusätzliche Bedingungen
- Ort
- Datum
- Vermögen der ersten Partei: Gegenstand sowie Zeitpunkt und Art des Erwerbs
- Vermögen der zweiten Partei: Gegenstand sowie Zeitpunkt und Art des Erwerbs
- Gemeinsames Eigentum bei Vertragsschluss (und die Anteile, falls nicht je zur Hälfte)
Häufige Fragen
- Was regelt das Schweizer Recht für Paare ohne Trauschein?
- Fast nichts. Es gibt kein Gesetz über das Konkubinat: keinen Unterhalt nach einer Trennung, keine Beteiligung am Vermögen der anderen Partei, keine Teilung von AHV- und Pensionskassenguthaben und kein Erbrecht. Für gemeinsam Angeschafftes können Gerichte ohne Vertrag die Regeln über die einfache Gesellschaft anwenden (Art. 530 ff. OR). Ein Konkubinatsvertrag legt deshalb fest, wem was gehört, wer welche Kosten trägt und wie bei einer Trennung abgerechnet wird. Er braucht keine notarielle Form; nur Grundstücke verlangen eine öffentliche Beurkundung und gehören nicht in diesen Vertrag.
- Erbt meine Partnerin oder mein Partner, wenn wir einen Konkubinatsvertrag haben?
- Nein. Konkubinatspaare sind einander keine gesetzlichen Erben, und der Vertrag ändert daran nichts. Dafür braucht es ein Testament, das vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben ist (Art. 505 ZGB), oder ein öffentlich beurkundetes Testament oder einen Erbvertrag. Die Pflichtteile der Nachkommen und einer noch verheirateten Person bleiben vorbehalten. Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, bestimmt der Kanton. Ein Testament kann kein Vertragsformular sein: Es muss von Hand geschrieben werden.
- Erhält die überlebende Partnerin oder der Partner Leistungen von AHV und Pensionskasse?
- Von der AHV keine Hinterlassenenrente. Die Pensionskasse darf Leistungen an eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner vorsehen, muss aber nicht; ob und unter welchen Voraussetzungen, bestimmt ihr Reglement (Art. 20a BVG), und meist verlangt sie eine Begünstigungserklärung zu Lebzeiten. In der Säule 3a ist die Partnerin oder der Partner mit den Nachkommen begünstigt, wenn das Paar die letzten fünf Jahre ununterbrochen zusammengelebt hat oder sie oder er für gemeinsame Kinder aufkommen muss (Art. 2 BVV 3). Fragen Sie beide Einrichtungen, was sie verlangen; der Konkubinatsvertrag kann das Zusammenleben belegen.
- Kann ein Konkubinatsvertrag Sorge und Unterhalt für gemeinsame Kinder regeln?
- Nein, dafür gibt es eigene Wege. Unverheiratete Eltern erhalten die gemeinsame elterliche Sorge durch eine gemeinsame Erklärung: zusammen mit der Anerkennung beim Zivilstandsamt, später bei der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes (Art. 298a ZGB). Ein Unterhaltsvertrag für das Kind wird erst verbindlich, wenn die Kindesschutzbehörde ihn genehmigt (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Der Konkubinatsvertrag kann aber festhalten, wie die Partei entschädigt wird, die für die Kinderbetreuung weniger erwerbstätig ist.
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
DocMuse verkauft Dokumente, keine Rechtsberatung. Ob ein Dokument akzeptiert wird, hängt immer von den Regeln des Empfängers und dem Recht vor Ort ab.
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