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- Einsprache gegen einen Strafbefehl, etwa wegen eines Verkehrsdelikts, auf Italienisch (Schweiz)Für Beschuldigte in der Schweiz, die einen Strafbefehl (decreto d’accusa) erhalten haben, etwa wegen eines Verkehrsdelikts, auf Italienisch für eine Behörde, die italienisch arbeitet, wie jene des Tessins: erhebt schriftlich Einsprache bei der Behörde, die ihn erlassen hat (Art. 354 StPO), mit oder ohne Begründung, und verlangt Akteneinsicht. Die Frist beträgt zehn Tage ab Zustellung; ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. Nicht für eine Ordnungsbusse (multa disciplinare). Eingeschrieben bis zum zehnten Tag der Post übergeben.
- Einsprache gegen einen Strafbefehl, etwa wegen eines Verkehrsdelikts, auf Französisch (Schweiz)Für Beschuldigte in der Schweiz, die einen Strafbefehl (ordonnance pénale) erhalten haben, etwa wegen eines Verkehrsdelikts, auf Französisch für eine Behörde, die französisch arbeitet: erhebt schriftlich Einsprache bei der Behörde, die ihn erlassen hat (Art. 354 StPO), mit oder ohne Begründung, und verlangt Akteneinsicht. Die Frist beträgt zehn Tage ab Zustellung; ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. Nicht für eine Ordnungsbusse (amende d’ordre). Eingeschrieben bis zum zehnten Tag senden.
- Einsprache gegen einen Strafbefehl (Schweiz)Für Beschuldigte in der Schweiz, die einen Strafbefehl erhalten haben, etwa wegen eines Verkehrsdelikts: erhebt schriftlich Einsprache bei der Behörde, die ihn erlassen hat (Art. 354 StPO), mit oder ohne Begründung, und verlangt Akteneinsicht. Die Frist beträgt zehn Tage ab Zustellung; ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. Nicht für eine Ordnungsbusse, die Sie bezahlen oder ablehnen können. Eingeschrieben senden, spätestens am zehnten Tag der Post übergeben.
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