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- Beschwerde gegen ein Straferkenntnis an das Landesverwaltungsgericht (Österreich)Beschwerde gegen ein Straferkenntnis, etwa nach einem Verkehrsdelikt, an das Landesverwaltungsgericht – in Wien an das Verwaltungsgericht Wien –, eingebracht bei der Behörde, die das Straferkenntnis erlassen hat: mit allen Angaben, die § 9 VwGVG verlangt (Bescheid, Behörde, Gründe, Begehren, Rechtzeitigkeit), Beweisanbot und Antrag auf mündliche Verhandlung. Frist: vier Wochen ab Zustellung (§ 7 Abs 4 VwGVG). Die Strafe darf nicht erhöht werden (§ 42 VwGVG); bleibt die Beschwerde erfolglos, kommen 20 % der Strafe als Kosten hinzu, mindestens € 10 (§ 52 VwGVG).
- Einspruch gegen eine Strafverfügung (Österreich)Vorlage für den Einspruch gegen eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft, des Magistrats oder der Landespolizeidirektion, etwa wegen eines Verkehrsdelikts: mit Geschäftszahl, Datum und Zustelltag, wahlweise gegen die ganze Strafverfügung oder ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe (§ 49 VStG). Frist: zwei Wochen ab Zustellung; eine Begründung ist nicht nötig, E-Mail ist zulässig, die Postaufgabe am letzten Tag genügt. Gut zu wissen: Endet das Verfahren mit einem Straferkenntnis, kommen 10 % Kosten hinzu, mindestens € 10 (§ 64 VStG). Gegen ein Organmandat oder eine Anonymverfügung gibt es keinen Einspruch.
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