Beschwerde gegen ein Straferkenntnis an das Landesverwaltungsgericht (Österreich)

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Beschwerde und Widerspruch
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Beschwerde gegen ein Straferkenntnis, etwa nach einem Verkehrsdelikt, an das Landesverwaltungsgericht – in Wien an das Verwaltungsgericht Wien –, eingebracht bei der Behörde, die das Straferkenntnis erlassen hat: mit allen Angaben, die § 9 VwGVG verlangt (Bescheid, Behörde, Gründe, Begehren, Rechtzeitigkeit), Beweisanbot und Antrag auf mündliche Verhandlung. Frist: vier Wochen ab Zustellung (§ 7 Abs 4 VwGVG). Die Strafe darf nicht erhöht werden (§ 42 VwGVG); bleibt die Beschwerde erfolglos, kommen 20 % der Strafe als Kosten hinzu, mindestens € 10 (§ 52 VwGVG).

Was Sie ausfüllen

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  • Behörde: Bezirkshauptmannschaft, Magistrat oder Landespolizeidirektion (Name wie in ihrem Schreiben)
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  • Ort
  • Datum
  • Verwaltungsgericht des Landes, in dem die Strafbehörde ihren Sitz hat
  • Geschäftszahl
  • Datum des Straferkenntnisses
  • Tag der Zustellung des Schreibens der Behörde (bei Hinterlegung: erster Tag der Abholfrist)
  • Gründe, aus denen das Straferkenntnis rechtswidrig ist (Sachverhalt, Beweise, rechtliche Einwände)
  • Beweismittel
  • Begehren: Aufhebung und Einstellung, Herabsetzung der Strafe oder beides (in eventu)
  • Mündliche Verhandlung: ob Sie eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragen

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Häufige Fragen

Bis wann und wo bringe ich in Österreich eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis ein?
Binnen vier Wochen ab der Zustellung (§ 7 Abs 4 VwGVG). Entscheiden wird das Verwaltungsgericht des Landes – in Wien das Verwaltungsgericht Wien, sonst das jeweilige Landesverwaltungsgericht –, eingebracht wird die Beschwerde aber bei der Behörde, die das Straferkenntnis erlassen hat; sie legt sie dem Gericht samt Akt vor (§ 12 VwGVG). Eine rechtzeitige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung: Die Strafe ist zu zahlen, wenn über die Beschwerde entschieden ist, nicht vorher.
Was muss eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nach § 9 VwGVG enthalten?
Anders als ein Einspruch muss sie begründet sein. § 9 VwGVG verlangt die Bezeichnung des angefochtenen Straferkenntnisses und der Behörde, die es erlassen hat, die Gründe, aus denen es rechtswidrig sein soll, das Begehren und die Angaben, aus denen sich die Rechtzeitigkeit ergibt. Wollen Sie eine mündliche Verhandlung, beantragen Sie sie in der Beschwerde: Richtet sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe oder beträgt die Geldstrafe höchstens € 500, kann das Gericht sonst ohne Verhandlung entscheiden (§ 44 VwGVG).
Kann die Strafe durch eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Österreich höher werden, und was kostet sie?
Höher werden kann sie nicht: Auf Ihre eigene Beschwerde darf das Verwaltungsgericht keine höhere Strafe verhängen (§ 42 VwGVG). Bleibt die Beschwerde erfolglos, kommen aber weitere 20 % der Strafe als Kosten des Beschwerdeverfahrens hinzu, mindestens € 10 (§ 52 VwGVG), zusätzlich zu den 10 % aus dem Straferkenntnis. Für Beschwerden an die Verwaltungsgerichte sieht eine Verordnung eine Pauschalgebühr von € 30 vor; ob sie in Ihrem Fall anfällt, klären Sie anhand der Rechtsmittelbelehrung oder durch Nachfrage bei der Behörde.

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