Lenkerauskunft an die Behörde (Österreich)
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Antwort des Zulassungsbesitzers auf die Aufforderung der Behörde, den Lenker zu nennen (§ 103 Abs 2 KFG 1967): mit Geschäftszahl, Kennzeichen, Zeitpunkt und Ort laut Aufforderung sowie Name und Anschrift der Person, die das Fahrzeug gelenkt oder abgestellt hat – oder der Person, die die Auskunft erteilen kann. Die Auskunft ist Pflicht, binnen zwei Wochen ab Zustellung, auch über Angehörige; eine falsche, unvollständige oder verspätete Auskunft kann bis zu € 5.000 kosten. Liegt der Aufforderung ein Antwortblatt bei oder bietet die Behörde eine Online-Auskunft an, können Sie auch diese kostenlos nutzen.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Absender
- Anschrift des Absenders
- Behörde: Bezirkshauptmannschaft, Magistrat oder Landespolizeidirektion (Name wie in ihrem Schreiben)
- Anschrift dieser Behörde (Straße und Hausnummer oder Postfach, PLZ und Ort je in eigener Zeile)
- Ort
- Datum
- Geschäftszahl
- Kennzeichen
- Datum der Aufforderung zur Lenkerauskunft
- Tag der Zustellung des Schreibens der Behörde (bei Hinterlegung: erster Tag der Abholfrist)
- Datum des Vorfalls
- Uhrzeit des Ereignisses
- Ort des Ereignisses
- Ihre Antwort: wer das Fahrzeug gelenkt oder abgestellt hat, oder wer die Auskunft erteilen kann
- Name der Person, die das Fahrzeug gelenkt oder abgestellt hat (auch wenn Sie es selbst waren), oder die die Auskunft erteilen kann
- Anschrift dieser Person (Straße, Hausnummer/Stiege/Tür, PLZ und Ort)
- Anmerkungen
Vorschau
Dieses Dokument wird für Sie erstellt. Ihre Angaben werden eingetragen, und das fertige PDF gehört Ihnen.
Häufige Fragen
- Muss ich in Österreich der Behörde sagen, wer mein Auto gelenkt hat, auch wenn es ein Angehöriger war?
- Ja. Der Zulassungsbesitzer muss auf Verlangen der Behörde Namen und Anschrift der Person nennen, die das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt oder abgestellt hat, nach einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen ab Zustellung (§ 103 Abs 2 KFG 1967). Eine Verfassungsbestimmung schließt Rechte auf Verweigerung der Auskunft aus, auch für Ehegatten und nahe Angehörige. Kann der Zulassungsbesitzer die Auskunft nicht geben, nennt er die Person, die sie geben kann; dann trifft sie die Auskunftspflicht.
- Was droht in Österreich bei einer falschen, unvollständigen oder verspäteten Lenkerauskunft?
- Eine Verwaltungsstrafe bis zu € 5.000 (§ 134 Abs 1 KFG 1967), unabhängig davon, ob die ursprüngliche Übertretung bestraft wird. Auch „Ich weiß es nicht“, eine ausweichende Antwort oder Schweigen ist strafbar. Nennen Sie deshalb nur die Person, die das Fahrzeug tatsächlich gelenkt oder abgestellt hat, mit vollständiger Anschrift. Beantworten Sie die Aufforderung auch dann, wenn Sie den Vorwurf selbst für unberechtigt halten: Die Lenkerauskunft ist eine eigene Pflicht.
- Gibt es in Österreich ein Formular für die Lenkerauskunft, und wie schicke ich sie ab?
- Liegt der Aufforderung ein Antwortblatt bei oder bietet die Behörde eine Online-Auskunft an – Niederösterreich etwa tut das –, können Sie auch diese kostenlos nutzen. Dieses Schreiben enthält dieselben Angaben in eigener Form. Schicken Sie es auf dem Weg, den die Aufforderung nennt, sonst eingeschrieben per Post, und früh genug, dass es binnen der zwei Wochen bei der Behörde ist. Geht es um eine Parkgebühr, etwa in Wien, stützt sich die Aufforderung auf ein Landesgesetz; die Auskunftspflicht besteht auch dort.
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
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