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- Gründungsakt und Satzung eines nicht anerkannten Kulturvereins (Italien)Für alle, die in Italien einen gemeinnützigen Kulturverein gründen: der italienische Gründungsakt mit Gründungsmitgliedern, erstem Vorstand und Vorsitz sowie eine Standardsatzung mit dreizehn Artikeln (Zwecke, Mitglieder, Mitgliederversammlung, Vorstand, Vermögen und Rechnungslegung, Auflösung) nach Art. 36–38 des italienischen Zivilgesetzbuchs. Kein Notar nötig: Alle Gründer unterschreiben Akt und Satzung, die bei der Agenzia delle Entrate registriert werden, die die Steuernummer vergibt. Keine Satzung für eine Organisation des Dritten Sektors (APS, ODV) zur Eintragung im Register RUNTS.
- Gründungsakt und Satzung eines Amateursportvereins (ASD) (Italien)Für alle, die in Italien einen gemeinnützigen Amateursportverein (ASD) gründen: der italienische Gründungsakt mit Gründern, erstem Vorstand und Vorsitz sowie eine Standardsatzung mit den Klauseln nach Art. 7 des italienischen Gesetzesvertretenden Dekrets 36/2021 (Name, sportlicher Gegenstand, keine Gewinnerzielung, demokratische Ordnung und Chancengleichheit, Rechnungslegung, sportliche Vermögensbindung) und dem Verbot von Ämtern in einem anderen Verein desselben Verbands (Art. 11). Kein Notar nötig; Registrierung bei der Agenzia delle Entrate und nach dem Verbandsbeitritt Eintragung im nationalen Register der Amateursporttätigkeiten.
- Gewerbemietvertrag 6+6 (Italien)Für alle, die in Italien ein Geschäft, Büro, eine Werkstatt oder Halle für eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit vermieten oder mieten: italienischer Mietvertrag für Nichtwohnräume nach dem Gesetz 392/1978, auf sechs Jahre mit Verlängerung um sechs, mit Nutzungszweck, Miete und ISTAT-Anpassung zu 75 Prozent, Nebenkosten, Kaution, Kündigung des Mieters, Ausgleich für den Kundenstamm und Klausel zum Energieausweis. Nicht für Hotels (neun Jahre) oder vorübergehende Tätigkeiten. Registrierung binnen 30 Tagen mit dem Formular RLI.
- Dienstleistungsvertrag zwischen Unternehmen (Italien)Für ein Unternehmen oder einen Freiberufler, das einem anderen Unternehmen in Italien eine laufende Dienstleistung überträgt (Reinigung, Wartung, IT-Betreuung, Beratung): italienischer Vertrag über Gegenstand, Laufzeit, Vergütung, E-Rechnung über das SdI, Zahlungsfrist, Verzugszinsen nach dem Gesetzesdekret 231/2002, Pflichten des Dienstleisters, Vertraulichkeit und Kündigung mit Frist, gesondert genehmigt (Art. 1341–1342 des italienischen Zivilgesetzbuchs). Ohne ausschließlichen Gerichtsstand und ohne Vertragsstrafen. Unterzeichnung in zwei Exemplaren oder digital; jede Partei unterschreibt auch die Klauselgenehmigung.
- Vertrag über selbständige Arbeit für Freiberufler (Italien)Für ein Unternehmen oder eine Privatperson, die einer selbständig tätigen Person in Italien einen Auftrag erteilt, mit oder ohne USt-Nummer: italienischer Vertrag über Gegenstand, freie Gestaltung von Zeit und Ort, Dauer, Honorar, Zahlung spätestens binnen 60 Tagen, Kündigung mit angemessener Frist und Änderungen nur schriftlich, wie das italienische Gesetz 81/2017 über selbständige Arbeit verlangt. Für Personen ohne USt-Nummer verweist er auf die Quittung für gelegentliche Arbeit und den Steuerabzug. Die Kündigung wird gesondert genehmigt (Art. 1341 Zivilgesetzbuch). Unterzeichnung in zwei Exemplaren oder digital.
- Gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) (Italien)Für zwei Unternehmen oder Freiberufler in Italien, die vor einer Zusammenarbeit, einem Verkauf oder einer Investition vertrauliche Informationen austauschen: italienische gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung mit Zweck des Austauschs, was vertraulich ist und was nicht, erlaubter Nutzung, berechtigten Mitarbeitern und Beratern, Rückgabe der Informationen, Dauer nach den Gesprächen und einer Vertragsstrafe mit gesonderter Genehmigung (Art. 1341–1342 des italienischen Zivilgesetzbuchs). Sie verweist auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Art. 98–99 des italienischen Gesetzbuchs über gewerbliches Eigentum). Unterzeichnung in zwei Exemplaren oder digital.
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