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Beantworten Sie drei kurze Fragen. Den Namen des Formulars müssen Sie nicht kennen.
1. Für welches Land ist es?
2. Worum geht es?
3. Was möchten Sie tun?
3 passende Dokumente
- Schlichtungsantrag an die E-Control – Strom und Gas (Österreich)Die E-Control bietet für ihre Schlichtungsstelle ein eigenes kostenloses Online-Formular an. Dieses Dokument ist Ihr schriftlicher Antrag – zum Versenden per Post oder E-Mail oder als fertiger Text zum Einfügen in das Formular: Unternehmen, Zählpunkt, Sachverhalt, Ihre vorherige Beschwerde und die Antwort darauf, Ihr Anliegen und der strittige Betrag, mit der Zustimmung zur Weitergabe an das Unternehmen. Für Streit mit Strom- oder Gasunternehmen über Rechnungen, Wechsel oder Abschaltung (§ 26 E-ControlG). Kostenlos; die Unternehmen müssen mitwirken.
- Schlichtungsantrag bei der Verbraucherschlichtung Austria oder der Internet Ombudsstelle (Österreich)Beide Schlichtungsstellen bieten ein eigenes kostenloses Online-Formular an. Dieses Dokument ist Ihr schriftlicher Antrag – zum Versenden oder als fertiger Text zum Einfügen in das Formular: Unternehmen, Vertrag, Sachverhalt, Ihre vorherige Beschwerde und die Antwort darauf, Ihr Anliegen und der Betrag, mit den Erklärungen, die eine Schlichtungsstelle braucht. Die Internet Ombudsstelle ist für online geschlossene Verträge da, die Verbraucherschlichtung Austria für die übrigen Verbrauchergeschäfte. Kostenlos; die Teilnahme ist für das Unternehmen freiwillig (AStG).
- Schlichtungsantrag bei der RTR – Handy, Internet, Telefon (Österreich)Die RTR bietet für ihre Schlichtungsstelle ein eigenes kostenloses Online-Formular an. Dieses Dokument ist Ihr schriftlicher Antrag – zum Versenden per Post oder E-Mail oder als fertiger Text zum Einfügen in das Formular: Betreiber, Kunden- und Rufnummer, Sachverhalt, Ihr Einspruch beim Betreiber und dessen Antwort, Ihr Anliegen und der bestrittene Betrag, mit der Zustimmung zur Weitergabe. Für Streit über Rechnungen, Verträge, Kündigungen oder Leistungsmängel. Ist ein Rechnungseinspruch bei der RTR eingebracht, ist der bestrittene Betrag bis zum Ende des Verfahrens nicht fällig (§ 145 TKG 2021).
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