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- Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung, auf Englisch (Schweiz)Für Arbeitnehmende in der Schweiz, denen gekündigt wurde und die die Kündigung für missbräuchlich halten: die schriftliche Einsprache nach Art. 336b OR, die vor dem Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber sein muss, sonst entfällt die Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen (Art. 336a OR). Mit Ihren Gründen nach Wahl, dem Angebot, weiterzuarbeiten, und, falls Sie sie noch nicht haben, dem Begehren um schriftliche Begründung (Art. 335 Abs. 2 OR). Eingeschrieben senden. Behörden in der Schweiz arbeiten in ihrer Amtssprache; diese englische Fassung dient dem Verkehr unter Privaten.
- Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung, auf Italienisch (Schweiz)Für Arbeitnehmende in der Schweiz, etwa im Tessin, denen gekündigt wurde und die die Kündigung für missbräuchlich halten, auf Italienisch: die schriftliche Einsprache nach Art. 336b OR, die vor dem Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber sein muss, sonst entfällt die Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen (Art. 336a OR). Mit Ihren Gründen nach Wahl, dem Angebot, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, und, falls Sie sie noch nicht haben, dem Begehren um schriftliche Begründung (Art. 335 Abs. 2 OR). Ausdrucken, unterschreiben und eingeschrieben senden.
- Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung, auf Französisch (Schweiz)Für Arbeitnehmende in der Westschweiz, denen gekündigt wurde und die die Kündigung für missbräuchlich halten, auf Französisch: die schriftliche Einsprache nach Art. 336b OR, die vor dem Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber sein muss, sonst entfällt die Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen (Art. 336a OR). Mit Ihren Gründen nach Wahl, dem Angebot, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, und, falls Sie sie noch nicht haben, dem Begehren um schriftliche Begründung (Art. 335 Abs. 2 OR). Ausdrucken, unterschreiben und eingeschrieben senden.
- Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung (Schweiz)Für Arbeitnehmende in der Schweiz, denen gekündigt wurde und die die Kündigung für missbräuchlich halten: die schriftliche Einsprache nach Art. 336b OR. Sie muss vor dem Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber sein, sonst entfällt die Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen (Art. 336a OR). Mit Ihren Gründen nach Wahl, dem Angebot, weiterzuarbeiten, und, falls Sie sie noch nicht haben, dem Begehren um schriftliche Begründung (Art. 335 Abs. 2 OR). Ausdrucken, unterschreiben und eingeschrieben senden.
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