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- Partnerschaftsvertrag für Lebensgefährten (Österreich)Vertrag für Lebensgefährten in Österreich, die ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft zusammenleben: Wohnung und Räumungsfrist nach einer Trennung, Aufteilung der Haushaltskosten, Verzeichnis des Vermögens jedes Partners und des gemeinsamen Eigentums, Mitarbeit im Unternehmen des anderen, Aufteilung nach der Trennung und Unterhalt. Ein Notariatsakt ist nicht nötig; der Vertrag enthält bewusst kein Schenkungsversprechen ohne Übergabe (§ 1 Abs 1 lit d NotAktsG) und keine Liegenschaftsübertragung. Mit Hinweisen zu § 745 Abs 2 und § 748 ABGB. Ausfüllen, ausdrucken und von beiden unterschreiben.
- Scheidungsfolgenvereinbarung für die einvernehmliche Scheidung (Österreich)Die schriftliche Vereinbarung, ohne die das Bezirksgericht eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG nicht aussprechen darf: Obsorge und hauptsächliche Betreuung der Kinder, Kontaktrecht, Kindesunterhalt, Unterhalt der Ehegatten, Ehewohnung, Hausrat, Ersparnisse, Schulden und Ausgleichszahlung. Ein Notariatsakt ist nicht nötig (§ 97 Abs 5 EheG). Voraussetzung sind mindestens sechs Monate aufgehobene Lebensgemeinschaft und, bei minderjährigen Kindern, eine Elternberatung. Für den Antrag haben die Gerichte ein kostenloses Formular. Wegen § 4 Abs 2 Z 1 SVG ausdrucken und eigenhändig unterschreiben.
- Vereinbarung über Obsorge, hauptsächlichen Aufenthalt und Kontaktrecht (Österreich)Vereinbarung getrennt lebender oder unverheirateter Eltern in Österreich: wer mit der Obsorge betraut ist, in wessen Haushalt die Kinder hauptsächlich betreut werden, und das Kontaktrecht des anderen Elternteils – regelmäßige Kontakte, Schulferien, Feiertage, Übergabe, Telefon- und Videokontakt, Reisen. Nach § 179 ABGB schließen getrennte Eltern mit gemeinsamer Obsorge die Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt vor Gericht; dieses Dokument bereitet sie vor. Unverheiratete Eltern können die gemeinsame Obsorge auch persönlich vor dem Standesbeamten bestimmen (§ 177 Abs 2 ABGB).
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