Vereinbarung über Obsorge, hauptsächlichen Aufenthalt und Kontaktrecht (Österreich)
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Vereinbarung getrennt lebender oder unverheirateter Eltern in Österreich: wer mit der Obsorge betraut ist, in wessen Haushalt die Kinder hauptsächlich betreut werden, und das Kontaktrecht des anderen Elternteils – regelmäßige Kontakte, Schulferien, Feiertage, Übergabe, Telefon- und Videokontakt, Reisen. Nach § 179 ABGB schließen getrennte Eltern mit gemeinsamer Obsorge die Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt vor Gericht; dieses Dokument bereitet sie vor. Unverheiratete Eltern können die gemeinsame Obsorge auch persönlich vor dem Standesbeamten bestimmen (§ 177 Abs 2 ABGB).
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Elternteil, bei dem die Kinder leben
- Akademischer Grad des betreuenden Elternteils
- Geburtsdatum des betreuenden Elternteils
- Anschrift des Elternteils, bei dem die Kinder leben
- Kontaktberechtigter Elternteil
- Akademischer Grad des kontaktberechtigten Elternteils
- Geburtsdatum des kontaktberechtigten Elternteils
- Anschrift des kontaktberechtigten Elternteils
- Kinder
- Obsorge
- Regelmäßige Kontaktzeiten (Tage, Uhrzeiten, Rhythmus)
- Kontakte in den Schulferien
- Kontakte an Feiertagen und Geburtstagen
- Abholen und Zurückbringen der Kinder (wer, wann, wo)
- Telefon- und Videokontakt zwischen den Kontaktzeiten
- Sonstige Bedingungen
- Ort
- Datum
Vorschau
Dieses Dokument wird für Sie erstellt. Ihre Angaben werden eingetragen, und das fertige PDF gehört Ihnen.
Häufige Fragen
- Muss eine Obsorge- und Kontaktvereinbarung in Österreich vor Gericht geschlossen werden?
- Teilweise. Getrennt lebende Eltern mit gemeinsamer Obsorge müssen vor Gericht vereinbaren, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird; auch die Betrauung eines Elternteils allein wird vor Gericht vereinbart (§ 179 ABGB). Solche Vereinbarungen brauchen keine Genehmigung, das Gericht erklärt sie aber für unwirksam, wenn sonst das Kindeswohl gefährdet wäre (§ 190 Abs 2 ABGB). Ob eine nur privat getroffene Kontaktregelung durchgesetzt werden kann, ist nicht gesichert; sicherer ist die Vereinbarung vor dem Bezirksgericht.
- Wie bekommen unverheiratete Eltern in Österreich die gemeinsame Obsorge?
- Sind die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet, ist zunächst allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber persönlich und gemeinsam vor dem Standesbeamten bestimmen, dass beide mit der Obsorge betraut sind; das geht einmal, solange die Obsorge nicht gerichtlich geregelt ist, und jeder Elternteil kann die Bestimmung binnen acht Wochen ohne Begründung widerrufen (§ 177 Abs 2 ABGB). Wo das Kind hauptsächlich lebt und wie die Kontakte ablaufen, halten die Eltern zusätzlich in dieser Vereinbarung fest.
- Was umfasst das Kontaktrecht in Österreich, und gehört der Unterhalt dazu?
- Das Kind und jeder Elternteil haben das Recht auf regelmäßige persönliche Kontakte, die den Bedürfnissen des Kindes entsprechen (§ 187 ABGB). Die Vereinbarung legt dafür Tage, Ferien, Feiertage, Übergaben und Telefon- oder Videokontakte fest. Der Unterhalt ist davon getrennt: Die Kontakte hängen nicht davon ab, ob Unterhalt gezahlt wird. Eine vor Gericht geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Unterhalts braucht keine Genehmigung und bindet den Unterhaltspflichtigen (§ 190 Abs 3 ABGB).
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
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