Umgangsvereinbarung für getrennt lebende Eltern

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Schriftliche Vereinbarung getrennt lebender Eltern über den Umgang mit ihren gemeinsamen Kindern: regelmäßige Umgangszeiten, Schulferien, Feiertage und Geburtstage, Abholen und Zurückbringen, Ersatztermine, Telefon- und Videokontakt, Information und Auslandsreisen. Wichtig vor dem Kauf: Eine private Umgangsvereinbarung ist nicht vollstreckbar. Durchsetzbar wird eine Umgangsregelung erst, wenn das Familiengericht sie als Vergleich billigt (§ 156 Abs. 2 FamFG); diese Vereinbarung eignet sich als Grundlage dafür oder für eine Einigung mit Hilfe des Jugendamts.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Elternteil, bei dem die Kinder leben
  • Anschrift des Elternteils, bei dem die Kinder leben
  • Umgangsberechtigter Elternteil
  • Anschrift des umgangsberechtigten Elternteils
  • Kinder
  • Regelmäßige Umgangszeiten (Tage, Uhrzeiten, Rhythmus)
  • Umgang in den Schulferien
  • Umgang an Feiertagen und Geburtstagen
  • Abholen und Zurückbringen der Kinder (wer, wann, wo)
  • Telefon- und Videokontakt zwischen den Umgangszeiten
  • Sonstige Bedingungen
  • Ort
  • Datum

Vorschau

Dieses Dokument wird für Sie erstellt. Ihre Angaben werden eingetragen, und das fertige PDF gehört Ihnen.

Vorschau folgt in Kürze

Häufige Fragen

Ist eine private Umgangsvereinbarung durchsetzbar?
Nein. Eine Vereinbarung, die die Eltern nur untereinander schließen, kann nicht vollstreckt werden; hält sich ein Elternteil nicht daran, kommen allenfalls Schadensersatzansprüche in Betracht. Vollstreckbar wird eine Umgangsregelung erst, wenn das Familiengericht sie in einem anhängigen Verfahren als Vergleich billigt (§ 156 Abs. 2 FamFG). Dann kann das Gericht bei Verstößen ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn es zuvor auf diese Folge hingewiesen hat (§ 89 FamFG).
Wie wird aus einer Umgangsvereinbarung ein gerichtlich gebilligter Vergleich?
Dazu muss ein Umgangsverfahren beim Familiengericht anhängig sein, in der Regel beim Amtsgericht am Wohnort des Kindes. Einigen sich die Eltern dort, nimmt das Gericht die Regelung als Vergleich auf und billigt sie, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 156 Abs. 2 FamFG). Diese Vereinbarung können Sie als Vorschlag mitbringen; das Gericht prüft sie, übernimmt sie aber nicht ungeprüft.
Welche Hilfe bietet das Jugendamt bei der Umgangsregelung?
Kinder und Eltern haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts (§ 18 Abs. 3 SGB VIII). Das Jugendamt hilft, eine Regelung zu finden, vermittelt bei Streit und kann in geeigneten Fällen einen begleiteten Umgang organisieren. Auch Erziehungsberatungsstellen beraten getrennte Eltern. Eine dort gefundene Einigung lässt sich in diese Vereinbarung übernehmen.
Hat das Kind ein eigenes Recht auf Umgang mit beiden Eltern?
Ja. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (§ 1684 Abs. 1 BGB). Beide Eltern müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 Abs. 2 BGB). Deshalb nimmt die Vereinbarung die Wünsche der Kinder auf und sieht vor, dass die Eltern sie anpassen, wenn die Kinder älter werden.
Darf der Umgang verweigert werden, wenn kein Unterhalt gezahlt wird?
Nein. Umgang und Unterhalt sind rechtlich voneinander unabhängig: Das Umgangsrecht dient dem Kind und besteht auch dann, wenn ein Elternteil keinen Unterhalt zahlt, und die Unterhaltspflicht entfällt nicht, weil kein Umgang stattfindet. Ausbleibender Unterhalt wird über das Jugendamt, den Unterhaltsvorschuss oder das Familiengericht geltend gemacht, nicht durch das Aussetzen von Umgangsterminen.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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