Vollmacht, Vorsorgevollmacht und Erklärungen für Familie und Behörden
Eine Vollmacht braucht grundsätzlich keine Form (§ 167 Abs. 2 BGB); für das Grundbuchamt, das Handelsregister oder eine Erbausschlagung muss die Unterschrift aber öffentlich beglaubigt sein. Eine Kündigung oder andere einseitige Erklärung des Bevollmächtigten kann der Empfänger zurückweisen, wenn die Vollmacht nicht im Original vorliegt (§ 174 BGB). Für eine Angelegenheit gibt es die Einzelvollmacht, für Bürgeramt und Ausweisabholung eine eigene Vollmacht, für das Vermögen die Generalvollmacht. Der Widerruf fordert vom Bevollmächtigten das Original zurück und geht an jede Stelle, der die Vollmacht vorgelegt oder mitgeteilt wurde, denn ihr gegenüber wirkt sie fort, bis sie vom Erlöschen erfährt (§§ 170 ff. BGB).
Das Bundesjustizministerium gibt kostenlose Muster der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung heraus; die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung hier sind eigene Fassungen. Für gefährliche ärztliche Maßnahmen, eine Unterbringung und Zwangsmaßnahmen gilt eine Vollmacht nur, wenn sie schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich nennt (§ 1820 Abs. 2 BGB). Mit der Betreuungsverfügung schlagen Sie vor, wen das Betreuungsgericht zum Betreuer bestellen soll; dem ist zu folgen, es sei denn, die Person ist ungeeignet (§ 1816 Abs. 2 BGB). Die Unterschrift unter beiden kann die Betreuungsbehörde beglaubigen (§ 7 BtOG). Ein privates Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 BGB) und lässt sich deshalb nicht als Vorlage ausfüllen.
Für Kinder gibt es die Einverständniserklärung zur Auslandsreise, die kein Gesetz vorschreibt, das Auswärtige Amt aber empfiehlt, und die Zustimmung des anderen Elternteils zum Ausweis, für die viele Städte kostenlose Formulare haben; eine private Umgangsvereinbarung wird erst als vom Familiengericht gebilligter Vergleich vollstreckbar. Ein gemeinsames Verzeichnis des Anfangsvermögens wird unter Ehegatten als richtig vermutet (§ 1377 BGB), ein Ehevertrag braucht den Notar, der Partnerschaftsvertrag Unverheirateter nur für Grundstücke oder Schenkungsversprechen. Das Einladungsschreiben zum Besuchsvisum ersetzt nicht die Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG, die behördliche Namensänderung braucht einen wichtigen Grund, und die Apostille entfällt zwischen EU-Staaten für viele Urkunden. Nach dem IFG kann jeder ohne Begründung amtliche Informationen von Bundesbehörden verlangen.
Die Dokumente
15 Vorlagen zum Ausfüllen oder Herunterladen.
Antrag auf Informationszugang nach dem IFG
Der Antrag, mit dem Sie bei einer Behörde Zugang zu amtlichen Informationen verlangen – Akten, Verträge, Gutachten, E-Mails oder Auskünfte: nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bei Bundesbehörden, nach dem Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetz des Landes bei Landes- und Kommunalbehörden, nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) oder dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Sie wählen das Gesetz und die Art des Zugangs; das Schreiben bittet um Antwort innerhalb der gesetzlichen Frist, um vorherige Mitteilung etwaiger Gebühren und um Teilzugang statt Ablehnung.
Antrag auf Erteilung einer Apostille
Das Schreiben, mit dem Sie für eine deutsche öffentliche Urkunde – etwa eine Geburts- oder Eheurkunde, eine notarielle Urkunde oder ein Führungszeugnis – die Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beantragen, damit sie im Ausland anerkannt wird. Es bezeichnet die Urkunde, die ausstellende Stelle und den Staat, in dem sie verwendet werden soll, und regelt die Rücksendung. Welche Stelle zuständig ist, hängt von der Urkunde ab; in einem anderen EU-Staat ist nach der Verordnung (EU) 2016/1191 oft keine Apostille nötig. Bietet die zuständige Stelle ein eigenes Formular an, können Sie auch dieses kostenlos verwenden.
Einladungsschreiben für ein Besuchsvisum
Das Einladungsschreiben, mit dem Sie Verwandte oder Freunde aus einem visumpflichtigen Staat zu einem Besuch in Deutschland einladen, an die deutsche Botschaft oder das Generalkonsulat: Angaben zur eingeladenen Person und zu Ihnen, Zweck und Daten des Besuchs, Unterkunft und wer die Kosten trägt. Ein Formular ist dafür nicht vorgeschrieben. Es ist keine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG – die geben Sie, wenn die Auslandsvertretung sie verlangt, gesondert bei der Ausländerbehörde auf deren amtlichem Formular ab. Ausfüllen, unterschreiben und der eingeladenen Person für den Visumantrag schicken.
Verzeichnis des Anfangsvermögens nach § 1377 BGB
Gemeinsames Verzeichnis beider Ehegatten über ihr Vermögen und ihre Schulden am Tag der Hochzeit, dazu Erbschaften und Schenkungen während der Ehe, jeweils mit Werten. Ein von beiden aufgestelltes, datiertes und unterschriebenes Verzeichnis gilt zwischen ihnen als richtig (§ 1377 Abs. 1 BGB); ohne Verzeichnis wird beim Zugewinnausgleich vermutet, dass das gesamte Endvermögen Zugewinn ist. Kein Notar nötig. Wer Gütertrennung oder einen anderen Güterstand will, braucht dagegen einen notariellen Ehevertrag – dieses Dokument ersetzt ihn nicht.
Partnerschaftsvertrag für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Vertrag für unverheiratete Paare, die zusammenleben: wem die Wohnung gehört oder wer sie gemietet hat und wer nach einer Trennung auszieht, wie die Haushaltskosten geteilt werden, ein Verzeichnis, was wem gehört, die Aufteilung gemeinsamer Anschaffungen und Schulden nach einer Trennung sowie Hinweise zu Vorsorgevollmacht und Testament. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gibt es kein gesetzliches Güterrecht. Dieser Partnerschaftsvertrag braucht keinen Notar, weil er bewusst nichts über Grundstücke und kein Schenkungsversprechen enthält.
Umgangsvereinbarung für getrennt lebende Eltern
Schriftliche Vereinbarung getrennt lebender Eltern über den Umgang mit ihren gemeinsamen Kindern: regelmäßige Umgangszeiten, Schulferien, Feiertage und Geburtstage, Abholen und Zurückbringen, Ersatztermine, Telefon- und Videokontakt, Information und Auslandsreisen. Wichtig vor dem Kauf: Eine private Umgangsvereinbarung ist nicht vollstreckbar. Durchsetzbar wird eine Umgangsregelung erst, wenn das Familiengericht sie als Vergleich billigt (§ 156 Abs. 2 FamFG); diese Vereinbarung eignet sich als Grundlage dafür oder für eine Einigung mit Hilfe des Jugendamts.
Widerruf einer Vollmacht mit Mitteilung an Dritte
Der Widerruf einer Vollmacht an den Bevollmächtigten, mit der Aufforderung, die Vollmachtsurkunde zurückzugeben (§ 175 BGB) – und zugleich die Mitteilung an Bank, Behörde oder andere Stellen, denen die Vollmacht vorgelegt oder mitgeteilt wurde: Sie erhalten je eine unterschriebene Abschrift, denn ihnen gegenüber gilt die Vollmacht weiter, bis ihnen das Erlöschen angezeigt wird (§§ 170 bis 173 BGB). Mit dem Hinweis auf die Kraftloserklärung durch das Amtsgericht (§ 176 BGB). Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und jedem Empfänger nachweisbar zustellen.
Einzelvollmacht für eine bestimmte Angelegenheit
Die Vollmacht für eine einzelne Angelegenheit – ein Dokument abholen, ein Auto zulassen oder abmelden, eine Wohnung übergeben, einen Termin bei einer Behörde wahrnehmen. Mit Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, genau beschriebener Angelegenheit, Einschränkungen, Gültigkeitsdatum, Rückgabe der Urkunde und Unterschriftsprobe. Eine Vollmacht braucht grundsätzlich keine Form (§ 167 Abs. 2 BGB); für das Grundbuchamt, das Handelsregister oder eine Erbausschlagung muss die Unterschrift jedoch öffentlich beglaubigt werden. Ausfüllen, ausdrucken, von Hand unterschreiben und im Original übergeben.
Generalvollmacht für Vermögensangelegenheiten
Ein kostenloses Muster gibt das Bundesjustizministerium für die Vorsorgevollmacht heraus, die auch Gesundheit und Aufenthalt umfasst; diese Generalvollmacht ist eine eigene Fassung allein für Ihr Vermögen. Sie gilt ab der Unterschrift ohne Bedingung: Der Bevollmächtigte vertritt Sie gegenüber Banken, Vertragspartnern, Behörden und Gerichten in allen Vermögensangelegenheiten, auch wenn Sie später geschäftsunfähig werden. Sie wählen, ob die Vollmacht über Ihren Tod hinaus gilt und ob Insichgeschäfte (§ 181 BGB) und Untervollmachten erlaubt sind. Eigenhändig unterschreiben.
Zustimmungserklärung des anderen Elternteils zu Personalausweis oder Reisepass für ein Kind
Die schriftliche Zustimmung des Elternteils, der bei der Beantragung des Personalausweises oder Reisepasses eines Kindes nicht mitkommen kann. Bei gemeinsamer Sorge beantragen beide Eltern; wer verhindert ist, gibt seine Zustimmung mit dem eigenen Ausweis oder einer Kopie mit. Die Erklärung bestätigt auch den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dem manche Stellen fragen. Viele Städte und Gemeinden stellen für diesen Zweck ein eigenes Formular kostenlos bereit – dieses Dokument ist eine eigenständig formulierte Alternative. Ausfüllen, ausdrucken, von Hand unterschreiben.
Vollmacht zur Abholung des Ausweises und für Meldeangelegenheiten
Die Vollmacht, mit der eine andere Person beim Bürgeramt, Bürgerbüro oder Einwohnermeldeamt für Sie den neuen Personalausweis oder Reisepass abholt, Sie an-, um- oder abmeldet oder eine Meldebescheinigung beantragt und abholt. Mit der Erklärung, dass der PIN-Brief eingegangen ist – ohne sie wird ein Personalausweis keinem Bevollmächtigten ausgehändigt. Manche Ausweisbehörden halten ein eigenes Vollmachtsformular kostenlos bereit; dieses ist eine eigenständig formulierte Alternative. Ausfüllen, ausdrucken, von Hand unterschreiben und im Original mitgeben.
Antrag auf Namensänderung nach dem NamÄndG
Schriftlicher Antrag an die Namensänderungsbehörde auf Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder beider nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG): Angaben zur Person, gewünschter Name, Begründung des wichtigen Grundes nach § 3 NamÄndG, die Kinder, auf die sich die Änderung nach § 4 NamÄndG erstreckt, und Anlagen. Nicht für die Rückkehr zum Geburtsnamen nach einer Scheidung, Doppelnamen seit dem 1. Mai 2025 oder eine Änderung nach dem Selbstbestimmungsgesetz – dafür ist eine Erklärung beim Standesamt der richtige Weg.
Vorsorgevollmacht (General- und Vorsorgevollmacht)
Ein kostenloses Muster der Vorsorgevollmacht gibt das Bundesjustizministerium heraus; dieses Dokument ist eine eigene Fassung. Sie bevollmächtigen eine Person Ihres Vertrauens, für Sie in Gesundheit und Pflege, bei der Wahl des Aufenthalts, gegenüber Behörden und in allen Vermögensangelegenheiten zu handeln, wenn Sie es nicht mehr selbst können. Die ärztlichen Maßnahmen, die Unterbringung und die Zwangsmaßnahmen sind ausdrücklich genannt, wie § 1820 Abs. 2 BGB es verlangt; nach außen gilt die Vollmacht ohne Bedingung. Ausdrucken und eigenhändig unterschreiben.
Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten für die Auslandsreise eines Minderjährigen
Die Reisevollmacht für ein Kind, das ohne seine Eltern, mit nur einem Elternteil, mit den Großeltern oder allein ins Ausland reist. Gesetzlich vorgeschrieben ist sie nicht, das Auswärtige Amt und die Bundespolizei empfehlen sie aber. Sie enthält, was dort empfohlen wird: Angaben zum Kind, zu den Sorgeberechtigten und ihrer Erreichbarkeit, zur Reise und zur Begleitperson – auf Deutsch und Englisch. Ob das Zielland eine Beglaubigung oder Übersetzung verlangt, steht in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts. Ausfüllen, ausdrucken, von Hand unterschreiben und mit Ausweiskopien mitgeben.
Betreuungsverfügung nach § 1816 BGB
Ein kostenloses Muster der Betreuungsverfügung gibt das Bundesjustizministerium heraus; dieses Dokument ist eine eigene Fassung. Sie legen fest, wen das Betreuungsgericht zu Ihrem rechtlichen Betreuer bestellen soll, wer ersatzweise in Frage kommt und wen Sie ablehnen, und halten Ihre Wünsche zu Wohnen, Pflege und Lebensführung fest. Ihrem Vorschlag ist zu folgen, es sei denn, die Person ist ungeeignet (§ 1816 Abs. 2 BGB), und der Betreuer richtet sich nach Ihren Wünschen (§ 1821 BGB). Eigenhändig unterschreiben; eine Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde ist möglich.