Antrag auf Informationszugang nach dem IFG
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Der Antrag, mit dem Sie bei einer Behörde Zugang zu amtlichen Informationen verlangen – Akten, Verträge, Gutachten, E-Mails oder Auskünfte: nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bei Bundesbehörden, nach dem Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetz des Landes bei Landes- und Kommunalbehörden, nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) oder dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Sie wählen das Gesetz und die Art des Zugangs; das Schreiben bittet um Antwort innerhalb der gesetzlichen Frist, um vorherige Mitteilung etwaiger Gebühren und um Teilzugang statt Ablehnung.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Antragsteller
- Anschrift des Antragstellers
- Behörde oder Stelle, die die Informationen hat
- Anschrift der Behörde oder Stelle
- Ort
- Datum
- Gesetz, auf das sich der Antrag stützt
- Angeforderte Informationen
- Art des Informationszugangs
Vorschau
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Häufige Fragen
- Muss ich einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz begründen?
- Nein. Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, ohne den Antrag begründen zu müssen; eine Begründung ist nur nötig, wenn Daten Dritter betroffen sind. Der Antrag ist an keine Form gebunden: Brief, E-Mail, Anruf oder ein Besuch bei der Behörde genügen. Ein Schreiben hat den Vorteil, dass Sie Wortlaut und Datum belegen können.
- Gilt das IFG auch für Behörden meines Landes oder meiner Gemeinde?
- Nein, das IFG des Bundes gilt nur für Bundesbehörden. Landes- und Kommunalbehörden antworten nach dem Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetz ihres Landes, etwa nach den Transparenzgesetzen in Hamburg und Rheinland-Pfalz. Bayern und Niedersachsen haben kein allgemeines Gesetz dieser Art; Bayern kennt nur eine einzelne Vorschrift in seinem Datenschutzgesetz. Für Umwelt- und Verbraucherinformationen gibt es eigene Gesetze – das UIG des Bundes, die Umweltinformationsgesetze der Länder und das VIG –, die auch in Bayern und Niedersachsen gelten.
- Wie schnell muss die Behörde auf einen Antrag nach dem IFG antworten?
- Nach § 7 Abs. 5 IFG sind die Informationen unverzüglich zugänglich zu machen, in der Regel innerhalb eines Monats. Die Landesgesetze, das UIG und das VIG regeln ihre Fristen selbst; das Schreiben bittet deshalb um Zugang innerhalb der gesetzlichen Frist. Notieren Sie, wann der Antrag bei der Behörde eingegangen ist, und fragen Sie nach, wenn die Frist ohne Antwort verstreicht.
- Was kostet eine Auskunft nach dem IFG?
- Einfache Auskünfte sind gebührenfrei. Für aufwendigere Anfragen erhebt die Behörde Gebühren nach § 10 IFG und der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), höchstens 500 €. Das Schreiben bittet darum, Ihnen die voraussichtlichen Kosten vorher mitzuteilen, damit Sie den Antrag rechtzeitig einschränken oder zurücknehmen können.
- Darf ich im Antrag Fragen stellen, statt Dokumente genau zu bezeichnen?
- Ja. Das IFG erfasst jede amtliche Information, nicht nur Dokumente, die Sie genau benennen können. Sie können also beschreiben, was Sie wissen wollen – etwa alle Gutachten zu einem bestimmten Bauvorhaben oder den Schriftverkehr mit einem Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum. Je genauer Thema, Zeitraum und zuständige Abteilung beschrieben sind, desto schneller und günstiger lässt sich der Antrag bearbeiten.
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
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