Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Österreich)
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Das schriftliche Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das seit 1. September 2025 das Amtsgeheimnis und die Auskunftspflichtgesetze ablöst: an eine Behörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde oder an ein Unternehmen unter Rechnungshofkontrolle. Mit der genauen Information, die Sie wollen, der gewünschten Form und dem Hinweis auf die Frist von vier Wochen (§ 8 IFG). Das Begehren ist gebührenfrei. Verweigert eine Behörde die Information, folgt der Antrag auf Erlassung eines Bescheides – als eigenes Dokument; gegen ein Unternehmen geht ein Antrag direkt an das Verwaltungsgericht. Ausfüllen, unterschreiben und abschicken, auch per E-Mail.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Antragsteller
- Anschrift des Antragstellers
- Organ, an das Sie sich wenden (Behörde, Gemeinde oder Unternehmen)
- Anschrift des Organs
- Ort
- Datum
- Angeforderte Informationen
- Form, in der die Information erteilt werden soll
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Häufige Fragen
- Was hat sich mit dem Informationsfreiheitsgesetz in Österreich seit 1. September 2025 geändert?
- Das Amtsgeheimnis ist abgeschafft, und an die Stelle der Auskunftspflichtgesetze ist ein einziges Gesetz für alle Ebenen getreten: Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände müssen auf Begehren Informationen erteilen, ebenso Unternehmen, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen; börsennotierte Unternehmen sind ausgenommen. Gemeinden unter 5.000 Einwohnern müssen nicht von sich aus veröffentlichen, beantworten Begehren aber wie alle anderen.
- Wie schnell muss in Österreich ein Informationsbegehren nach dem IFG beantwortet werden, und was kostet es?
- Ohne unnötigen Aufschub, spätestens binnen vier Wochen nach Einlangen. Die Frist kann um weitere vier Wochen verlängert werden, wenn Ihnen das innerhalb der ersten vier Wochen mit Gründen mitgeteilt wird (§ 8 IFG). Das Begehren ist gebührenfrei und an keine Form gebunden – schriftlich, per E-Mail, mündlich oder telefonisch; ist es unklar, kann die Stelle eine schriftliche Fassung verlangen. Begründen müssen Sie es nicht; nur wo Daten oder Interessen Dritter berührt sind, kann eine Begründung nötig sein. Schriftlich haben Sie einen Beleg für den Beginn der Frist.
- Was kann ich in Österreich tun, wenn mein Informationsbegehren abgelehnt wird?
- Bei einer Behörde beantragen Sie schriftlich, dass über die Nichterteilung ein Bescheid erlassen wird (§ 11 Abs 1 IFG); er ist binnen zwei Monaten zu erlassen. Dieser Antrag ist Voraussetzung jeder Beschwerde, außer wegen Säumnis. Gegen den Bescheid können Sie dann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, das binnen zwei Monaten entscheidet. Den Antrag auf den Bescheid gibt es hier als eigenes Dokument. Hat ein Unternehmen abgelehnt, stellen Sie binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist für die Information einen Antrag direkt beim Verwaltungsgericht (§ 14 IFG).
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
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Ähnliche Dokumente
- Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Österreich)
Der zweite Schritt, wenn Ihr Informationsbegehren nach dem IFG abgelehnt, nur zum Teil oder nicht fristgerecht beantwortet wurde: der schriftliche Antrag, über die Nichterteilung einen Bescheid zu erlassen (§ 11 Abs 1 IFG). Die Behörde muss binnen zwei Monaten entscheiden, und erst gegen diesen Bescheid ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Mit dem Datum Ihres Begehrens, der Antwort und Ihrer Begründung. Ausfüllen, unterschreiben und an dieselbe Stelle schicken, auch per E-Mail.
- Antrag auf Erteilung einer Apostille (Österreich)
Das schriftliche Ansuchen um eine Apostille für eine österreichische Urkunde – oder um ihre Beglaubigung (Legalisierung) für einen Staat außerhalb des Haager Übereinkommens. Zuständig ist je nach Aussteller das Land (etwa für Geburts- und Heiratsurkunden, Meldebestätigung und Strafregisterbescheinigung), der Präsident des Landesgerichts (für Gerichts- und Notariatsurkunden) oder das Außenministerium. Mit der Urkunde, dem Staat, in dem sie verwendet wird, und dem Rückweg. Wo ein Land ein eigenes Formular vorsieht, wie Salzburg, verwenden Sie dieses. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit dem Original einreichen.
- Einladungsschreiben für ein Schengen-Visum (Österreich)
Das Einladungsschreiben, mit dem Sie Verwandte, Freunde oder Geschäftspartner aus einem visumpflichtigen Staat zu einem Besuch in Österreich einladen, an die österreichische Botschaft oder das Generalkonsulat: Angaben zur eingeladenen Person und zu Ihnen, Zweck und Daten des Besuchs, Unterkunft und Kosten. Es ist weder eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE), die Sie bei Bedarf persönlich und kostenlos bei der Polizei abgeben, noch eine notariell beglaubigte Haftungserklärung nach dem NAG. Ausfüllen, unterschreiben und der eingeladenen Person für den Visumantrag schicken.
- Austrittserklärung aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft (Österreich)
Die schriftliche Erklärung für den Kirchenaustritt in Österreich, an die Bezirkshauptmannschaft oder den Magistrat Ihres Wohnsitzes, in Wien an das Magistratische Bezirksamt: mit der Kirche oder Religionsgesellschaft, die Sie verlassen, Ihren Daten und, wenn Sie wollen, dem Ersuchen um eine Bestätigung. Der Austritt wird mit der Erklärung bei der Behörde wirksam; sie teilt ihn der Kirche mit. Die Erklärung ist gebührenfrei und auch persönlich oder mit dem Formular möglich, das die Behörde kostenlos bereitstellt. Ab 14 Jahren entscheiden Sie selbst. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit einer Ausweiskopie einreichen.
- Antrag auf eine Meldebestätigung (Österreich)
Das schriftliche Ansuchen um eine Meldebestätigung nach § 19 Meldegesetz an die Meldebehörde – für die aktuellen Meldungen oder, als historische Meldebestätigung, auch für alle früheren. Der übliche Weg ist online mit ID Austria oder EU Login aus dem Zentralen Melderegister; dieses Schreiben ist für alle, die das nicht nutzen können, aus dem Ausland anfragen oder Meldungen vor dem 1. März 2002 bestätigt brauchen. Mit Ihren Daten, früheren Namen und Adressen. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit einer Ausweiskopie einreichen.
- Antrag auf Änderung des Familien- oder Vornamens (Österreich)
Der schriftliche Antrag auf Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bezirkshauptmannschaft oder den Magistrat Ihres Wohnsitzes, in Wien an die MA 63: für den Familiennamen, den Vornamen oder beide, mit Ihren Daten, dem gewünschten Namen und Ihrer Begründung. Stellen können ihn österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose und Flüchtlinge, die in Österreich leben. In Österreich genügt nach § 2 Abs 1 Z 11 NÄG auch der Wunsch nach einem anderen Familiennamen. Die Rückkehr zum früheren Namen nach einer Scheidung ist dagegen eine Erklärung vor dem Standesamt. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den Urkunden einreichen.