Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Österreich)

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Der zweite Schritt, wenn Ihr Informationsbegehren nach dem IFG abgelehnt, nur zum Teil oder nicht fristgerecht beantwortet wurde: der schriftliche Antrag, über die Nichterteilung einen Bescheid zu erlassen (§ 11 Abs 1 IFG). Die Behörde muss binnen zwei Monaten entscheiden, und erst gegen diesen Bescheid ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Mit dem Datum Ihres Begehrens, der Antwort und Ihrer Begründung. Ausfüllen, unterschreiben und an dieselbe Stelle schicken, auch per E-Mail.

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Häufige Fragen

Warum muss ich in Österreich nach einer Ablehnung nach dem IFG zuerst einen Bescheid beantragen?
Weil die Ablehnung eines Informationsbegehrens selbst kein Bescheid ist und Beschwerde nur gegen einen Bescheid erhoben werden kann. § 11 Abs 1 IFG verlangt dafür einen schriftlichen Antrag; die Behörde hat binnen zwei Monaten zu entscheiden. Gegen den Bescheid können Sie binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben (§ 7 Abs 4 VwGVG). Gegenüber einer Gemeinde gibt es dabei keinen innergemeindlichen Instanzenzug (§ 11 Abs 2 IFG).
Was gilt in Österreich, wenn die Behörde auf mein Informationsbegehren gar nicht antwortet?
Verstreichen die vier Wochen – oder bei einer mitgeteilten Verlängerung acht – ohne Information, ist sie nicht erteilt, und Sie können ebenso den Bescheid nach § 11 Abs 1 IFG beantragen; dieses Schreiben sieht das als Auswahl vor. Bleibt auch der Bescheid binnen zwei Monaten aus, kommt eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht in Betracht. Bewahren Sie Belege auf, wann Ihr Begehren eingelangt ist.
Kann ich diesen Antrag in Österreich auch an ein Unternehmen unter Rechnungshofkontrolle richten?
Nein. Solche Unternehmen müssen Informationsbegehren zwar beantworten (§ 13 IFG), erlassen aber keine Bescheide. Hat ein Unternehmen die Information nicht erteilt, stellen Sie den Antrag direkt beim Verwaltungsgericht, und zwar binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist, in der die Information zu erteilen war (§ 14 IFG): beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Landesverwaltungsgericht am Sitz des Unternehmens. Dieses Schreiben ist für Behörden und andere Organe gedacht, die Bescheide erlassen.

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