Antrag auf Änderung des Familien- oder Vornamens (Österreich)
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Der schriftliche Antrag auf Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bezirkshauptmannschaft oder den Magistrat Ihres Wohnsitzes, in Wien an die MA 63: für den Familiennamen, den Vornamen oder beide, mit Ihren Daten, dem gewünschten Namen und Ihrer Begründung. Stellen können ihn österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose und Flüchtlinge, die in Österreich leben. In Österreich genügt nach § 2 Abs 1 Z 11 NÄG auch der Wunsch nach einem anderen Familiennamen. Die Rückkehr zum früheren Namen nach einer Scheidung ist dagegen eine Erklärung vor dem Standesamt. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den Urkunden einreichen.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Antragsteller
- Anschrift des Antragstellers
- Telefon
- Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat Ihres Wohnsitzes (in Wien: MA 63)
- Anschrift der Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrats
- Ort
- Datum
- Was sich ändern soll: Familienname, Vorname oder beides
- Akademischer Grad (falls vorhanden, zB Mag., Dr., BSc)
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Staatsbürgerschaft des Antragstellers
- Vorname(n) und Familienname nach der Änderung
- Grund
- Frühere Namensänderung in den letzten zehn Jahren
- Beilagen
Vorschau
Dieses Dokument wird für Sie erstellt. Ihre Angaben werden eingetragen, und das fertige PDF gehört Ihnen.
Häufige Fragen
- Wo stelle ich in Österreich den Antrag auf Namensänderung, und was lege ich bei?
- Bei der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat Ihres Wohnsitzes, in Wien bei der MA 63 (§ 7 NÄG). Antragsberechtigt sind österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose und Flüchtlinge, die in Österreich leben. Die Behörde nimmt ihr eigenes Formular, das sie kostenlos bereitstellt, oder ein formloses schriftliches Ansuchen wie dieses an – per Post, persönlich oder per E-Mail (§ 13 AVG). Legen Sie Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde und rechtskräftige Scheidungsentscheidung, den Staatsbürgerschaftsnachweis und eine Kopie eines Lichtbildausweises bei. Gebühren und Verwaltungsabgaben nennt Ihnen die Behörde.
- Brauche ich in Österreich einen besonderen Grund für eine Namensänderung?
- Nicht unbedingt. § 2 Abs 1 NÄG nennt Gründe wie einen lächerlichen oder anstößigen Namen, eine schwierige Schreibweise oder Aussprache oder die leichtere Eingliederung; nach Z 11 genügt aber auch der Wunsch nach einem anderen Familiennamen. Mehrere dieser Gründe, darunter Z 11, gelten auch für den Vornamen. Die Behörde versagt die Änderung, wenn § 3 NÄG entgegensteht – etwa wenn Sie den Namen erst in den letzten zehn Jahren durch eine auf Ihren Antrag bewilligte Namensänderung erhalten haben, von Ausnahmen abgesehen.
- Ist die Rückkehr zum früheren Familiennamen nach einer Scheidung in Österreich auch ein Antrag nach dem NÄG?
- Nein. Nach der Auflösung der Ehe können Sie einen früheren Familiennamen durch Erklärung vor dem Standesamt wieder annehmen, in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde und nur einmal (§ 93a ABGB); dafür ist dieses Schreiben nicht gedacht. Auch die Namenswahl bei der Eheschließung erklären Sie vor dem Standesamt. Eine Änderung des Geschlechtseintrags läuft bei der Personenstandsbehörde mit Gutachten, nicht nach dem NÄG.
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
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