Antrag auf Namensänderung nach dem NamÄndG

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Schriftlicher Antrag an die Namensänderungsbehörde auf Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder beider nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG): Angaben zur Person, gewünschter Name, Begründung des wichtigen Grundes nach § 3 NamÄndG, die Kinder, auf die sich die Änderung nach § 4 NamÄndG erstreckt, und Anlagen. Nicht für die Rückkehr zum Geburtsnamen nach einer Scheidung, Doppelnamen seit dem 1. Mai 2025 oder eine Änderung nach dem Selbstbestimmungsgesetz – dafür ist eine Erklärung beim Standesamt der richtige Weg.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Antragsteller
  • Anschrift des Antragstellers
  • Behörde
  • Anschrift der Namensänderungsbehörde (Straße, PLZ und Ort)
  • Ort
  • Datum
  • Aktenzeichen
  • Was geändert werden soll: Familienname, Vorname oder beides
  • Geburtsname
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit des Antragstellers
  • Standesamt, das die Geburtsurkunde führt
  • Standesamt, bei dem die Heiratsurkunde geführt wird
  • Vorname(n) und Nachname nach der Änderung
  • Grund
  • Kinder, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstreckt (Name und Geburtsdatum)
  • Anlagen

Vorschau

Dieses Dokument wird für Sie erstellt. Ihre Angaben werden eingetragen, und das fertige PDF gehört Ihnen.

Vorschau folgt in Kürze

Häufige Fragen

Welcher Grund genügt für eine Namensänderung nach dem NamÄndG?
Nur ein wichtiger Grund, der die Änderung rechtfertigt (§ 3 Abs. 1 NamÄndG); der bloße Wunsch nach einem anderen Namen reicht nicht. In der Praxis anerkannt werden etwa ein Name, der anstößig oder lächerlich wirkt, ständige Schwierigkeiten mit Schreibweise oder Aussprache oder eine erhebliche seelische Belastung durch den Namen, die ärztlich oder psychologisch belegt ist. Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 3 Abs. 2 NamÄndG); legen Sie Ihrer Begründung deshalb Belege bei.
Wer entscheidet über den Antrag, und was kostet die Namensänderung?
Die untere Verwaltungsbehörde, die das jeweilige Land bestimmt, in der Regel die Ihres Wohnorts (§ 5 NamÄndG) – in Bayern etwa das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, in Berlin das Bezirksamt. Erfragen Sie dort die genaue Bezeichnung und Anschrift, bevor Sie den Antrag absenden. Die Gebühr setzt die Behörde im Einzelfall fest; sie kann für einen Familiennamen bis zu 1.022 € und für einen Vornamen bis zu 255 € betragen.
Wann ist statt dieses Antrags eine Erklärung beim Standesamt der richtige Weg?
Wenn sich der Name aus Ehe, Scheidung oder Abstammung ergibt. Wer nach einer Scheidung den Geburtsnamen wieder annehmen will, gibt eine öffentlich beglaubigte Erklärung ab, die beim Standesamt etwa 38,50 € bis 40 € kostet (§ 1355 Abs. 5 BGB). Seit dem 1. Mai 2025 sind Doppelnamen für Ehegatten und Kinder möglich, und Kinder geschiedener Eltern haben einen eigenen Weg zum Namen des Elternteils erhalten, bei dem sie leben. Diese Wege setzen keinen wichtigen Grund voraus – prüfen Sie sie zuerst.
Lassen sich mit diesem Antrag Vorname und Geschlechtseintrag nach dem Selbstbestimmungsgesetz ändern?
Nein. Seit dem 1. November 2024 ändert das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) Geschlechtseintrag und Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt, ohne wichtigen Grund. Die Erklärung muss mindestens drei Monate vorher beim Standesamt schriftlich angemeldet werden und wird dann persönlich abgegeben; geschieht das nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung, ist die Anmeldung gegenstandslos. Dieser Antrag nach dem NamÄndG ist für Namensänderungen aus anderen wichtigen Gründen gedacht.
Wie wird der Antrag auf Namensänderung eingereicht, und genügt eine E-Mail?
Der Antrag wird schriftlich gestellt oder bei der Behörde zur Niederschrift erklärt (§ 5 NamÄndG). Unterschreiben Sie ihn von Hand, senden Sie ihn mit den Anlagen in Kopie per Post oder geben Sie ihn persönlich ab und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Eine einfache E-Mail ersetzt die Unterschrift nicht; elektronisch geht es nur über ein Online-Verfahren der Behörde mit Online-Ausweis oder mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3a VwVfG und die entsprechenden Landesgesetze).
Erstreckt sich die Änderung des Familiennamens auf die Kinder?
Ja, soweit die Entscheidung nichts anderes bestimmt: Die Änderung erstreckt sich auf Kinder, die bisher den Familiennamen der antragstellenden Person geführt haben und für die ihr die elterliche Sorge zusteht (§ 4 NamÄndG). Nennen Sie diese Kinder deshalb mit Geburtsdatum im Antrag und legen Sie ihre Geburtsurkunden bei, damit die Behörde über sie mitentscheiden kann.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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