Vollmacht, Testament, Obsorge und Anträge an Behörden in Österreich

Eine Vollmacht braucht in Österreich keine Form, doch § 1008 ABGB entscheidet, was eine allgemeine deckt: Kaufen und Verkaufen, Darlehen, Geld einnehmen, Prozesse und Vergleiche verlangen eine Vollmacht für diese Gattung von Geschäften, eine Schenkung oder die Annahme einer Erbschaft eine für das einzelne Geschäft. Die Generalvollmacht zählt die Gattungen deshalb einzeln auf, die Spezial- oder Gattungsvollmacht nennt ihr Geschäft. Fürs Grundbuch muss ein Notar oder das Bezirksgericht die Unterschrift beglaubigen (§ 31 GBG). Eine Vorsorgevollmacht wird persönlich vor Notar, Anwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet und im ÖZVV registriert (§§ 260–263 ABGB); der Vorbereitungsbogen bereitet diesen Termin vor.

Ein fremdhändiges Testament darf gedruckt sein, wenn es vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen unterschrieben und eigenhändig mit dem Zusatz versehen wird, dass es den letzten Willen enthält, und jeder Zeuge mit einem eigenhändigen Zeugenzusatz unterschreibt (§ 579 ABGB); elektronisch ist ein Testament nie gültig. Ehegatten leben in Gütertrennung; bei der Scheidung werden Gebrauchsvermögen und Ersparnisse aufgeteilt, nicht aber, was ein Teil eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat (§ 82 EheG) – das hält das Vermögensverzeichnis fest. Die einvernehmliche Scheidung setzt eine schriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung voraus (§ 55a Abs 2 EheG).

Für ein Kind handelt jeder obsorgeberechtigte Elternteil allein (§ 167 Abs 1 ABGB); die Reisevollmacht hat trotzdem Zeilen für beide, weil Grenzen im Ausland danach fragen können, und die Zustimmung zum Reisepass ist die des Elternteils, der nicht mitkommt. Anträge an Behörden können nach § 13 AVG schriftlich gestellt werden, auch per E-Mail: die Namensänderung bei der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat, der Kirchenaustritt, den ab 14 Jahren jeder allein erklärt. Das Informationsbegehren stützt sich auf das seit 01.09.2025 geltende Informationsfreiheitsgesetz. Die Vorlagen sind keine Rechtsberatung.

Die Dokumente

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Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Österreich)

Der zweite Schritt, wenn Ihr Informationsbegehren nach dem IFG abgelehnt, nur zum Teil oder nicht fristgerecht beantwortet wurde: der schriftliche Antrag, über die Nichterteilung einen Bescheid zu erlassen (§ 11 Abs 1 IFG). Die Behörde muss binnen zwei Monaten entscheiden, und erst gegen diesen Bescheid ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Mit dem Datum Ihres Begehrens, der Antwort und Ihrer Begründung. Ausfüllen, unterschreiben und an dieselbe Stelle schicken, auch per E-Mail.

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Antrag auf Erteilung einer Apostille (Österreich)

Das schriftliche Ansuchen um eine Apostille für eine österreichische Urkunde – oder um ihre Beglaubigung (Legalisierung) für einen Staat außerhalb des Haager Übereinkommens. Zuständig ist je nach Aussteller das Land (etwa für Geburts- und Heiratsurkunden, Meldebestätigung und Strafregisterbescheinigung), der Präsident des Landesgerichts (für Gerichts- und Notariatsurkunden) oder das Außenministerium. Mit der Urkunde, dem Staat, in dem sie verwendet wird, und dem Rückweg. Wo ein Land ein eigenes Formular vorsieht, wie Salzburg, verwenden Sie dieses. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit dem Original einreichen.

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Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Österreich)

Das schriftliche Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das seit 1. September 2025 das Amtsgeheimnis und die Auskunftspflichtgesetze ablöst: an eine Behörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde oder an ein Unternehmen unter Rechnungshofkontrolle. Mit der genauen Information, die Sie wollen, der gewünschten Form und dem Hinweis auf die Frist von vier Wochen (§ 8 IFG). Das Begehren ist gebührenfrei. Verweigert eine Behörde die Information, folgt der Antrag auf Erlassung eines Bescheides – als eigenes Dokument; gegen ein Unternehmen geht ein Antrag direkt an das Verwaltungsgericht. Ausfüllen, unterschreiben und abschicken, auch per E-Mail.

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Einladungsschreiben für ein Schengen-Visum (Österreich)

Das Einladungsschreiben, mit dem Sie Verwandte, Freunde oder Geschäftspartner aus einem visumpflichtigen Staat zu einem Besuch in Österreich einladen, an die österreichische Botschaft oder das Generalkonsulat: Angaben zur eingeladenen Person und zu Ihnen, Zweck und Daten des Besuchs, Unterkunft und Kosten. Es ist weder eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE), die Sie bei Bedarf persönlich und kostenlos bei der Polizei abgeben, noch eine notariell beglaubigte Haftungserklärung nach dem NAG. Ausfüllen, unterschreiben und der eingeladenen Person für den Visumantrag schicken.

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Austrittserklärung aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft (Österreich)

Die schriftliche Erklärung für den Kirchenaustritt in Österreich, an die Bezirkshauptmannschaft oder den Magistrat Ihres Wohnsitzes, in Wien an das Magistratische Bezirksamt: mit der Kirche oder Religionsgesellschaft, die Sie verlassen, Ihren Daten und, wenn Sie wollen, dem Ersuchen um eine Bestätigung. Der Austritt wird mit der Erklärung bei der Behörde wirksam; sie teilt ihn der Kirche mit. Die Erklärung ist gebührenfrei und auch persönlich oder mit dem Formular möglich, das die Behörde kostenlos bereitstellt. Ab 14 Jahren entscheiden Sie selbst. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit einer Ausweiskopie einreichen.

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Antrag auf eine Meldebestätigung (Österreich)

Das schriftliche Ansuchen um eine Meldebestätigung nach § 19 Meldegesetz an die Meldebehörde – für die aktuellen Meldungen oder, als historische Meldebestätigung, auch für alle früheren. Der übliche Weg ist online mit ID Austria oder EU Login aus dem Zentralen Melderegister; dieses Schreiben ist für alle, die das nicht nutzen können, aus dem Ausland anfragen oder Meldungen vor dem 1. März 2002 bestätigt brauchen. Mit Ihren Daten, früheren Namen und Adressen. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit einer Ausweiskopie einreichen.

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Antrag auf Änderung des Familien- oder Vornamens (Österreich)

Der schriftliche Antrag auf Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bezirkshauptmannschaft oder den Magistrat Ihres Wohnsitzes, in Wien an die MA 63: für den Familiennamen, den Vornamen oder beide, mit Ihren Daten, dem gewünschten Namen und Ihrer Begründung. Stellen können ihn österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose und Flüchtlinge, die in Österreich leben. In Österreich genügt nach § 2 Abs 1 Z 11 NÄG auch der Wunsch nach einem anderen Familiennamen. Die Rückkehr zum früheren Namen nach einer Scheidung ist dagegen eine Erklärung vor dem Standesamt. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den Urkunden einreichen.

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Vorbereitungsbogen für die Vorsorgevollmacht (Österreich)

Kein Muster einer Vorsorgevollmacht, sondern die Vorbereitung auf den Termin: Seit dem 2. Erwachsenenschutzgesetz wird eine Vorsorgevollmacht nur persönlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet und im ÖZVV registriert (§§ 260 bis 263 ABGB). Der Bogen hält fest, was dort besprochen wird: wen Sie bevollmächtigen wollen, für welche Angelegenheiten, Ihre Wünsche, ob mehrere gemeinsam oder allein handeln und ob Untervollmacht erlaubt sein soll. Er hat keine rechtliche Wirkung – das steht auch auf Seite 1.

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Vereinbarung über Obsorge, hauptsächlichen Aufenthalt und Kontaktrecht (Österreich)

Vereinbarung getrennt lebender oder unverheirateter Eltern in Österreich: wer mit der Obsorge betraut ist, in wessen Haushalt die Kinder hauptsächlich betreut werden, und das Kontaktrecht des anderen Elternteils – regelmäßige Kontakte, Schulferien, Feiertage, Übergabe, Telefon- und Videokontakt, Reisen. Nach § 179 ABGB schließen getrennte Eltern mit gemeinsamer Obsorge die Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt vor Gericht; dieses Dokument bereitet sie vor. Unverheiratete Eltern können die gemeinsame Obsorge auch persönlich vor dem Standesbeamten bestimmen (§ 177 Abs 2 ABGB).

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Widerruf einer Vollmacht mit Mitteilung an Dritte (Österreich)

Das Schreiben, mit dem Sie eine Vollmacht widerrufen – jederzeit und ohne Begründung (§ 1020 ABGB) – und um die Rückgabe der Vollmachtsurkunde ersuchen. Zugleich die Mitteilung an Bank, Behörden und Vertragspartner: Wer vom Erlöschen ohne Verschulden nichts weiß, wird nach § 1026 ABGB geschützt, daher erhält jede Stelle eine Abschrift. Wirksam mit dem Zugang – übergeben Sie es gegen Unterschrift oder senden Sie es eingeschrieben. Für eine registrierte Vorsorgevollmacht reicht es nicht: Sie endet erst mit der Eintragung im ÖZVV.

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Mitteilung und Aufforderung
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Scheidungsfolgenvereinbarung für die einvernehmliche Scheidung (Österreich)

Die schriftliche Vereinbarung, ohne die das Bezirksgericht eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG nicht aussprechen darf: Obsorge und hauptsächliche Betreuung der Kinder, Kontaktrecht, Kindesunterhalt, Unterhalt der Ehegatten, Ehewohnung, Hausrat, Ersparnisse, Schulden und Ausgleichszahlung. Ein Notariatsakt ist nicht nötig (§ 97 Abs 5 EheG). Voraussetzung sind mindestens sechs Monate aufgehobene Lebensgemeinschaft und, bei minderjährigen Kindern, eine Elternberatung. Für den Antrag haben die Gerichte ein kostenloses Formular. Wegen § 4 Abs 2 Z 1 SVG ausdrucken und eigenhändig unterschreiben.

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Vermögensverzeichnis der Ehegatten (Österreich)

Verzeichnis, in dem Ehegatten in Österreich festhalten, was jeder in die Ehe eingebracht, geerbt oder von Dritten geschenkt erhalten hat – genau das, was bei einer Scheidung nicht aufgeteilt wird (§ 82 Abs 1 EheG). Mit optionaler Vorwegvereinbarung über das sonstige eheliche Gebrauchsvermögen, die nur Schriftform braucht (§ 97 Abs 1 EheG). Ehewohnung, Ersparnisse und Ehepakte brauchen einen Notariatsakt und sind nicht enthalten. Wegen § 4 Abs 2 Z 1 SVG wird die Urkunde ausgedruckt und von beiden eigenhändig unterschrieben.

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Partnerschaftsvertrag für Lebensgefährten (Österreich)

Vertrag für Lebensgefährten in Österreich, die ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft zusammenleben: Wohnung und Räumungsfrist nach einer Trennung, Aufteilung der Haushaltskosten, Verzeichnis des Vermögens jedes Partners und des gemeinsamen Eigentums, Mitarbeit im Unternehmen des anderen, Aufteilung nach der Trennung und Unterhalt. Ein Notariatsakt ist nicht nötig; der Vertrag enthält bewusst kein Schenkungsversprechen ohne Übergabe (§ 1 Abs 1 lit d NotAktsG) und keine Liegenschaftsübertragung. Mit Hinweisen zu § 745 Abs 2 und § 748 ABGB. Ausfüllen, ausdrucken und von beiden unterschreiben.

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Vertrag
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Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters zu Reisepass oder Personalausweis eines Kindes (Österreich)

Die schriftliche Zustimmung, die die Passbehörde verlangt, wenn der gesetzliche Vertreter beim Antrag nicht dabei ist: wenn ein Kind ab 14 seinen Reisepass oder Personalausweis selbst beantragt oder ein Kind unter 14 mit den Großeltern oder einer anderen Begleitperson kommt. In Österreich braucht es dafür einen Elternteil mit Obsorge, nicht beide (§ 167 Abs 1 ABGB). Mit Angaben zum Kind, zum Elternteil und zur Grundlage der Obsorge. Im Original vorlegen, mit dem Lichtbildausweis des Elternteils im Original oder als beglaubigte Kopie.

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Fremdhändiges Testament mit drei Zeugen (Österreich)

Testament für Österreich, das nicht mit der Hand geschrieben werden muss (§ 579 ABGB): Erben und Anteile, Ersatzerben, Vermächtnisse, Widerruf früherer Verfügungen und weitere Anordnungen. Sie unterschreiben in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen und setzen eigenhändig den Zusatz darunter, dass die Urkunde Ihren letzten Willen enthält; jeder Zeuge unterschreibt auf derselben Urkunde mit eigenhändigem Zeugenzusatz. Mit den Zeugenausschlüssen der §§ 587, 588 ABGB. Ein Testament kann nicht elektronisch errichtet werden (§ 4 Abs 2 SVG): ausdrucken, auf ein Blatt, von Hand unterschreiben.

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Generalvollmacht mit den Geschäftsgattungen nach § 1008 ABGB (Österreich)

Die Generalvollmacht für Österreich, die nennt, was § 1008 ABGB verlangt: Eine allgemeine Vollmacht deckt Verkauf und Kauf, Darlehen, das Kassieren von Geld, Prozesse und Vergleiche nur, wenn diese Gattungen ausdrücklich genannt sind. Sie listet sie auf, dazu Bank, Behörden und Finanzamt, lässt Ausnahmen und weitere Gattungen eintragen und sagt, welche Geschäfte nur eine eigene Spezialvollmacht deckt. Für das Grundbuch: beglaubigte Unterschrift und höchstens drei Jahre alt. Keine Vorsorgevollmacht – diese wird vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet.

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Spezialvollmacht oder Gattungsvollmacht für ein Geschäft (Österreich)

Die Vollmacht für ein einzelnes Geschäft oder eine Gattung von Geschäften: einen Behördenweg, das Abholen eines Dokuments, die Anmeldung eines Autos, die Übergabe einer Wohnung, einen Verkauf. Nach § 1008 ABGB muss sie das Geschäft genau bezeichnen – für eine Schenkung oder die Annahme einer Erbschaft das einzelne Geschäft. Vor Behörden weist sie die Vertretung schriftlich nach (§ 10 AVG, § 83 BAO). Mit Gültigkeitsdatum, Einschränkungen und Platz für die Beglaubigung, wenn sie im Grundbuch gebraucht wird. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben.

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Reisevollmacht für ein minderjähriges Kind ins Ausland (Österreich)

Die Reisevollmacht für ein Kind, das ohne seine Eltern, mit nur einem Elternteil, mit den Großeltern, mit Schule oder Verein oder allein ins Ausland reist – auf Deutsch und Englisch. Das österreichische Recht verlangt sie nicht, Grenzbehörden und Fluglinien fragen aber oft danach, und manche Staaten verlangen eine beglaubigte Erklärung. Sie enthält die Angaben zum Kind, zu den Eltern mit Obsorge und ihrer Erreichbarkeit, zur Reise und zur Begleitperson. Kostenlose Muster bietet auch der ÖAMTC. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben – falls verlangt, vor einem Notar oder beim Bezirksgericht.

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