Generalvollmacht mit den Geschäftsgattungen nach § 1008 ABGB (Österreich)

Österreich
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Recht
Vollmacht
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Die Generalvollmacht für Österreich, die nennt, was § 1008 ABGB verlangt: Eine allgemeine Vollmacht deckt Verkauf und Kauf, Darlehen, das Kassieren von Geld, Prozesse und Vergleiche nur, wenn diese Gattungen ausdrücklich genannt sind. Sie listet sie auf, dazu Bank, Behörden und Finanzamt, lässt Ausnahmen und weitere Gattungen eintragen und sagt, welche Geschäfte nur eine eigene Spezialvollmacht deckt. Für das Grundbuch: beglaubigte Unterschrift und höchstens drei Jahre alt. Keine Vorsorgevollmacht – diese wird vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet.

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Die Angaben, die das Dokument verlangt.

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  • Geburtsdatum des Vollmachtgebers
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  • Akademischer Grad des Bevollmächtigten (falls vorhanden)
  • Geburtsdatum des Bevollmächtigten
  • Anschrift des Bevollmächtigten
  • Ausweis- oder Passnummer des Bevollmächtigten
  • Weitere ausdrücklich bezeichnete Gattungen von Geschäften (leer, wenn keine)
  • Ausnahmen und Einschränkungen der Vollmacht (leer, wenn keine)
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Häufige Fragen

Warum muss eine Generalvollmacht in Österreich die Gattungen von Geschäften nennen?
Weil § 1008 ABGB es verlangt: Wer für einen anderen Sachen verkauft oder entgeltlich erwirbt, Darlehen aufnimmt oder gewährt, Geld kassiert, Prozesse führt oder Vergleiche schließt, braucht eine Vollmacht für diese Gattung. Eine allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmacht genügt nur, wenn die Gattung ausdrücklich bezeichnet ist. Für eine Schenkung, die unbedingte Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, einen Gesellschaftsvertrag, die Wahl eines Schiedsrichters oder den unentgeltlichen Verzicht auf ein Recht braucht es eine Vollmacht für das einzelne Geschäft.
Gilt die Generalvollmacht in Österreich auch für das Grundbuch und das Firmenbuch?
Nur mit beglaubigter Unterschrift. Das Grundbuch verlangt die von einem Notar oder Bezirksgericht beglaubigte Unterschrift des Vollmachtgebers mit Geburtsdatum (§ 31 Abs 1 GBG), und eine Vollmacht, die nicht das einzelne Geschäft nennt, darf beim Einlangen des Gesuchs höchstens drei Jahre alt sein (§ 31 Abs 6 GBG). Das Firmenbuch verlangt die beglaubigte Form (§ 11 UGB). Unterschreiben Sie dann erst vor dem Notar oder beim Bezirksgericht. Banken verwenden oft eigene Vollmachtsformulare.
Ersetzt eine Generalvollmacht in Österreich die Vorsorgevollmacht?
Nein. Eine Vorsorgevollmacht gilt für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Seit 01.07.2018 wird sie nur persönlich und schriftlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet, im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert und wirkt erst, wenn dort der Vorsorgefall eingetragen ist (§§ 260 bis 263 ABGB). Die Generalvollmacht wirkt sofort; verlassen Sie sich für die Zeit Ihrer Entscheidungsunfähigkeit nicht auf sie. Für den Termin gibt es einen eigenen Vorbereitungsbogen.

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