Entschuldigung, Freistellung und Ansuchen an die Schule in Österreich
Schulrecht ist in Österreich Bundesrecht: das Schulpflichtgesetz für schulpflichtige Kinder, das Schulunterrichtsgesetz für die anderen. Die Eltern melden jedes Fernbleiben unverzüglich dem Klassenvorstand oder der Schulleitung, mündlich oder schriftlich mit dem Grund, schriftlich, wenn die Schule es verlangt (Entschuldigung); nach einer Woche Krankheit kann eine ärztliche Bestätigung verlangt werden. Die Erlaubnis zum Fernbleiben gibt bei schulpflichtigen Kindern bis zu einem Tag der Klassenvorstand, bis zu einer Woche die Schulleitung und darüber die Bildungsdirektion (§ 9 Abs 6 SchPflG; Ansuchen um Erlaubnis zum Fernbleiben).
Ein Kind, das bis 1. März des folgenden Jahres sechs wird, kann auf schriftlichen Antrag in der Einschreibfrist vorzeitig in die Volksschule aufgenommen werden (§ 7 SchPflG). Den Besuch einer Schule außerhalb des Schulsprengels regeln die Länder (Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch). Kinderbetreuung ist ebenfalls Landessache; einen Anspruch auf einen Platz gibt ab dem Betreuungsjahr 2026/27 nur Tirol, für rechtzeitig angemeldete Kinder ab zwei (Ersuchen um Vermittlung). Die Abholvollmacht für Kindergarten und Hort folgt den Regeln der Einrichtung und des Landes.
Für die Familienbeihilfe eines volljährigen Kindes in Ausbildung verlangt das Finanzamt eine Schulbesuchsbestätigung; eine Zeugnisabschrift oder ein Duplikat stellt die Schule aus, und für eine geschlossene Schule weiß die Bildungsdirektion, wer die Unterlagen hat. Bei einer Körperbehinderung oder Gesundheitsgefährdung passt die Schule die Leistungsfeststellung an (§ 18 Abs 6 SchUG; Ansuchen um Nachteilsausgleich); an der Universität gibt es den Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode (§ 59 Abs 1 Z 12 UG). Die Vorlagen sind keine Rechtsberatung.
Die Dokumente
10 Vorlagen zum Ausfüllen oder Herunterladen.
Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch (Österreich)
Das Ansuchen der Eltern, ihr Kind eine öffentliche Pflichtschule – etwa Volksschule oder Mittelschule – außerhalb seines Schulsprengels besuchen zu lassen. Den Rahmen setzt der Bund (§ 13 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz), die Regeln trifft jedes Land: In manchen Ländern entscheidet die Wohnsitzgemeinde, die Zustimmung des Erhalters der gewünschten Schule ist Voraussetzung, und die Frist endet früh im Jahr. Mit Bundesland, Kind, Hauptwohnsitz, gewünschter Schule, Gründen und der Zustimmung. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und rechtzeitig einbringen.
Ansuchen um Nachteilsausgleich in der Schule (Österreich)
Das Ansuchen an die Schulleitung, bei Schularbeiten, Tests und Prüfungen eine Behinderung oder gesundheitliche Beeinträchtigung eines Schülers zu berücksichtigen – etwa mit mehr Zeit, einem eigenen Raum oder einer mündlichen statt einer schriftlichen Form, ohne dass die Anforderungen des Lehrplans sinken. Es stützt sich auf § 18 Abs 6 SchUG, gilt in allen Bundesländern und beschreibt die Auswirkungen, nicht die Diagnose; eine ärztliche oder fachliche Stellungnahme liegt bei. Für die Reifeprüfung und für eine Legasthenie gelten eigene Vorgaben. Für Eltern und volljährige Schüler.
Ersuchen um eine Zeugnisabschrift oder ein Zeugnisduplikat (Österreich)
Das schriftliche Ersuchen an die Schule um eine Abschrift oder ein Duplikat eines Zeugnisses – etwa des Jahreszeugnisses, eines Abschlusszeugnisses oder des Reifeprüfungszeugnisses (Matura) –, wenn das Original verloren, beschädigt oder zerstört ist oder eine weitere Ausfertigung gebraucht wird. Mit Zeugnis, Schuljahr, Jahren des Schulbesuchs, Geburtsdatum und dem Namen während der Schulzeit, damit die Schule die Unterlagen findet. Ob Kosten anfallen, sagt Ihnen die Schule; das Schreiben fragt danach und, falls die Schule die Unterlagen nicht mehr hat, wer sie verwahrt.
Entschuldigung für das Fernbleiben vom Unterricht (Österreich)
Die schriftliche Entschuldigung, mit der Eltern – oder eigenberechtigte Schüler selbst – dem Klassenvorstand den Grund für das Fernbleiben vom Unterricht bekanntgeben: mit Name und Klasse, den Tagen, dem Grund ohne Diagnose und dem Tag, an dem die Schule verständigt wurde. Nach § 9 Schulpflichtgesetz und § 45 Schulunterrichtsgesetz ist die Schule ohne Verzug zu verständigen, auf Verlangen schriftlich – in allen Bundesländern gleich. Für Krankheit, einen unaufschiebbaren Arzttermin oder einen dringenden Familienanlass. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und abgeben.
Ersuchen um eine Schulbesuchsbestätigung (Österreich)
Das schriftliche Ersuchen an das Sekretariat der Schule um eine Schulbesuchsbestätigung – etwa für die Familienbeihilfe eines volljährigen Kindes in Ausbildung, für die das Finanzamt Österreich einen Nachweis verlangt, oder für eine Stelle im Ausland. Mit Name und Geburtsdatum des Schülers, Klasse, Schuljahr, der Stelle, der die Bestätigung vorgelegt wird, der Anzahl der Ausfertigungen und dem Tag, bis zu dem sie gebraucht wird. Für Eltern minderjähriger Schüler und für volljährige Schüler selbst, in allen Bundesländern verwendbar. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und abgeben.
Ersuchen um Vermittlung eines Kinderbetreuungsplatzes in Tirol (Österreich)
Das schriftliche Ersuchen an die Wohnsitzgemeinde, einem in Tirol angemeldeten Kind ab dem zweiten Geburtstag einen Kinderbetreuungsplatz zu vermitteln. Seit dem Kinderbetreuungsjahr 2026/27 muss die Gemeinde nach dem Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz jedem rechtzeitig angemeldeten Kind mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde einen Platz in der Gemeinde oder in angemessener Entfernung vermitteln. Die Anmeldung selbst erfolgt kostenlos über die Plattform FRIDA des Landes; dieses Schreiben ersetzt sie nicht, sondern hält datiert fest, dass Sie den Platz beanspruchen. Nur Tirol kennt diesen Anspruch.
Antrag auf abweichende Prüfungsmethode an der Universität (Österreich)
Der Antrag von Studierenden mit Behinderung auf eine abweichende Prüfungsmethode an einer österreichischen Universität – etwa eine mündliche statt einer schriftlichen Prüfung, mehr Zeit oder einen eigenen Raum. Nach § 59 Abs 1 Z 12 UG besteht darauf ein Recht, wenn die Behinderung die vorgeschriebene Methode unmöglich macht und Inhalt und Anforderungen der Prüfung gleich bleiben. Mit Matrikelnummer, Studium, Prüfungen, Auswirkungen, beantragter Methode und Nachweis. Rechtzeitig stellen; hat Ihre Universität ein eigenes, kostenloses Formular, wie die Universität Wien, verwenden Sie es.
Ansuchen um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht (Österreich)
Das schriftliche Ansuchen, mit dem Eltern – oder eigenberechtigte Schüler selbst – vorab um eine Freistellung vom Unterricht ersuchen, etwa für eine Hochzeit oder ein Begräbnis in der Familie, eine Therapie oder einen Wettkampf. Bei schulpflichtigen Kindern wird sie nur im unbedingt notwendigen Ausmaß erteilt: einzelne Stunden bis zu einem Tag vom Klassenvorstand, bis zu einer Woche von der Schulleitung, länger von der Bildungsdirektion (§ 9 Abs 6 SchPflG); nach der Schulpflicht über einen Tag hinaus von der Schulleitung (§ 45 Abs 4 SchUG). Viele Schulen stellen dafür ein eigenes Formular kostenlos auf ihre Website – verlangt Ihre Schule es, verwenden Sie dieses.
Ansuchen um vorzeitige Aufnahme in die Volksschule (Österreich)
Das schriftliche Ansuchen der Eltern an die Leitung der Volksschule, ein noch nicht schulpflichtiges Kind vorzeitig in die erste Schulstufe aufzunehmen – für Kinder, die bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres sechs werden (§ 7 SchPflG, in allen Bundesländern gleich). Es ist innerhalb der Einschreibfrist zu stellen; die Schule prüft Schulreife und soziale Kompetenz bei einer persönlichen Vorstellung und mit einem schulärztlichen Gutachten. Sie wählen, ob Sie ein schulpsychologisches Gutachten beantragen. Die Schuleinschreibung selbst erfolgt persönlich; hat die Schule ein eigenes Formular, verwenden Sie dieses.
Abholvollmacht für Kindergarten und Hort (Österreich)
Die schriftliche Abholvollmacht, mit der Eltern mit Obsorge dem Kindergarten, der Krippe oder dem Hort mitteilen, wer ihr Kind außer ihnen abholen darf – Großeltern, Nachbarn, ältere Geschwister. Mit Angaben zum Kind, zu den Eltern und zu jeder abholberechtigten Person, gültig bis auf schriftlichen Widerruf. Kindergärten und Horte sind in Österreich Landessache: Die Regeln des Landes und der Einrichtung, etwa zum Mindestalter, gehen vor; hat die Einrichtung ein eigenes Formular, gilt dieses. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und abgeben.
Sie finden das Dokument nicht, das Sie brauchen?
Die Anfrage ist kostenlos. Sagen Sie uns, welches Formular oder Schreiben Sie brauchen, für welches Land und in welcher Sprache. Wir schreiben die Dokumente, nach denen gefragt wird – mit Ihrer E-Mail-Adresse sagen wir Ihnen Bescheid, sobald Ihres fertig ist.