Entschuldigung für das Fernbleiben vom Unterricht (Österreich)
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Die schriftliche Entschuldigung, mit der Eltern – oder eigenberechtigte Schüler selbst – dem Klassenvorstand den Grund für das Fernbleiben vom Unterricht bekanntgeben: mit Name und Klasse, den Tagen, dem Grund ohne Diagnose und dem Tag, an dem die Schule verständigt wurde. Nach § 9 Schulpflichtgesetz und § 45 Schulunterrichtsgesetz ist die Schule ohne Verzug zu verständigen, auf Verlangen schriftlich – in allen Bundesländern gleich. Für Krankheit, einen unaufschiebbaren Arzttermin oder einen dringenden Familienanlass. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und abgeben.
Was Sie ausfüllen
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- Klassenvorstand, mit Anrede und Namen (zB Frau Mag. Huber; in der Volksschule: Klassenlehrer)
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Häufige Fragen
- Wann und wie muss ich die Schule vom Fernbleiben meines Kindes verständigen?
- Ohne Verzug, beim Klassenvorstand oder bei der Schulleitung, mündlich oder schriftlich und mit dem Grund. Verlangt einer von ihnen eine schriftliche Mitteilung, ist sie schriftlich zu machen (§ 9 SchPflG für schulpflichtige Kinder, § 45 SchUG für alle anderen). Das gilt in allen Bundesländern gleich. Rufen Sie deshalb am ersten Tag an und reichen Sie dieses Schreiben nach. Eigenberechtigte Schüler verständigen die Schule selbst.
- Muss ich der Entschuldigung eine ärztliche Bestätigung beilegen?
- Nicht von vornherein. Dauert eine Krankheit länger als eine Woche oder fehlt ein schulpflichtiges Kind häufig kurz, kann der Klassenvorstand oder die Schulleitung bei Zweifeln eine ärztliche Bestätigung verlangen (§ 9 SchPflG). Das Schreiben nennt nur den Grund, etwa eine Erkrankung, und keine Diagnose; verlangt die Schule eine Bestätigung, reichen Sie sie nach.
- Was gilt, wenn das Fernbleiben schon vorher feststeht?
- Dann ist vorher um die Erlaubnis zum Fernbleiben anzusuchen, statt nachträglich zu entschuldigen. Bei schulpflichtigen Kindern wird sie nur im unbedingt notwendigen Ausmaß erteilt: für einzelne Stunden bis zu einem Tag vom Klassenvorstand, für mehrere Tage bis zu einer Woche von der Schulleitung, für längere Zeit von der Bildungsdirektion (§ 9 Abs 6 SchPflG). Nach der Schulpflicht entscheidet bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus die Schulleitung (§ 45 Abs 4 SchUG). Wer nach der Schulpflicht unentschuldigt fehlt und auf eine schriftliche Aufforderung binnen einer Woche nicht reagiert, kann als abgemeldet gelten (§ 45 Abs 5 SchUG).
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