Bescheidbeschwerde, Stundung und Briefe an das Finanzamt Österreich
Seit 2021 gibt es ein einziges Finanzamt Österreich ohne örtliche Zuständigkeit; jeder Brief geht an Postfach 260, 1000 Wien, mit der Steuernummer als Bezug, und nur wer vom Finanzamt für Großbetriebe betreut wird, schreibt an Postfach 251. Die Bundesabgabenordnung nimmt FinanzOnline, Post, Fax oder persönliche Abgabe – eine E-Mail ist gar keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO). Die Tage im Postlauf zählen nicht zur Frist (§ 108 Abs 4 BAO), das Bundesfinanzgericht erkennt das aber nur bei der Österreichischen Post AG an; sicherer sind FinanzOnline, Fax oder ein früher Brief.
Gegen einen Bescheid des Finanzamts gibt es die Bescheidbeschwerde, binnen eines Monats ab Zustellung, mit dem Bescheid, den angefochtenen Punkten, den beantragten Änderungen und der Begründung (§§ 243, 245, 250 BAO). Die Frist lässt sich auf begründeten Antrag verlängern (§ 245 Abs 3 BAO). Die Beschwerde hemmt die Zahlung nicht; das tut auf Antrag die Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO). Auf die Beschwerdevorentscheidung folgt binnen eines Monats der Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht (§ 264 BAO). Ist die Frist versäumt, kann das Amt einen falschen Bescheid auf Antrag binnen eines Jahres nach seinem Ermessen aufheben (§§ 299, 302 BAO).
Wer nicht sofort zahlen kann, beantragt Stundung oder Ratenzahlung (§ 212 BAO); Stundungszinsen fallen nur an, wenn die betroffenen Abgaben zusammen € 750 übersteigen. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen lassen sich bis 30. September herabsetzen (§ 45 EStG 1988). Wer den Betrieb aufgibt, meldet das binnen eines Monats dem Finanzamt (Mitteilung über die Betriebsaufgabe). Der Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung bindet fünf Jahre und wird nur zum Jahresbeginn, bis 31. Jänner, widerrufen (§ 6 Abs 3 UStG 1994). Die Vorlagen sind keine Steuerberatung.
Die Dokumente
11 Vorlagen zum Ausfüllen oder Herunterladen.
Antrag auf Aufhebung eines Bescheides nach § 299 BAO (Österreich)
Der Antrag an das Finanzamt Österreich, einen Steuerbescheid aufzuheben, dessen Spruch nicht richtig ist (§ 299 BAO) – der Weg, wenn die Beschwerdefrist von einem Monat schon abgelaufen ist. Er ist binnen einem Jahr ab Bekanntgabe des Bescheides einzubringen (§ 302 BAO), bezeichnet den Bescheid und begründet, warum er unrichtig ist; mit der Aufhebung ergeht ein neuer Bescheid. Ob aufgehoben wird, liegt im Ermessen des Finanzamts. Über FinanzOnline, per Post oder Fax – eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO).
Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist (Österreich)
Der Antrag an das Finanzamt Österreich, die einmonatige Frist für eine Bescheidbeschwerde zu verlängern (§ 245 Abs 3 BAO) – wenn Unterlagen fehlen oder die Zeit für die Begründung nicht reicht. Er ist vor Ablauf der Frist mit Gründen einzubringen, auch wiederholt, und hemmt die Frist bis zur Entscheidung, aber nie über den beantragten Tag hinaus (§ 245 Abs 4 BAO). Mit Bescheid, Zustellung, Fristende und gewünschtem Tag. Über FinanzOnline, per Post oder Fax – eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO).
Vorlageantrag nach der Beschwerdevorentscheidung (Österreich)
Der Antrag, über Ihre Bescheidbeschwerde das Bundesfinanzgericht entscheiden zu lassen, wenn die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Österreich die Sache nicht erledigt (§ 264 BAO): binnen einem Monat ab Zustellung, eingebracht beim Finanzamt. Er bezeichnet die Beschwerdevorentscheidung, kann ergänzende Gründe enthalten und ist die letzte Gelegenheit, mündliche Verhandlung und Senat zu beantragen (§§ 272, 274 BAO); zur Wahl auch ein neuer Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Über FinanzOnline, per Post oder Fax – eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO).
Antrag auf Aussetzung der Einhebung (Österreich)
Der Antrag an das Finanzamt Österreich, die Einhebung einer strittigen Abgabe bis zur Erledigung Ihrer Bescheidbeschwerde auszusetzen (§ 212a BAO) – denn die Beschwerde allein hemmt die Zahlung nicht. Mit Bescheid, Datum der Beschwerde, Betrag und der Darstellung, wie er sich ergibt (§ 212a Abs 3 BAO); auch neu nach einem Vorlageantrag (§ 212a Abs 5 BAO). Solange über den Antrag nicht entschieden ist, wird nicht exekutiert. Über FinanzOnline, per Post oder Fax – eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO).
Mitteilung über die Betriebsaufgabe (Österreich)
Das Schreiben, mit dem Sie dem Finanzamt Österreich die Aufgabe, den Verkauf oder die Übergabe Ihres Betriebes mitteilen – Pflicht binnen einem Monat nach §§ 120, 121 BAO, ohne vorgeschriebenes Formular. Es nennt Steuernummer, Art und Anschrift des Betriebes, den letzten Tag und einen allfälligen Erwerber und ersucht, die Einkommensteuer-Vorauszahlungen anzupassen. Einbringen über FinanzOnline, per Post oder Fax – eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO). Die Gewerbeberechtigung legen Sie gesondert zurück.
Bescheidbeschwerde gegen einen Steuerbescheid (Österreich)
Die Beschwerde gegen einen Bescheid des Finanzamts Österreich – etwa den Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheid – nach § 243 BAO, binnen einem Monat ab Zustellung (§ 245 BAO). Sie enthält, was § 250 BAO verlangt: den Bescheid, die angefochtenen Punkte, die beantragten Änderungen und die Begründung. Zur Wahl: Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO), denn die Beschwerde hemmt die Zahlung nicht, direkte Vorlage, mündliche Verhandlung und Senat beim Bundesfinanzgericht. Einbringen über FinanzOnline, per Post oder Fax – eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO).
Widerruf des Verzichts auf die Kleinunternehmerbefreiung (Österreich)
Das Schreiben an das Finanzamt Österreich, mit dem Sie Ihren Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer widerrufen (§ 6 Abs 3 UStG 1994) – etwa wenn Sie vermieten oder selbständig tätig sind und Ihr Umsatz wieder unter € 55.000 liegt. Der Verzicht bindet mindestens fünf Kalenderjahre; widerrufen werden kann er nur ab Beginn eines Kalenderjahres und spätestens bis 31. Jänner dieses Jahres. Mit Steuernummer, Jahren und Umsätzen. Einbringen per Post, Fax oder über FinanzOnline – eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO).
Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen (Österreich)
Der Antrag an das Finanzamt Österreich, die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr herabzusetzen (§ 45 Abs 4 EStG 1988) – wenn Ihr Gewinn oder Einkommen sinkt, etwa durch weniger Aufträge, Karenz oder das Ende einer Tätigkeit. Mit bisheriger und beantragter Vorauszahlung, Ihrer Prognose und Belegen. Er muss bis 30. September gestellt sein; danach ändert das Finanzamt die Vorauszahlungen für dieses Jahr nicht mehr. Auch über FinanzOnline möglich, sonst per Post oder Fax – eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO).
Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung (Österreich)
Der Antrag an das Finanzamt Österreich, die Frist für Ihre Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- oder andere Abgabenerklärung zu verlängern (§ 134 Abs 2 BAO): mit Erklärung, Jahr, bisheriger und beantragter Frist und einer Begründung. Er ist vor Ablauf der Frist einzubringen; wird er abgewiesen, setzt das Finanzamt eine Nachfrist von mindestens einer Woche. Wer die Frist ohne Entschuldigung versäumt, riskiert einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % (§ 135 BAO). Per Post, Fax oder über FinanzOnline – eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO).
Antrag auf Ausstellung einer Rückstandsbescheinigung (Österreich)
Der Antrag an das Finanzamt Österreich auf eine Rückstandsbescheinigung nach § 229a BAO – die Bestätigung, welche vollstreckbaren Abgabenschulden auf Ihrem Abgabenkonto bestehen oder dass keine bestehen. Gebraucht wird sie etwa bei öffentlichen Ausschreibungen, für Förderungen oder von Geschäftspartnern. Am schnellsten fordern Sie sie in FinanzOnline unter „Weitere Services“ an; dieses Schreiben ist der Weg per Post oder Fax. Eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO).
Ansuchen um Zahlungserleichterung: Stundung oder Ratenzahlung (Österreich)
Das Ansuchen an das Finanzamt Österreich, fällige Abgaben zu stunden oder in Raten zahlen zu dürfen (§ 212 BAO): mit Abgabenart, Betrag und Fälligkeit, Stundungstermin oder Ratenplan und der Begründung, warum die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte wäre und die Einbringlichkeit nicht gefährdet ist. Rechtzeitig vor Fälligkeit eingebracht, hemmt es Einbringungsmaßnahmen und Säumniszuschlag bis zur Erledigung. Über FinanzOnline (Zahlungserleichterungen), per Post oder Fax – eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO).
Sie finden das Dokument nicht, das Sie brauchen?
Die Anfrage ist kostenlos. Sagen Sie uns, welches Formular oder Schreiben Sie brauchen, für welches Land und in welcher Sprache. Wir schreiben die Dokumente, nach denen gefragt wird – mit Ihrer E-Mail-Adresse sagen wir Ihnen Bescheid, sobald Ihres fertig ist.