Ansuchen um Zahlungserleichterung: Stundung oder Ratenzahlung (Österreich)
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Das Ansuchen an das Finanzamt Österreich, fällige Abgaben zu stunden oder in Raten zahlen zu dürfen (§ 212 BAO): mit Abgabenart, Betrag und Fälligkeit, Stundungstermin oder Ratenplan und der Begründung, warum die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte wäre und die Einbringlichkeit nicht gefährdet ist. Rechtzeitig vor Fälligkeit eingebracht, hemmt es Einbringungsmaßnahmen und Säumniszuschlag bis zur Erledigung. Über FinanzOnline (Zahlungserleichterungen), per Post oder Fax – eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO).
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
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- Fälligkeitsdatum
- Art der Zahlungserleichterung
- Stundung bis (nur bei Stundung)
- Ratenplan: Höhe, Anzahl und Termine der Raten (nur bei Ratenzahlung)
- Warum die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte wäre
- Wirtschaftliche Lage: Einkommen, Vermögen, Verbindlichkeiten
- Warum die Abgaben später sicher bezahlt werden (Einbringlichkeit)
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Häufige Fragen
- Wann bewilligt das Finanzamt Österreich eine Stundung oder Ratenzahlung?
- Wenn die sofortige oder volle Entrichtung für Sie mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird (§ 212 Abs 1 BAO). Beides legen Sie im Ansuchen dar: Ihre Einkommens- und Vermögenslage und warum die Abgaben später sicher bezahlt werden, etwa aus erwarteten Einnahmen. Die Bewilligung liegt im Ermessen des Finanzamts.
- Warum sollte das Ansuchen in Österreich vor dem Fälligkeitstag eingebracht werden?
- Ein rechtzeitiges Ansuchen hemmt bis zu seiner Erledigung Einbringungsmaßnahmen (§ 230 Abs 3 BAO) und verhindert den Säumniszuschlag von 2 % (§ 217 Abs 4 BAO). Wird es abgewiesen, bleibt ein Monat Zeit zur Zahlung (§ 212 Abs 3 BAO). Ein später eingebrachtes Ansuchen ist möglich, bietet diesen Schutz aber nicht ohne Weiteres.
- Fallen in Österreich für eine Stundung Zinsen an?
- Ja, wenn die betroffenen Abgaben insgesamt € 750 übersteigen: Stundungszinsen von 4,5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz laufen, solange ein rechtzeitiges Ansuchen nicht erledigt ist, und für die Dauer der bewilligten Zahlungserleichterung (§ 212 Abs 2 BAO). Stundungszinsen unter € 50 werden nicht festgesetzt. Das Ansuchen geht auch über FinanzOnline unter „Weitere Services“ – „Zahlungserleichterungen“; dieses Schreiben ist der Weg per Post oder Fax.
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