Antrag auf Aufhebung eines Bescheides nach § 299 BAO (Österreich)

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Der Antrag an das Finanzamt Österreich, einen Steuerbescheid aufzuheben, dessen Spruch nicht richtig ist (§ 299 BAO) – der Weg, wenn die Beschwerdefrist von einem Monat schon abgelaufen ist. Er ist binnen einem Jahr ab Bekanntgabe des Bescheides einzubringen (§ 302 BAO), bezeichnet den Bescheid und begründet, warum er unrichtig ist; mit der Aufhebung ergeht ein neuer Bescheid. Ob aufgehoben wird, liegt im Ermessen des Finanzamts. Über FinanzOnline, per Post oder Fax – eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO).

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  • Auswirkung in Euro (zB zu hoch vorgeschriebene Abgabe)
  • Begründung: was am Bescheid unrichtig ist und warum, mit Sachverhalt und Beweisen
  • Beantragte Änderungen (zB Werbungskosten von € 2.400 anerkennen)
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Häufige Fragen

Was kann ich in Österreich tun, wenn die Frist für die Bescheidbeschwerde versäumt ist?
Innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des Bescheides können Sie beantragen, ihn nach § 299 BAO aufzuheben; es genügt, dass der Antrag innerhalb des Jahres eingebracht ist (§ 302 BAO). Haben ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis und höchstens ein minderer Grad des Versehens die Frist versäumen lassen, kommt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht: binnen drei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, mit der nachgeholten Beschwerde (§ 308 BAO).
Habe ich in Österreich ein Recht darauf, dass das Finanzamt nach § 299 BAO aufhebt?
Nein. Die Aufhebung liegt im Ermessen des Finanzamts: In der Regel geht die Richtigkeit der Besteuerung der Rechtskraft vor, bei bloß geringfügigen Auswirkungen wird aber nicht aufgehoben. Deshalb nennt das Schreiben die Auswirkung in Euro. Wird der Antrag abgewiesen, ist das ein Bescheid, gegen den Sie binnen einem Monat Beschwerde erheben können (§§ 243, 245 BAO).
Was muss der Antrag nach § 299 BAO enthalten, und wohin geht er in Österreich?
Die Bezeichnung des Bescheides und die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt (§ 299 Abs 1 BAO). Fehlt die Bezeichnung, wird der Antrag zurückgewiesen; nachbessern lässt sich das nicht. Der Antrag geht an das Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat – über FinanzOnline, per Post oder Fax, nicht per E-Mail (§§ 85, 86a BAO). Die Tage des Postlaufs zählen nicht (§ 108 Abs 4 BAO), wenn der Brief an das zuständige Finanzamt gerichtet und bei der Österreichischen Post AG aufgegeben ist.
Bescheidbeschwerde oder Aufhebungsantrag – worin unterscheiden sie sich in Österreich?
Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel: Über sie muss entschieden werden, notfalls vom Bundesfinanzgericht, und mit ihr kann die Aussetzung der Einhebung beantragt werden (§ 212a BAO). Der Antrag nach § 299 BAO liegt im Ermessen des Finanzamts und hemmt die Zahlung nicht; wer nicht zahlen kann, sucht um Zahlungserleichterung an (§ 212 BAO). Läuft die Monatsfrist noch, ist die Beschwerde der Weg, den das Gesetz dafür vorsieht.

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