Bescheidbeschwerde gegen einen Steuerbescheid (Österreich)
Veröffentlicht vonDocMuse
Die Beschwerde gegen einen Bescheid des Finanzamts Österreich – etwa den Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheid – nach § 243 BAO, binnen einem Monat ab Zustellung (§ 245 BAO). Sie enthält, was § 250 BAO verlangt: den Bescheid, die angefochtenen Punkte, die beantragten Änderungen und die Begründung. Zur Wahl: Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO), denn die Beschwerde hemmt die Zahlung nicht, direkte Vorlage, mündliche Verhandlung und Senat beim Bundesfinanzgericht. Einbringen über FinanzOnline, per Post oder Fax – eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO).
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Absender
- Anschrift des Absenders
- Telefon
- Finanzamt mit Postfach (für Großbetriebe nur, wenn es Ihr Abgabenkonto führt)
- Ort
- Datum
- Steuernummer
- Bescheid: Art und Zeitraum (zB Einkommensteuerbescheid 2025)
- Datum des Steuerbescheids
- Tag der Zustellung (DataBox: Tag des Einlangens; Hinterlegung: erster Tag der Abholfrist)
- Angefochtene Punkte (zB nicht anerkannte Werbungskosten, oder der ganze Bescheid)
- Beantragte Änderungen (zB Werbungskosten von € 2.400 anerkennen)
- Begründung: was am Bescheid unrichtig ist und warum, mit Sachverhalt und Beweisen
- Beweismittel
- Direkte Vorlage an das Bundesfinanzgericht: ob die Beschwerdevorentscheidung unterbleiben soll
- Mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht: ob Sie sie beantragen
- Senat des Bundesfinanzgerichts: ob Sie die Entscheidung durch den Senat beantragen
- Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages: ob Sie sie beantragen
- Betrag, dessen Einhebung ausgesetzt werden soll (nur bei Antrag)
- Ermittlung des Betrages (Nachforderung laut Bescheid abzüglich Betrag laut Beschwerde)
Vorschau
Dieses Dokument wird für Sie erstellt. Ihre Angaben werden eingetragen, und das fertige PDF gehört Ihnen.
Häufige Fragen
- Bis wann muss die Bescheidbeschwerde beim Finanzamt in Österreich eingebracht sein?
- Binnen einem Monat ab Zustellung (§ 245 Abs 1 BAO): Zugestellt am 15.10.2026, endet die Frist am 16.11.2026, weil der 15.11.2026 ein Sonntag ist (§ 108 Abs 2 und 3 BAO). Ein Bescheid in der DataBox gilt mit dem Einlangen als zugestellt (§ 98 Abs 2 BAO), ein Brief ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach der Übergabe an die Post (§ 26 Abs 2 ZustG), ein hinterlegter RSb-Brief am ersten Tag der Abholfrist. Reicht die Zeit nicht, beantragen Sie vorher eine Verlängerung (§ 245 Abs 3 BAO).
- Darf ich die Beschwerde in Österreich per E-Mail an das Finanzamt schicken?
- Nein. Eine E-Mail ist beim Finanzamt keine Eingabe, nicht einmal eine mangelhafte – die Frist wäre versäumt (§§ 85, 86a BAO). Bringen Sie die Beschwerde über FinanzOnline, per Fax, per Post oder persönlich ein. Die Tage des Postlaufs zählen nicht (§ 108 Abs 4 BAO), wenn der Brief an das zuständige Finanzamt gerichtet und bei der Österreichischen Post AG aufgegeben ist; mit einem anderen Zusteller muss er rechtzeitig ankommen. Heben Sie den Aufgabeschein oder das Faxprotokoll auf.
- Muss ich die Steuer in Österreich trotz Bescheidbeschwerde bezahlen?
- Ja, die Beschwerde hemmt die Zahlung nicht (§ 254 BAO). Mit dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) – hier zur Wahl oder später gesondert – können Sie erreichen, dass der strittige Betrag bis zur Erledigung nicht eingehoben wird; solange über den Antrag nicht entschieden ist, sind Einbringungsmaßnahmen ausgeschlossen (§ 230 Abs 6 BAO). Soweit die Beschwerde erfolglos bleibt, fallen Aussetzungszinsen von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an; unter € 50 werden sie nicht festgesetzt (§ 212a Abs 9 BAO).
- Was muss eine Bescheidbeschwerde nach § 250 BAO enthalten?
- Die Bezeichnung des Bescheides, die Punkte, in denen er angefochten wird, die beantragten Änderungen und eine Begründung (§ 250 Abs 1 BAO). Bloße Zahlen sind keine Begründung: Sagen Sie, welcher Sachverhalt zutrifft und warum der Bescheid ihn falsch beurteilt, und legen Sie die Belege bei. Fehlt etwas, trägt das Finanzamt die Behebung mit einer Frist auf (§ 85 Abs 2 BAO). Ob Ihre Gründe tragen, beurteilt das Schreiben nicht; das kann eine Steuerberatung.
- Wozu dienen mündliche Verhandlung, Senat und direkte Vorlage an das Bundesfinanzgericht?
- Eine mündliche Verhandlung findet vor dem Bundesfinanzgericht nur statt, wenn sie in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird (§ 274 Abs 1 BAO); dasselbe gilt für die Entscheidung durch den Senat statt durch den Einzelrichter (§ 272 Abs 2 BAO). Ein späterer Schriftsatz reicht nicht. Beantragen Sie die direkte Vorlage, unterbleibt die Beschwerdevorentscheidung, wenn das Finanzamt die Beschwerde binnen drei Monaten vorlegt (§ 262 Abs 2 BAO). Das Schreiben hält Ihre Wahl fest; beraten kann eine Steuerberatung.
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
DocMuse verkauft Dokumente, keine Rechtsberatung. Ob ein Dokument akzeptiert wird, hängt immer von den Regeln des Empfängers und dem Recht vor Ort ab.
Ähnliche Dokumente
- Antrag auf Aufhebung eines Bescheides nach § 299 BAO (Österreich)
Der Antrag an das Finanzamt Österreich, einen Steuerbescheid aufzuheben, dessen Spruch nicht richtig ist (§ 299 BAO) – der Weg, wenn die Beschwerdefrist von einem Monat schon abgelaufen ist. Er ist binnen einem Jahr ab Bekanntgabe des Bescheides einzubringen (§ 302 BAO), bezeichnet den Bescheid und begründet, warum er unrichtig ist; mit der Aufhebung ergeht ein neuer Bescheid. Ob aufgehoben wird, liegt im Ermessen des Finanzamts. Über FinanzOnline, per Post oder Fax – eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO).
- Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist (Österreich)
Der Antrag an das Finanzamt Österreich, die einmonatige Frist für eine Bescheidbeschwerde zu verlängern (§ 245 Abs 3 BAO) – wenn Unterlagen fehlen oder die Zeit für die Begründung nicht reicht. Er ist vor Ablauf der Frist mit Gründen einzubringen, auch wiederholt, und hemmt die Frist bis zur Entscheidung, aber nie über den beantragten Tag hinaus (§ 245 Abs 4 BAO). Mit Bescheid, Zustellung, Fristende und gewünschtem Tag. Über FinanzOnline, per Post oder Fax – eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO).
- Vorlageantrag nach der Beschwerdevorentscheidung (Österreich)
Der Antrag, über Ihre Bescheidbeschwerde das Bundesfinanzgericht entscheiden zu lassen, wenn die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Österreich die Sache nicht erledigt (§ 264 BAO): binnen einem Monat ab Zustellung, eingebracht beim Finanzamt. Er bezeichnet die Beschwerdevorentscheidung, kann ergänzende Gründe enthalten und ist die letzte Gelegenheit, mündliche Verhandlung und Senat zu beantragen (§§ 272, 274 BAO); zur Wahl auch ein neuer Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Über FinanzOnline, per Post oder Fax – eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO).
- Antrag auf Aussetzung der Einhebung (Österreich)
Der Antrag an das Finanzamt Österreich, die Einhebung einer strittigen Abgabe bis zur Erledigung Ihrer Bescheidbeschwerde auszusetzen (§ 212a BAO) – denn die Beschwerde allein hemmt die Zahlung nicht. Mit Bescheid, Datum der Beschwerde, Betrag und der Darstellung, wie er sich ergibt (§ 212a Abs 3 BAO); auch neu nach einem Vorlageantrag (§ 212a Abs 5 BAO). Solange über den Antrag nicht entschieden ist, wird nicht exekutiert. Über FinanzOnline, per Post oder Fax – eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO).
- Mitteilung über die Betriebsaufgabe (Österreich)
Das Schreiben, mit dem Sie dem Finanzamt Österreich die Aufgabe, den Verkauf oder die Übergabe Ihres Betriebes mitteilen – Pflicht binnen einem Monat nach §§ 120, 121 BAO, ohne vorgeschriebenes Formular. Es nennt Steuernummer, Art und Anschrift des Betriebes, den letzten Tag und einen allfälligen Erwerber und ersucht, die Einkommensteuer-Vorauszahlungen anzupassen. Einbringen über FinanzOnline, per Post oder Fax – eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO). Die Gewerbeberechtigung legen Sie gesondert zurück.
- Widerruf des Verzichts auf die Kleinunternehmerbefreiung (Österreich)
Das Schreiben an das Finanzamt Österreich, mit dem Sie Ihren Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer widerrufen (§ 6 Abs 3 UStG 1994) – etwa wenn Sie vermieten oder selbständig tätig sind und Ihr Umsatz wieder unter € 55.000 liegt. Der Verzicht bindet mindestens fünf Kalenderjahre; widerrufen werden kann er nur ab Beginn eines Kalenderjahres und spätestens bis 31. Jänner dieses Jahres. Mit Steuernummer, Jahren und Umsätzen. Einbringen per Post, Fax oder über FinanzOnline – eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO).