Vorlageantrag nach der Beschwerdevorentscheidung (Österreich)

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Steuern und Finanzen
Antrag
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Der Antrag, über Ihre Bescheidbeschwerde das Bundesfinanzgericht entscheiden zu lassen, wenn die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Österreich die Sache nicht erledigt (§ 264 BAO): binnen einem Monat ab Zustellung, eingebracht beim Finanzamt. Er bezeichnet die Beschwerdevorentscheidung, kann ergänzende Gründe enthalten und ist die letzte Gelegenheit, mündliche Verhandlung und Senat zu beantragen (§§ 272, 274 BAO); zur Wahl auch ein neuer Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Über FinanzOnline, per Post oder Fax – eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO).

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  • Datum der Beschwerdevorentscheidung
  • Tag der Zustellung (DataBox: Tag des Einlangens; Hinterlegung: erster Tag der Abholfrist)
  • Datum Ihrer Bescheidbeschwerde
  • Bescheid: Art und Zeitraum (zB Einkommensteuerbescheid 2025)
  • Datum des Steuerbescheids
  • Ergänzendes Vorbringen zur Beschwerdevorentscheidung (freiwillig)
  • Mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht: ob Sie sie beantragen
  • Senat des Bundesfinanzgerichts: ob Sie die Entscheidung durch den Senat beantragen
  • Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages: ob Sie sie beantragen
  • Betrag, dessen Einhebung ausgesetzt werden soll (nur bei Antrag)
  • Ermittlung des Betrages (Nachforderung laut Bescheid abzüglich Betrag laut Beschwerde)

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Häufige Fragen

Bis wann und wo stelle ich in Österreich einen Vorlageantrag?
Binnen einem Monat ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (§ 264 Abs 1 BAO), beim Finanzamt, das sie erlassen hat; es legt die Beschwerde samt Akt dem Bundesfinanzgericht vor. Der Antrag muss nur die Beschwerdevorentscheidung bezeichnen; Gründe sind nicht nötig, aber möglich. Die Frist kann wie die Beschwerdefrist verlängert werden (§ 264 Abs 4 BAO). Einbringen über FinanzOnline, per Post oder Fax – nicht per E-Mail (§§ 85, 86a BAO); die Tage des Postlaufs zählen bei richtiger Adresse nicht (§ 108 Abs 4 BAO).
Kann ich im Vorlageantrag noch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht beantragen?
Ja, und der Vorlageantrag ist dafür die letzte Gelegenheit: Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn sie in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird (§ 274 Abs 1 Z 1 BAO); dasselbe gilt für die Entscheidung durch den Senat (§ 272 Abs 2 Z 1 BAO). Haben Sie beides schon in der Beschwerde beantragt, bleibt es dabei. In einer Verhandlung können Sie Ihren Standpunkt dem Gericht selbst darlegen; ob Ihnen das nützt, beurteilt das Schreiben nicht.
Was geschieht nach der Beschwerdevorentscheidung in Österreich mit der Aussetzung der Einhebung?
Mit der Beschwerdevorentscheidung verfügt das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung (§ 212a Abs 5 BAO); der ausgesetzte Betrag ist dann binnen einem Monat zu entrichten (§ 212a Abs 7 BAO). Mit dem Vorlageantrag können Sie die Aussetzung neu beantragen – in diesem Schreiben zur Wahl, mit Betrag und Berechnung. Solange über den neuen Antrag nicht entschieden ist, sind Einbringungsmaßnahmen ausgeschlossen (§ 230 Abs 6 BAO).
Kann das Bundesfinanzgericht in Österreich auch zu meinem Nachteil entscheiden?
Ja. Das Gericht entscheidet in der Sache selbst und darf den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern – auch zu Ihren Ungunsten –, ihn aufheben oder die Beschwerde als unbegründet abweisen (§ 279 Abs 1 BAO). Ob dieses Risiko in Ihrem Fall besteht, beurteilt das Schreiben nicht; das kann eine Steuerberatung.

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