Einspruch gegen den Steuerbescheid

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Ihr Einspruch gegen einen Bescheid des Finanzamts – etwa den Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- oder Grundsteuerwertbescheid – oder gegen einen Kindergeldbescheid der Familienkasse. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; ein mit der Post geschickter Bescheid gilt seit 2025 erst am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§§ 355, 122 AO). Das Schreiben bezeichnet den Bescheid, sagt, was geändert werden soll, begründet den Einspruch oder kündigt die Begründung an und kann zugleich die Aussetzung der Vollziehung beantragen, denn der Einspruch allein stoppt die Zahlung nicht.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Absender
  • Anschrift des Absenders
  • Finanzamt oder Familienkasse, die den Bescheid erlassen hat
  • Anschrift der Stelle, die den Bescheid erlassen hat
  • Ort
  • Datum
  • Datum des Steuerbescheids
  • Steuernummer (bei der Familienkasse: Kindergeldnummer)
  • Steuerliche Identifikationsnummer (falls vorhanden)
  • Art des angefochtenen Bescheids (z. B. berichtigter Steuerbescheid)
  • Steuerjahr oder Zeitraum
  • Was geändert werden soll (z. B. Werbungskosten anerkennen)
  • Begründung (kann nachgereicht werden)
  • Aussetzung der Vollziehung beantragen

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Vorschau folgt in Kürze

Häufige Fragen

Wie berechne ich die Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid?
Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO). Ein mit der Post geschickter Bescheid gilt seit 2025 am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 AO), ein in ELSTER bereitgestellter ebenfalls nach vier Tagen (§ 122a AO). Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der nächste Werktag; ebenso, wenn das Fristende darauf fällt. Beispiel: Aufgabe zur Post am Dienstag, 06.10.2026, Bekanntgabe am Montag, 12.10.2026, Fristende am Donnerstag, 12.11.2026, um 24 Uhr.
Was gilt, wenn die Einspruchsfrist schon abgelaufen ist?
Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, beträgt die Frist ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO). Wer ohne eigenes Verschulden verhindert war, etwa durch eine schwere Krankheit, kann innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und den Einspruch zugleich nachholen (§ 110 AO). Sonst wird der Bescheid bestandskräftig und lässt sich nur noch in den gesetzlich geregelten Fällen ändern, etwa bei neuen Tatsachen.
Muss ich den Betrag trotz Einspruch zahlen?
Ja. Der Einspruch hält die Zahlung nicht auf (§ 361 Abs. 1 AO); wer nicht zahlt, schuldet 1 % Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat (§ 240 AO). Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, kann das Finanzamt die Vollziehung aussetzen (§ 361 Abs. 2 AO) – diesen Antrag stellt das Schreiben, wenn Sie ihn auswählen. Bleibt der Einspruch erfolglos, kostet die Aussetzung Zinsen von 0,5 % für jeden vollen Monat (§§ 237, 238 AO).
Kann das Finanzamt den Bescheid nach meinem Einspruch verschlechtern?
Ja. Im Einspruchsverfahren prüft das Finanzamt die Sache in vollem Umfang neu und kann den Bescheid auch zu Ihrem Nachteil ändern. Es muss Sie aber vorher darauf hinweisen und Ihnen Gelegenheit geben, sich zu äußern (§ 367 Abs. 2 AO); Sie können den Einspruch dann zurücknehmen, und der ursprüngliche Bescheid bleibt bestehen. Gegen die Einspruchsentscheidung ist innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht möglich (§ 47 FGO).
Wie und wo reiche ich den Einspruch fristwahrend ein?
Bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich oder elektronisch (§ 357 AO): per Brief, per Fax, über Mein ELSTER, etwa als „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“, oder per einfacher E-Mail, wenn die Stelle eine E-Mail-Adresse angibt (BFH III R 26/14). Eine Unterschrift ist nicht Voraussetzung; erkennbar sein muss, wer den Einspruch einlegt. Entscheidend ist der Eingang bis zum Fristende: Werfen Sie den Brief notfalls vor Zeugen in den Briefkasten des Finanzamts ein – die Sendungsverfolgung eines Einwurf-Einschreibens beweist den Zugang nicht sicher.
Gilt das Schreiben auch für Kindergeld- und Grundsteuerbescheide?
Für Bescheide der Familienkasse, etwa über die Aufhebung oder Rückforderung von Kindergeld, ja: Auch dagegen ist der Einspruch nach der Abgabenordnung gegeben. Ebenso für die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide des Finanzamts. Nicht aber für den Grundsteuerbescheid der Gemeinde: Dagegen ist je nach Land Widerspruch oder Klage zu erheben, wie es die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids angibt.

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