Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen

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Ihr Antrag an das Finanzamt, die vierteljährlichen Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 EStG an ein niedrigeres Einkommen anzupassen – nach Auftragsrückgang, höheren Betriebsausgaben, Elternzeit, Krankheit oder dem Ende einer Tätigkeit. Das Schreiben nennt das Jahr, die bisherige und die beantragte Vorauszahlung und die erwarteten Einkünfte, begründet die Änderung, bezieht Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ein und bittet um Erstattung zu viel gezahlter Beträge. Für Selbstständige, Freiberufler und Vermieter; per Post oder als „Sonstige Nachricht“ über ELSTER.

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Häufige Fragen

Bis wann kann ich die Einkommensteuer-Vorauszahlungen herabsetzen lassen?
Jederzeit während des Jahres und noch bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach dessen Ende: So lange darf das Finanzamt die Vorauszahlungen an die voraussichtliche Steuer anpassen (§ 37 Abs. 3 EStG). Am meisten bringt ein früher Antrag vor den Terminen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Senden können Sie ihn per Brief oder über Mein ELSTER als „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“.
Welche Nachweise braucht das Finanzamt für die Herabsetzung der Vorauszahlungen?
Eine nachvollziehbare Begründung und Zahlen: eine Gewinnprognose für das Jahr, die aktuelle Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder betriebswirtschaftliche Auswertung, bei Vermietung eine Aufstellung von Mieten und Kosten. Gründe können ausgefallene Aufträge, höhere Betriebsausgaben, eine Elternzeit, eine Krankheit oder das Ende einer Tätigkeit sein. Je belastbarer die Zahlen sind, desto eher folgt das Finanzamt dem Antrag.
Können die Vorauszahlungen ganz wegfallen?
Ja, wenn die voraussichtliche Steuer gering ist: Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 € im Jahr und mindestens 100 € je Termin betragen (§ 37 Abs. 5 EStG). Tragen Sie dann 0 als beantragte Vorauszahlung ein. Fällt das Einkommen später doch höher aus, ist die Differenz mit dem Steuerbescheid nachzuzahlen; nach einer Karenzzeit fallen darauf Zinsen von 0,15 % im Monat an (§ 233a AO).

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  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
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