Widerruf des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung

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Veröffentlicht vonDocMuse

Mit diesem Schreiben kehren Sie zur Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG zurück, nachdem Sie auf sie verzichtet und Ihre Umsätze regulär versteuert haben. Der Verzicht bindet mindestens fünf Kalenderjahre; danach kann er nur mit Wirkung vom Beginn eines folgenden Kalenderjahres widerrufen werden. Das Schreiben nennt das Jahr des Verzichts und das Jahr, ab dem die Regelung wieder gelten soll, und legt dar, dass die Umsatzgrenzen von 25.000 € und 100.000 € eingehalten werden. Eine „Abmeldung“ von der Umsatzsteuer gibt es nicht – das hier ist der Weg zurück zur Steuerfreiheit.

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Häufige Fragen

Ab wann kann ich den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung widerrufen?
Frühestens nach den fünf Kalenderjahren, an die der Verzicht bindet, und nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres (§ 19 Abs. 3 UStG). Ob ein Widerruf seit der Neuregelung 2025 noch nachträglich für ein bereits begonnenes Jahr erklärt werden kann, ist nicht gesichert. Soll die Regelung ab dem 1. Januar wieder gelten, reichen Sie den Widerruf deshalb spätestens im Dezember davor beim Finanzamt ein – per Brief oder über Mein ELSTER als „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“.
Welche Umsatzgrenzen gelten seit 2025 für die Kleinunternehmerregelung?
Der Gesamtumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreiten (§ 19 Abs. 1 UStG). Die 100.000 € sind eine harte Grenze: Wird sie im Laufe des Jahres überschritten, ist schon der Umsatz, mit dem das geschieht, regulär zu versteuern. Werden die Grenzen nicht eingehalten, bleibt es trotz Widerruf bei der Regelbesteuerung.
Was ändert sich nach dem Widerruf bei Rechnungen und Vorsteuer?
Ab dem Jahr, für das der Widerruf gilt, sind Ihre Umsätze steuerfrei: Rechnungen weisen keine Umsatzsteuer mehr aus und enthalten einen Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, und Vorsteuer aus Eingangsrechnungen kann nicht mehr abgezogen werden. Haben Sie in den Vorjahren Wirtschaftsgüter mit Vorsteuerabzug angeschafft, kann ein Teil dieser Vorsteuer zurückzuzahlen sein (§ 15a UStG).
Kann ich mich mit diesem Schreiben von der Umsatzsteuer abmelden?
Eine Abmeldung von der Umsatzsteuer gibt es in Deutschland nicht. Wer weiter unternehmerisch tätig ist, wird nur über die Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreit – dafür ist dieser Widerruf da. Wer die Tätigkeit ganz beendet, teilt das bei einem freien Beruf dem Finanzamt mit (§ 138 AO) oder meldet ein Gewerbe auf dem amtlichen Vordruck bei der Gemeinde ab. Die EU-weite Kleinunternehmerregelung (§ 19a UStG) läuft dagegen über das Bundeszentralamt für Steuern.

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