Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

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Vorlage für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen eines Verkehrsverstoßes, als Brief an die Bußgeldstelle, die den Bescheid erlassen hat: mit Aktenzeichen, Datum des Bescheids und Tag der Zustellung, wahlweise in vollem Umfang oder beschränkt auf die Rechtsfolgen, mit Antrag auf Akteneinsicht und mit oder ohne Begründung. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei der Behörde eingegangen sein (§ 67 OWiG); eine einfache E-Mail genügt nicht. Gut zu wissen: Kommt die Sache vor das Amtsgericht, kann es die Geldbuße auch erhöhen.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Absender
  • Anschrift des Absenders
  • Bußgeldbehörde (Name wie im Schreiben der Behörde)
  • Anschrift der Bußgeldbehörde (Straße und Hausnummer, PLZ und Ort je in eigener Zeile)
  • Ort
  • Datum
  • Aktenzeichen
  • Datum des Bußgeldbescheids
  • Kennzeichen
  • Tag der Zustellung (Datum auf dem gelben Umschlag), falls bekannt
  • Umfang des Einspruchs: in vollem Umfang oder nur gegen die Rechtsfolgen (Höhe der Geldbuße, Fahrverbot)
  • Begründung (freiwillig; ohne Begründung etwa: Eine Begründung folgt nach Akteneinsicht.)
  • Geburtsdatum

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Häufige Fragen

Bis wann muss der Einspruch bei der Bußgeldstelle eingegangen sein?
Innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG). Die Frist endet am selben Wochentag zwei Wochen später um 24 Uhr; fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag am Sitz der Behörde, endet sie am nächsten Werktag (§ 46 OWiG, § 43 StPO). Bei der Zustellung im gelben Umschlag zählt das Datum, das der Zusteller darauf vermerkt hat. Entscheidend ist der Eingang bei der Behörde, nicht das Absenden.
Kann ich den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid per E-Mail einlegen?
Nein. Eine einfache E-Mail ist kein wirksamer Einspruch, auch nicht mit eingescanntem Brief. Drucken Sie das Schreiben aus, unterschreiben Sie es von Hand und reichen Sie es per Post, per Fax oder persönlich ein; möglich ist auch die Erklärung zur Niederschrift bei der Behörde. Elektronisch geht es nur mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg (§ 110c OWiG, § 32a StPO). Den Eingang belegen ein Fax-Sendebericht oder ein Eingangsstempel; der Sendungsstatus eines Einwurf-Einschreibens allein beweist ihn nicht.
Muss ich den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid begründen?
Nein, eine Begründung ist nicht vorgeschrieben. Viele legen den Einspruch zunächst ohne Begründung ein und begründen ihn erst nach der Akteneinsicht – dieses Schreiben beantragt die Akteneinsicht gleich mit (§ 49 OWiG). Zum Vorwurf müssen Sie sich nicht äußern, und was Sie dazu schreiben, kann verwertet werden. Soll nur die Höhe der Geldbuße oder ein Fahrverbot angegriffen werden, lässt sich der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränken.
Kann die Geldbuße nach einem Einspruch auch höher werden?
Ja. Hält die Bußgeldstelle am Bescheid fest, gibt sie die Sache über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Entscheidet das Gericht nach einer Hauptverhandlung, ist es an den Bescheid nicht gebunden und kann die Geldbuße auch erhöhen; dazu kommen die Kosten des Verfahrens. Der Einspruch kann deshalb zurückgenommen werden, am einfachsten, solange die Sache noch bei der Bußgeldstelle liegt – der Bescheid wird dann so rechtskräftig, wie er erlassen wurde.
Verjährt ein Verkehrsverstoß noch nach drei Monaten?
Für Verstöße seit dem 01.07.2026 nicht mehr: Die Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt seitdem einheitlich sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Sie wird unterbrochen, etwa durch die Anhörung oder den Bußgeldbescheid, und beginnt dann neu (§ 33 OWiG). Für Verstöße bis zum 30.06.2026 gilt nach den bisher veröffentlichten Darstellungen noch die alte Regel: drei Monate bis zum Bescheid, danach sechs Monate.

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