Dienstvertrag, Selbstkündigung und Karenz in Österreich

Eine Selbstkündigung oder eine einvernehmliche Auflösung braucht in Österreich keine gesetzliche Form, außer der Kollektivvertrag oder der Dienstvertrag verlangt Schriftlichkeit. Sie wirkt mit dem Zugang beim Dienstgeber, und den beweist der Absender – deshalb hat jedes Schreiben eine Empfangsbestätigung für die eigene Kopie. Die Selbstkündigung hält die Kündigungsfrist ein, für Angestellte und seit 01.10.2021 auch für Arbeiter ein Monat zum Monatsende (§ 20 Abs 4 AngG, § 1159 ABGB), im Probemonat jederzeit; sie nennt keine Zahl, weil der Kollektivvertrag abweichen kann. Nach einer Selbstkündigung ohne triftigen Grund zahlt das AMS vier Wochen lang kein Arbeitslosengeld, nach einer einvernehmlichen Auflösung gibt es diese Wartefrist nicht (§ 11 AlVG).

Geschuldet ist nur das einfache Dienstzeugnis über Art und Dauer der Arbeit (§ 1163 ABGB, § 39 AngG); das Ersuchen um ein Dienstzeugnis bittet um eine Beurteilung, verlangt sie aber nicht. Offenes Entgelt verjährt nach drei Jahren (§ 1486 Z 5 ABGB), verfällt nach dem Kollektivvertrag aber oft viel früher – die Geltendmachung offener Entgeltansprüche nennt ihn. Bleibt das Entgelt aus, setzt die Nachfrist einen letzten Termin; erst danach trägt das Vorenthalten in der Regel den vorzeitigen Austritt (§ 26 Z 2 AngG).

Der Dienstvertrag selbst ist formfrei, doch bei Beginn muss der Dienstgeber einen Dienstzettel mit allen Angaben des § 2 AVRAG aushändigen; der unbefristete und der befristete Dienstvertrag enthalten sie, samt Kollektivvertrag und Verwendungsgruppe. Urlaub wird vereinbart, nie einseitig angetreten (§ 4 UrlG) – daher das Urlaubsansuchen mit Platz für beide Unterschriften. Karenz wird gemeldet, nicht beantragt: von der Mutter bis zum Ende der Schutzfrist, vom Vater binnen acht Wochen nach der Geburt (Meldung der Karenz). Elternteilzeit und Telearbeit brauchen die Schriftform. Die Vorlagen werden online ausgefüllt und unterschrieben; sie sind keine Rechtsberatung.

Die Dokumente

23 Vorlagen zum Ausfüllen oder Herunterladen.

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Aufforderung mit Bestätigung für die Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge oder Pflege und Betreuung (Österreich)

Die an die Person gerichtete schriftliche Aufforderung mit Bestätigung, die Vereine, Schulen, Pfarren, Pflegeeinrichtungen und andere Dienstgeber für die Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ oder „Pflege und Betreuung“ ausstellen (§ 10 Abs 1b und 1d StRegG): dass die Person sie für eine bestimmte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit braucht, die hauptsächlich Minderjährige oder die Pflege und Betreuung wehrloser Personen betrifft, und ob die Tätigkeit ehrenamtlich ist (Gebührenbefreiung). Das Innenministerium stellt dafür kostenlos ein Muster bereit; diese Vorlage ist eine eigene Fassung als Schreiben der Organisation. Ausfüllen, unterschreiben, der Person mitgeben.

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Protokoll
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Krankmeldung an den Arbeitgeber im Krankenstand (Österreich)

Die schriftliche Krankmeldung an den Arbeitgeber, wenn Sie in Österreich in den Krankenstand gehen: mit Beginn und voraussichtlicher Dauer der Arbeitsunfähigkeit und ihrer Ursache – Krankheit, Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit –, nie mit einer Diagnose. Angestellte zeigen die Arbeitsverhinderung nach § 8 Abs 8 AngG, Arbeiter nach § 4 Abs 1 EFZG ohne Verzug an und legen auf Verlangen die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung (Krankenstandsbestätigung) vor. Eine Form ist nicht vorgeschrieben; das Schreiben dient Ihnen als Beweis. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und übergeben.

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Mitteilung und Aufforderung
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Mitteilung über eine Erkrankung während des Urlaubs (Österreich)

Wer in Österreich im Urlaub krank wird, verliert die Krankheitstage nicht: Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 5 UrlG). Dafür ist der Arbeitgeber nach drei Tagen ohne Verzug zu verständigen, und bei Wiederantritt des Dienstes ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Das Schreiben hält beides fest, mit Urlaubszeitraum, Beginn und voraussichtlicher Dauer der Arbeitsunfähigkeit, ohne Diagnose – und mit einer Auswahl für die Erkrankung im Ausland, wo eine behördliche Bestätigung oder die einer Krankenanstalt nötig ist.

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Mitteilung und Aufforderung
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Mitteilung über Pflegefreistellung an den Arbeitgeber (Österreich)

Die Mitteilung an den Arbeitgeber, dass Sie in Österreich Pflegefreistellung nach § 16 UrlG in Anspruch nehmen: zur Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer erkrankten Person im gemeinsamen Haushalt, zur Betreuung Ihres Kindes, wenn die ständige Betreuungsperson ausfällt, oder zur Begleitung eines Kindes unter zehn Jahren bei einem Spitalsaufenthalt. Sie wählen, ob Sie die erste Woche nehmen, die zweite Woche für ein neuerlich erkranktes Kind unter zwölf Jahren oder, wenn beides verbraucht ist, Urlaub ohne Vereinbarung (§ 16 Abs 3 UrlG). Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt weiter. Ohne Diagnose.

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Mitteilung und Aufforderung
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Freier Dienstvertrag mit Dienstzettel (Österreich)

Freier Dienstvertrag nach § 4 Abs 4 ASVG für Personen, die für einen Auftraggeber über eine Zeit Dienstleistungen erbringen, ohne an Arbeitszeit, Arbeitsort und Weisungen gebunden zu sein. Er enthält alle Angaben des Dienstzettels nach § 1164a ABGB, sodass kein eigener Dienstzettel nötig ist: Beginn und Dauer, Probemonat nach Wahl, die seit 01.01.2026 geltenden Kündigungsfristen von vier und sechs Wochen, Tätigkeit, Entgelt mit Fälligkeit und Auszahlung, Sozialversicherungsträger und BV-Kasse, anzuwendender Kollektivvertrag – dazu Datengeheimnis und Rechte an Arbeitsergebnissen.

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Vertrag
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Urlaubsansuchen mit Urlaubsvereinbarung (Österreich)

Das Urlaubsansuchen an den Arbeitgeber, mit dem Sie nach § 4 Abs 1 Urlaubsgesetz um die Vereinbarung Ihres Urlaubs ersuchen: Zeitraum, Zahl der Urlaubstage – als Werktage oder Arbeitstage, wie im Betrieb gezählt –, Urlaubsjahr und Vertretung. In Österreich wird der Urlaub vereinbart, nicht genehmigt: Darunter unterschreiben beide die Urlaubsvereinbarung oder halten einen anderen Zeitraum fest. Eine Form ist nicht vorgeschrieben; das unterschriebene Blatt beweist die Vereinbarung. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und übergeben.

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Antrag
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Vereinbarung über Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit (Österreich)

Die schriftliche Vereinbarung über Pflegekarenz (§ 14c AVRAG) oder Pflegeteilzeit (§ 14d AVRAG) zur Pflege eines nahen Angehörigen: der Angehörige und seine Pflegegeldstufe, Art, Beginn und Ende – ein bis drei Monate –, die Arbeitszeit in der Pflegeteilzeit (nicht unter zehn Stunden) und die Rückkehr. Das Gesetz verlangt die Schriftform: Beide unterschreiben eigenhändig oder mit qualifizierter elektronischer Signatur. Das Pflegekarenzgeld beantragen Sie gesondert beim Sozialministeriumservice.

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Vertrag
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Austrittserklärung – vorzeitiger Austritt aus dem Dienstverhältnis (Österreich)

Die Erklärung, mit der Arbeitnehmer in Österreich das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beenden – der vorzeitige Austritt nach § 26 AngG und § 1162 ABGB: wegen vorenthaltenen Entgelts nach ungenützter Nachfrist, Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen, Gefahr für die Gesundheit, fehlenden Schutzes oder Tätlichkeiten und Ehrverletzungen. Sie hält den Sachverhalt fest und macht Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und Endabrechnung geltend. Ein unberechtigter Austritt kostet Ansprüche; die Arbeiterkammer berät ihre Mitglieder vorher.

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Mitteilung und Aufforderung
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Ersuchen um unbezahlten Urlaub – Karenzierung (Österreich)

Das Ersuchen an den Arbeitgeber um einen unbezahlten Urlaub (Karenzierung), mit der Vereinbarung, die beide darunter unterschreiben: Zeitraum, Anlass, Wiederantritt, Kollektivvertrag und was für Urlaub und Sonderzahlungen gelten soll. Einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub gibt es nicht – er wird vereinbart. Das Schreiben hält fest, dass die Pflichtversicherung nur bei einem unbezahlten Urlaub von höchstens einem Monat aufrecht bleibt (§ 11 Abs 3 lit a ASVG). Keine Form vorgeschrieben; die Unterschriften beider beweisen die Vereinbarung.

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Antrag
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Papamonat: Vorankündigung und Meldung der Freistellung (Österreich)

Das Schreiben an den Arbeitgeber für den Papamonat nach § 1a Väter-Karenzgesetz, in drei Fassungen: die Vorankündigung spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin, die Meldung des Antritts nach der Geburt (spätestens eine Woche danach) und die Meldung nach einer Frühgeburt ohne Vorankündigung. Mit Geburtstermin, Beginn und Ende der Freistellung und Empfangsbestätigung. Der Papamonat ist unbezahlt; den Familienzeitbonus beantragen Sie gesondert beim Krankenversicherungsträger, meist der ÖGK.

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Geheimhaltungsvereinbarung mit Verpflichtung zum Datengeheimnis (Österreich)

Verschwiegenheitserklärung für Arbeitnehmer in Österreich mit der Verpflichtung zum Datengeheimnis nach § 6 DSG, die jeder Arbeitgeber seinen Mitarbeitern abverlangen muss, samt Belehrung über Übermittlungsanordnungen und Folgen einer Verletzung. Schützt Geschäftsgeheimnisse nach §§ 26a ff UWG mit benannten Kategorien und Geheimhaltungsmaßnahmen, nimmt das eigene Entgelt und Meldungen nach dem HSchG aus und enthält wahlweise eine Konkurrenzklausel nach § 2c AVRAG und § 36 AngG: höchstens ein Jahr, Entgeltgrenze, Konventionalstrafe bis sechs Nettomonatsentgelte.

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Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer – Selbstkündigung (Österreich)

Das Kündigungsschreiben für Arbeitnehmer in Österreich: die Selbstkündigung des Dienstverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder seine Lösung im Probemonat, zum gewählten Termin und hilfsweise zum nächstmöglichen, mit dem Ersuchen um Bestätigung, Dienstzeugnis, Endabrechnung und Urlaubsersatzleistung. Eine gesetzliche Form gibt es – anders als in Deutschland – nicht, viele Kollektivverträge verlangen aber die Schriftform: ausdrucken, unterschreiben und gegen Empfangsbestätigung übergeben. Für Angestellte und Arbeiter; nicht für Lehrlinge.

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Nachfristsetzung wegen vorenthaltenen Entgelts mit Ankündigung des Austritts (Österreich)

Das Schreiben, mit dem Arbeitnehmer in Österreich dem Dienstgeber für vorenthaltenes Entgelt eine konkrete Nachfrist setzen und für den Fall der Nichtzahlung den vorzeitigen Austritt ankündigen (§ 26 Z 2 AngG; für Arbeiter § 82a lit d GewO 1859). Ein Austritt wegen Lohnrückstands ohne vorherige konkrete Nachfrist wurde als unberechtigt beurteilt – dieses Schreiben ist deshalb der erste Schritt. Es wahrt zugleich die Verfallsfristen des Kollektivvertrags. Mit Empfangsbestätigung für die persönliche Übergabe.

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Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten (Österreich)

Ausbildungskostenrückersatz-Vereinbarung nach § 2d AVRAG für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Österreich: schriftlich, vor Beginn der Ausbildung und mit dem konkreten Betrag, wie es Gesetz und Rechtsprechung verlangen, für eine Ausbildung, die auch bei anderen Arbeitgebern verwertbare Spezialkenntnisse vermittelt. Mit einer Bindungsdauer von höchstens vier, ausnahmsweise acht Jahren, monatlicher Aliquotierung, den gesetzlichen Ausschlussfällen (Probezeit, Arbeitgeberkündigung, berechtigter Austritt, Ablauf der Befristung) und dem Hinweis auf § 11b AVRAG: Vorgeschriebene Ausbildungen zahlt der Arbeitgeber.

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Geltendmachung offener Entgeltansprüche – Lohn, Überstunden, Sonderzahlungen (Österreich)

Das Schreiben, mit dem Arbeitnehmer in Österreich offene Ansprüche aus dem Dienstverhältnis schriftlich geltend machen: Lohn oder Gehalt, Überstunden samt Zuschlag, Sonderzahlungen und sonstige Ansprüche, mit Summe, Zahlungsfrist und Konto. Es wahrt die Verfallsfristen des Kollektivvertrags, die oft viel kürzer sind als die dreijährige Verjährung (§ 1486 Z 5 ABGB), und verweist auf die Zinsen nach § 49a ASGG. Ausdrucken, unterschreiben und so übergeben, dass sich der Zugang beweisen lässt.

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Meldung der Elternteilzeit an den Arbeitgeber (Österreich)

Die schriftliche Meldung der Elternteilzeit an den Arbeitgeber nach § 15j Mutterschutzgesetz oder § 8b Väter-Karenzgesetz: Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeit, das Kind und seit wann das Arbeitsverhältnis besteht. Sie wählen, ob Sie den Anspruch geltend machen (mehr als 20 Arbeitnehmer, drei Jahre Arbeitsverhältnis) oder um eine Vereinbarung ersuchen. Die Meldung muss schriftlich sein, also unterschrieben – eine einfache E-Mail genügt nicht – und spätestens drei Monate vor dem Beginn einlangen. Mit Empfangsbestätigung.

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Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses (Österreich)

Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses in Österreich als Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer: Ende, Endabrechnung und Dienstfreistellung, Urlaub und Urlaubsersatzleistung, Abfertigung und freiwillige Abfertigung, Dienstzeugnis, Rückgabe der Arbeitsmittel. Sie fragt nach dem Kündigungsschutz nach MSchG und VKG, der die Schriftform verlangt (§ 10 Abs 7 MSchG), und nach dem Betriebsrat (§ 104a ArbVG). Beim AMS gibt es danach keine Wartefrist. Nicht für Lehrverhältnisse. Zweifach ausdrucken, beide unterschreiben.

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Ersuchen um Ausstellung eines Dienstzeugnisses – Endzeugnis oder Zwischenzeugnis (Österreich)

Das Ersuchen an den Dienstgeber um ein schriftliches Dienstzeugnis nach § 1163 ABGB und § 39 AngG – als Endzeugnis zum Ende des Dienstverhältnisses oder als Zwischenzeugnis während des Dienstverhältnisses, das auf Kosten des Dienstnehmers auszustellen ist. In Österreich gebührt nur das einfache Zeugnis über Dauer und Art der Dienstleistung; es darf nichts enthalten, was das Finden einer neuen Stelle erschwert. Das Schreiben ersucht zusätzlich höflich um eine wohlwollende Beschreibung der Aufgaben und Leistungen.

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Meldung der Karenz an den Arbeitgeber (Österreich)

Die Meldung von Beginn und Dauer der Elternkarenz an den Arbeitgeber, nach dem Mutterschutzgesetz (§ 15 MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (§ 2 VKG): Kind und Geburtsdatum, Karenz von–bis, Karenzteile des anderen Elternteils. Für Kinder, die ab dem 01.11.2023 geboren sind, gilt die Karenz bis zum Ende des 22. Lebensmonats, bei Teilung bis zum Ende des 24. – das Dokument druckt die Regel für Ihr Kind. Mit Empfangsbestätigung. Das Kinderbetreuungsgeld beantragen Sie gesondert beim Krankenversicherungsträger, meist der ÖGK.

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Vereinbarung über Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit (Österreich)

Die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit – so nennt das AMS die für 2026 neu geregelte Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) und Bildungsteilzeit (§ 11a AVRAG): Beginn und Ende, Arbeitszeit, derzeitiger Bildungsstand, Weiterbildungsmaßnahme und Ziel. Sie wird erst wirksam, wenn das AMS die Weiterbildungsbeihilfe zuerkennt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beihilfe selbst beantragen Sie beim AMS, online oder bei der regionalen Geschäftsstelle; die unterschriebene Vereinbarung ist die Grundlage dafür.

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Vereinbarung über Telearbeit (Österreich)

Schriftliche Vereinbarung über Telearbeit nach § 2h AVRAG, wie sie seit 01.01.2025 vorgeschrieben ist – die Homeoffice-Vereinbarung nach neuem Recht: Orte und Umfang der Telearbeit, Arbeitszeit und Erreichbarkeit, wer die digitalen Arbeitsmittel stellt und welcher Kostenersatz gezahlt wird, Datenschutz, Unfallversicherung nach § 175 ASVG und die Auflösung aus wichtigem Grund mit einem Monat Frist zum Monatsletzten. Ergänzt einen bestehenden Arbeitsvertrag. Ausfüllen, ausdrucken und von beiden Seiten eigenhändig oder mit qualifizierter elektronischer Signatur unterschreiben.

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Befristeter Dienstvertrag (Österreich)

Befristeter Dienstvertrag (Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit) für Angestellte oder Arbeiter in Österreich, mit allen Angaben des Dienstzettels nach § 2 AVRAG: Ende der Befristung und ihre sachliche Rechtfertigung für Kettenverträge, Probemonat, Wahl zwischen ausgeschlossener und vereinbarter Kündigung während der Befristung, § 21 AngG und § 1158 Abs 3 ABGB bei mehr als fünf Jahren, die Hemmung bei Schwangerschaft nach § 10a MSchG, Kollektivvertrag, Arbeitszeit, Entgelt, Urlaub, Betriebliche Vorsorgekasse und Sozialversicherungsträger. Ausfüllen, ausdrucken und von beiden Seiten unterschreiben.

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Dienstvertrag unbefristet (Österreich)

Unbefristeter Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) für Angestellte oder Arbeiter in Österreich, der alle Angaben des Dienstzettels nach § 2 AVRAG in der Fassung seit 28.03.2024 enthält: Sitz, Verwendung und kurze Arbeitsbeschreibung, Kollektivvertrag und Einstufung, Probemonat, Arbeitszeit und Überstunden nach dem AZG, Entgelt mit Fälligkeit und Auszahlung, Urlaub nach dem UrlG, Kündigungsfristen nach § 20 AngG und § 1159 ABGB, Kündigungsverfahren, Betriebliche Vorsorgekasse (Abfertigung neu) und Sozialversicherungsträger. Ausfüllen, zweimal ausdrucken und von beiden Seiten unterschreiben.

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