Meldung der Elternteilzeit an den Arbeitgeber (Österreich)
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Die schriftliche Meldung der Elternteilzeit an den Arbeitgeber nach § 15j Mutterschutzgesetz oder § 8b Väter-Karenzgesetz: Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeit, das Kind und seit wann das Arbeitsverhältnis besteht. Sie wählen, ob Sie den Anspruch geltend machen (mehr als 20 Arbeitnehmer, drei Jahre Arbeitsverhältnis) oder um eine Vereinbarung ersuchen. Die Meldung muss schriftlich sein, also unterschrieben – eine einfache E-Mail genügt nicht – und spätestens drei Monate vor dem Beginn einlangen. Mit Empfangsbestätigung.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Dienstnehmer (Arbeitnehmer)
- Anschrift des Dienstnehmers
- Dienstgeber (Arbeitgeber)
- Postanschrift des Dienstgebers (allenfalls Abteilung, Straße und Hausnummer, PLZ und Ort)
- Ort
- Datum
- Personalnummer
- Elternteilzeit mit Anspruch oder nach Vereinbarung, nach MSchG (Mutter) oder VKG (Vater)
- Name des Kindes (falls schon bekannt)
- Geburtsdatum des Kindes oder errechneter Geburtstermin
- Eintrittsdatum (Beginn des Arbeitsverhältnisses)
- Zeitraum von
- Zeitraum bis
- Derzeitige Arbeitszeit
- Gewünschte Arbeitszeit
- Lage der Arbeitszeit in der Elternteilzeit: Wochentage und Uhrzeiten
Vorschau
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Häufige Fragen
- Wann habe ich in Österreich einen Anspruch auf Elternteilzeit?
- Wenn der Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, Ihr Arbeitsverhältnis bei Antritt ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und Sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (§ 15h MSchG, § 8 VKG). Die Arbeitszeit muss um mindestens 20 % sinken und darf zwölf Stunden in der Woche nicht unterschreiten. Fehlt eine Voraussetzung, kann die Elternteilzeit nur vereinbart werden (§ 15i MSchG); das Dokument ersucht dann um eine Vereinbarung.
- Bis wann muss die Elternteilzeit in Österreich gemeldet werden, und wie lange kann sie dauern?
- Schriftlich spätestens drei Monate vor dem Beginn. Soll sie gleich nach der Schutzfrist beginnen, meldet die Mutter bis zum Ende der Schutzfrist und der Vater spätestens acht Wochen nach der Geburt (§ 15j MSchG, § 8b VKG). Die Elternteilzeit dauert mindestens zwei Monate. Für ein Kind, das ab dem 01.11.2023 geboren ist, dauert sie längstens bis zu seinem achten Geburtstag, insgesamt höchstens sieben Jahre; Beschäftigungsverbot und Karenz für dasselbe Kind werden abgezogen. Für ein früher geborenes Kind gilt die alte Grenze: der siebente Geburtstag oder ein späterer Schuleintritt.
- Genügt in Österreich eine E-Mail, um die Elternteilzeit zu melden?
- Nein. MSchG und VKG verlangen eine schriftliche Meldung, und schriftlich heißt in Österreich unterschrieben (§ 886 ABGB): eigenhändig auf Papier oder mit qualifizierter elektronischer Signatur, etwa mit ID Austria (§ 4 Abs 1 SVG). Übergeben Sie das unterschriebene Schreiben gegen eine datierte Bestätigung auf Ihrer Kopie oder senden Sie es eingeschrieben, so früh, dass es rechtzeitig einlangt. Ein mit ID Austria signiertes PDF senden Sie als Datei.
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
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