Vereinbarung über Telearbeit (Österreich)

Österreich
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Arbeit und Beschäftigung
Vertrag
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Schriftliche Vereinbarung über Telearbeit nach § 2h AVRAG, wie sie seit 01.01.2025 vorgeschrieben ist – die Homeoffice-Vereinbarung nach neuem Recht: Orte und Umfang der Telearbeit, Arbeitszeit und Erreichbarkeit, wer die digitalen Arbeitsmittel stellt und welcher Kostenersatz gezahlt wird, Datenschutz, Unfallversicherung nach § 175 ASVG und die Auflösung aus wichtigem Grund mit einem Monat Frist zum Monatsletzten. Ergänzt einen bestehenden Arbeitsvertrag. Ausfüllen, ausdrucken und von beiden Seiten eigenhändig oder mit qualifizierter elektronischer Signatur unterschreiben.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Dienstgeber (Arbeitgeber)
  • Anschrift des Dienstgebers (Sitz)
  • Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (falls eingetragen)
  • Für den Dienstgeber unterzeichnende Person
  • Akademischer Grad (falls gewünscht)
  • Dienstnehmer (Arbeitnehmer)
  • Geburtsdatum
  • Anschrift des Dienstnehmers
  • Datum des Vertrags
  • Beginn
  • Umfang der Telearbeit (zB zwei Tage je Woche)
  • Orte der Telearbeit (zB die Wohnung des Arbeitnehmers mit Anschrift)
  • Erreichbarkeit (zB Kernzeit von 9 bis 15 Uhr)
  • Wer die digitalen Arbeitsmittel stellt
  • Ausstattung
  • Kostenersatz des Arbeitgebers (zB Pauschale je Telearbeitstag oder Monat, oder „keiner“)
  • Zusätzliche Bedingungen
  • Ort
  • Datum

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Vorschau folgt in Kürze

Häufige Fragen

Muss Telearbeit in Österreich schriftlich vereinbart werden?
Ja. Seit 01.01.2025 ist Telearbeit samt den Orten, an denen sie erbracht wird, aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren (§ 2h AVRAG); die Regel ersetzt die Homeoffice-Bestimmungen von 2021 und erfasst auch Orte außerhalb der Wohnung, etwa einen Coworking-Space. Keine Seite kann Telearbeit einseitig anordnen oder verlangen. Schriftlich heißt: eigenhändig unterschrieben oder mit qualifizierter elektronischer Signatur, etwa mit ID Austria (§ 4 Abs 1 SVG); ein Austausch von E-Mails genügt nicht.
Wer zahlt in Österreich Laptop und Internet bei Telearbeit, und was ist steuerfrei?
Der Arbeitgeber stellt die für regelmäßige Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereit. Verwendet der Arbeitnehmer eigene, trägt der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten, auch pauschal (§ 2h AVRAG). Steuerfrei ist ein Telearbeitspauschale von bis zu € 3 je Telearbeitstag für höchstens 100 Tage im Jahr (§ 26 Z 9 EStG 1988). Wer an mindestens 26 Tagen in Telearbeit arbeitet, kann zudem bis zu € 300 für ergonomisches Mobiliar als Werbungskosten absetzen.
Ist Telearbeit in Österreich unfallversichert, und wie endet die Vereinbarung?
Ja. Für Telearbeit im engeren Sinn – in der eigenen Wohnung, in der Wohnung eines nahen Angehörigen oder in einem Coworking-Space im Umkreis des üblichen Arbeitswegs – besteht voller Schutz der Unfallversicherung, an anderen Orten ein eingeschränkter (§ 175 ASVG). Beenden kann jede Seite die Vereinbarung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit einer Frist von einem Monat zum Monatsletzten (§ 2h AVRAG); einvernehmlich ist das jederzeit möglich.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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