Darlehen, Mahnung, Zahlungsbefehl und Bank in Österreich

Darlehen, Schuldanerkenntnis, Vergleich, Quittung und Ratenvereinbarung brauchen in Österreich keine gesetzliche Form; sie werden zum Beweis geschrieben und von beiden Seiten unterschrieben. Zwei Ausnahmen: Zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern gelten ein Darlehen und ein Schuldanerkenntnis an den anderen nur als Notariatsakt (§ 1 Abs 1 lit b NotAktsG), und wer außerhalb eines Unternehmens bürgt, muss schriftlich unterschreiben (§ 1346 Abs 2 ABGB) – deshalb ist die Bürgschaftserklärung ein eigenes Dokument neben dem Darlehensvertrag. Ein schriftlicher außergerichtlicher Vergleich kostet 2 % Gebühr, 1 % bei anhängigem Verfahren (§ 33 TP 20 GebG); ein Schuldanerkenntnis, bei dem nur eine Seite nachgibt, ist kein Vergleich.

Bleibt eine Forderung offen, kündigt die letzte Mahnung das Mahnverfahren an, das bis € 75.000 zwingend ist (§ 244 ZPO): Das Gericht erlässt einen bedingten Zahlungsbefehl, gegen den binnen vier Wochen Einspruch erhoben werden kann (§ 248 ZPO). Beim Bezirksgericht braucht der Einspruch keinen Anwalt und keine Begründung; beim Landesgericht muss ihn ein Anwalt einbringen. Gerichte nehmen Post, persönliche Abgabe oder JustizOnline, keine E-Mail. Inkassokosten sind nur geschuldet, soweit sie notwendig und angemessen waren (§ 1333 Abs 2 ABGB) – die Antwort an das Inkassobüro bestreitet, was nicht stimmt.

Ein gepfändetes Konto ist in Österreich nur auf Antrag geschützt: Der Antrag auf Kontenschutz an das Exekutionsgericht gibt den unpfändbaren Teil des Einkommens frei (§ 292i EO). Eine nicht autorisierte Zahlung wird unverzüglich, spätestens 13 Monate nach der Belastung reklamiert (§ 65 ZaDiG 2018), eine autorisierte SEPA-Lastschrift binnen acht Wochen ohne Begründung rückgebucht. Hilft die Bank auf eine Beschwerde nicht, gibt es die kostenlose Gemeinsame Schlichtungsstelle der Kreditwirtschaft und die Finanzmarktaufsicht. Die Vorlagen sind keine Rechtsberatung.

Die Dokumente

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Antrag auf Kontenschutz bei einer Kontopfändung (Österreich)

Ihr Antrag an das Exekutionsgericht, wenn Ihr Konto gepfändet wurde und darauf Lohn, Gehalt, Pension oder andere nur beschränkt pfändbare Einkünfte eingehen. Österreich kennt kein besonderes Schutzkonto: Das Bezirksgericht hebt die Pfändung nach § 292i EO auf Ihren Antrag auf, soweit das Guthaben dem unpfändbaren Teil bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht, und auf Wunsch schon vorweg für das dringend Benötigte. Mit Geschäftszahl, Bank, IBAN, Einkünften und Zahlungsterminen. Per Post, persönlich oder über JustizOnline – nicht per E-Mail; ohne Formular geht es auch mündlich beim Gericht.

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Antrag
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Beschwerde bei der Bank – Zahlungsverkehr, Konto, Karte oder Kredit (Österreich)

Ihre schriftliche Beschwerde an die Bank – über eine fehlerhafte Überweisung, eine Kartenzahlung, Spesen und Entgelte, eine Kontosperre, das Basiskonto, einen Kredit oder eine Veranlagung. Sie schildert den Vorgang und die verlangte Abhilfe und setzt die Antwortfrist: bei Zahlungsdiensten 15 Geschäftstage, ausnahmsweise 35 (§ 97 ZaDiG 2018). Die Beschwerde bei der Bank ist auch die Voraussetzung für ein Verfahren bei der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft; eine Beschwerde bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) bleibt daneben möglich.

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Beschwerde und Widerspruch
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Lastschrift rückbuchen lassen oder Dauerauftrag löschen – Auftrag an die Bank (Österreich)

Ihr Auftrag an die eigene Bank zu einer Lastschrift oder einem Dauerauftrag: eine SEPA-Lastschrift rückbuchen lassen, eine Abbuchung ohne gültigen Einziehungsauftrag reklamieren, eine angekündigte Lastschrift stoppen, künftige Lastschriften eines Zahlungsempfängers untersagen oder einen Dauerauftrag löschen. Eine autorisierte SEPA-Lastschrift holen Sie binnen acht Wochen ohne Begründung zurück (§§ 70, 71 ZaDiG 2018), eine nicht autorisierte binnen 13 Monaten (§ 65 ZaDiG 2018). Mit Zahlungsempfänger, Mandatsreferenz, Betrag und Datum.

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Mitteilung und Aufforderung
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Girokonto kündigen – Kontokündigung mit oder ohne Kontowechsel (Österreich)

Das Kündigungsschreiben für Ihr Girokonto an die Bank – ob Sie das Konto ganz auflösen oder mit dem Kontowechsel-Service zu einer neuen Bank gehen. Es nennt IBAN, Kontoinhaber und Geburtsdatum, den Termin und das Konto für das Restguthaben, kündigt die Karten zum Konto, den Überziehungsrahmen und das Internetbanking mit und verlangt eine schriftliche Bestätigung. Nach § 51 ZaDiG 2018 kündigen Sie jederzeit, mit höchstens einem Monat Frist, und für ein unbefristetes Konto kostenlos. Den Wechsel nach §§ 14 ff VZKG wählen Sie als Variante.

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Mitteilung und Aufforderung
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Schlichtungsantrag im Streit mit der Bank (Österreich)

Ihr Antrag an die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft in Wien, wenn die Bank Ihre Beschwerde abgelehnt oder nicht beantwortet hat – bei Überweisungen, Kartenzahlungen, Entgelten, Konto oder anderen Bankgeschäften. Er nennt Bank, Vertrag, Beschwerde und Antwort, schildert den Streit und den verlangten Betrag und enthält die üblichen Erklärungen samt Entbindung vom Bankgeheimnis. Das Verfahren ist für Sie kostenlos, für die Bank freiwillig; die Stelle schlägt eine Lösung vor. Streitigkeiten aus einem Fremdwährungskredit gehören zur Schlichtung für Verbrauchergeschäfte.

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Antrag
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Einziehungsauftrag widerrufen – SEPA-Lastschriftmandat beim Zahlungsempfänger (Österreich)

Ihr Schreiben an den Zahlungsempfänger – Fitnessstudio, Versicherung, Verein, Onlinehändler oder Inkassobüro –, mit dem Sie das SEPA-Lastschriftmandat (den Einziehungsauftrag) widerrufen. Es nennt Mandatsreferenz, Creditor-ID und Ihre IBAN, untersagt ab Zugang weitere Abbuchungen und sagt, wie es weitergeht: Sie überweisen selbst, der Vertrag ist beendet, oder Sie zahlen von einem anderen Konto. Der Widerruf beendet weder den Vertrag noch eine offene Schuld. Wird trotzdem abgebucht, ist die Lastschrift nicht autorisiert, und Ihre Bank erstattet sie (§§ 65, 67 ZaDiG 2018).

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Beschwerde über eine Bank an die Finanzmarktaufsicht FMA (Österreich)

Ihre Beschwerde an die Finanzmarktaufsicht (FMA) über eine Bank, die Sie unrichtig beraten, falsch abgerechnet, ein Basiskonto verweigert oder eine Beschwerde nicht beantwortet hat. Die FMA bietet dafür auf ihrer Website auch ein eigenes Beschwerdeformular an, kostenlos. Dieses Schreiben ist die Alternative für die Post: Es nennt das Unternehmen, den Vorgang, Ihre Beschwerde dort und deren Ergebnis und legt die Stellungnahme des Unternehmens bei. Die FMA handelt im Interesse aller Verbraucher; eine Lösung für Ihren Einzelfall erwirkt sie nicht – dafür gibt es die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Kreditwirtschaft.

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Beschwerde und Widerspruch
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Antwort auf ein Inkassoschreiben – Forderung oder Inkassokosten bestreiten (Österreich)

Ihre Antwort an ein Inkassobüro, das im Auftrag eines Gläubigers Geld von Ihnen verlangt: Sie bestreiten die Forderung ganz oder zum Teil oder nur die Inkassokosten, nennen Ihre Gründe und verlangen eine Aufstellung von Hauptforderung, Zinsen und jeder Kostenposition. Inkassokosten sind nur zu ersetzen, soweit sie notwendig waren und in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen (§ 1333 Abs 2 ABGB); die Inkasso-Höchstsätze sind Obergrenzen, kein Anspruch. Einen unbestrittenen Betrag zahlen Sie ausdrücklich auf die Hauptforderung.

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Privatdarlehen – Darlehensvertrag unter Privatpersonen (Österreich)

Ein Darlehensvertrag für Geld, das sich Privatpersonen in Österreich leihen – in der Familie, unter Freunden oder Bekannten. Er hält Betrag, Auszahlung per Überweisung, Zinsen oder Zinsenfreiheit, Rückzahlung in einem Betrag, in Raten oder nach Kündigung mit einem Monat Frist (§ 986 ABGB), Verzugszinsen von 4 % (§ 1000 ABGB) und Terminsverlust fest. Keine Form, keine Gebühr seit 2011. Zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern ist ein Notariatsakt nötig (§ 1 Abs 1 lit b NotAktsG) – der Vertrag fragt danach. Eine Bürgschaft gibt es als eigene Erklärung. Nur für private Darlehensgeber. Ausdrucken, beide unterschreiben.

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Bürgschaftserklärung für ein Privatdarlehen (Österreich)

Die Erklärung, mit der sich eine Privatperson in Österreich für die Rückzahlung eines Privatdarlehens verbürgt – mit Höchstbetrag und der Wahl zwischen gewöhnlichem Bürgen (§ 1355 ABGB) und Bürgen und Zahler (§ 1357 ABGB). Wer sich außerhalb eines Unternehmens verbürgt, muss sich schriftlich verpflichten (§ 1346 Abs 2 ABGB); eine elektronische Unterschrift genügt dafür nur mit der Bestätigung eines Notars oder Rechtsanwalts (§ 4 Abs 2 SVG). Deshalb wird diese Erklärung ausgedruckt und vom Bürgen eigenhändig unterschrieben. Als Sicherheit eines Darlehens gebührenfrei (§ 20 Z 5 GebG).

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Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl (Österreich)

Der Einspruch gegen einen bedingten Zahlungsbefehl aus dem österreichischen Mahnverfahren (§ 248 ZPO): mit Geschäftszahl, klagender Partei, Betrag und Tag der Zustellung. Die Frist beträgt vier Wochen ab Zustellung und kann nicht verlängert werden; beim Bezirksgericht genügt ein Einspruch ohne Begründung und ohne Rechtsanwalt (§ 448 ZPO), dann wird verhandelt. Verlangt der Zahlungsbefehl selbst einen Rechtsanwalt und eine Klagebeantwortung, ist dieses Schreiben nicht das richtige. Nicht per E-Mail: per Post, persönlich bei Gericht oder über JustizOnline mit ID Austria einbringen.

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Beschwerde und Widerspruch
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Ratenvereinbarung unter Privatpersonen (Österreich)

Eine Ratenvereinbarung für eine offene Schuld zwischen Privatpersonen in Österreich: Der Schuldner erkennt den Betrag an – das unterbricht die Verjährung (§ 1497 ABGB) –, der Gläubiger gewährt Monatsraten, mit Konto, Zinsen oder Zinsenfreiheit und Terminsverlust bei Rückstand. Nur für private Gläubiger: Gewährt ein Unternehmer einem Verbraucher Zahlungsaufschub, kann das ein Verbraucherkredit sein, ab 20.11.2026 nach dem VKrG 2026. Zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern nur als Notariatsakt gültig (§ 1 Abs 1 lit b NotAktsG). Ausdrucken, beide unterschreiben.

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Quittung – Zahlungsbestätigung (Österreich)

Eine Quittung nach § 1426 ABGB: Der Zahlungsempfänger bestätigt schriftlich, wer wann wie viel wofür gezahlt hat – bar oder per Überweisung – und ob damit die Schuld getilgt oder nur eine Teilzahlung geleistet ist, mit dem verbleibenden Rest. Wer zahlt, kann in Österreich jederzeit eine Quittung verlangen. Passt zum Privatdarlehen, zum Schuldanerkenntnis, zum Vergleich und zur Ratenvereinbarung. Ausfüllen, ausdrucken und vom Empfänger der Zahlung unterschreiben lassen.

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Quittung
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Schuldanerkenntnis – konstitutiv oder deklarativ (Österreich)

Ein Schuldanerkenntnis nach österreichischem Recht: Der Schuldner bestätigt, dem Gläubiger einen bestimmten Betrag zu schulden – mit Grund, Zahlung in einem Betrag oder in Raten, Konto und Terminsverlust. Sie wählen, ob es konstitutiv ist (es beseitigt einen Zweifel, der Betrag wird unabhängig vom Grund geschuldet) oder deklarativ (es kehrt die Beweislast um). Beide unterbrechen die Verjährung (§ 1497 ABGB). Eine besondere Form schreibt das ABGB nicht vor; beide unterschreiben zum Beweis. Zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern nur als Notariatsakt gültig (§ 1 Abs 1 lit b NotAktsG). Ausdrucken und unterschreiben.

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Außergerichtlicher Vergleich über eine Geldforderung (Österreich)

Ein Vergleich nach §§ 1380 ff ABGB, mit dem Gläubiger und Schuldner einen Streit über eine Geldforderung durch beiderseitiges Nachgeben bereinigen: strittige Forderung, Vergleichsbetrag, Zahlung in einem Betrag oder in Raten, Terminsverlust, Bereinigungsklausel und wer die Gebühr trägt. Wichtig: Ein schriftlicher außergerichtlicher Vergleich kostet in Österreich eine Rechtsgeschäftsgebühr von 2 % vom Wert der beiderseitigen Leistungen, bei einem anhängigen Gerichtsverfahren 1 % (§ 33 TP 20 GebG). Einen sofort vollstreckbaren prätorischen Vergleich schließt man beim Bezirksgericht. Ausdrucken, beide unterschreiben.

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Nicht autorisierte Zahlung oder Kartenzahlung reklamieren – Erstattung von der Bank (Österreich)

Ihr Schreiben an die eigene Bank, wenn Konto oder Karte ohne Ihre Zustimmung belastet wurden – nach Kartenmissbrauch, Phishing oder einer doppelten Abbuchung – oder wenn Sie mit Karte gezahlt, aber nichts erhalten haben (Chargeback). Sie reklamieren die Umsätze und verlangen die Erstattung, die die Bank nach § 67 ZaDiG 2018 spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags leisten muss. Melden Sie sich unverzüglich, spätestens 13 Monate nach der Belastung (§ 65 ZaDiG 2018). Mit Sperrdatum, Anzeige bei der Polizei und Hinweis auf die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Kreditwirtschaft.

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Mahnung – letzte Zahlungsaufforderung vor der Mahnklage (Österreich)

Die letzte Mahnung vor dem Gericht, nach österreichischem Recht: mit offenem Betrag, Fälligkeit, Zahlungsfrist, Konto und Verzugszinsen – 4 % pro Jahr (§ 1000 ABGB) oder zwischen Unternehmern 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz samt € 40 Pauschale (§§ 456, 458 UGB). Sie kündigt die Mahnklage an: Für Geldforderungen bis € 75.000 erlässt das Gericht einen bedingten Zahlungsbefehl (§ 244 ZPO), der ohne Einspruch binnen vier Wochen vollstreckbar wird. Ausdrucken, unterschreiben und eingeschrieben senden – entscheidend ist der Zugang beim Schuldner.

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