Mahnung – letzte Zahlungsaufforderung vor der Mahnklage (Österreich)
Veröffentlicht vonDocMuse
Die letzte Mahnung vor dem Gericht, nach österreichischem Recht: mit offenem Betrag, Fälligkeit, Zahlungsfrist, Konto und Verzugszinsen – 4 % pro Jahr (§ 1000 ABGB) oder zwischen Unternehmern 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz samt € 40 Pauschale (§§ 456, 458 UGB). Sie kündigt die Mahnklage an: Für Geldforderungen bis € 75.000 erlässt das Gericht einen bedingten Zahlungsbefehl (§ 244 ZPO), der ohne Einspruch binnen vier Wochen vollstreckbar wird. Ausdrucken, unterschreiben und eingeschrieben senden – entscheidend ist der Zugang beim Schuldner.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Gläubiger
- Anschrift des Gläubigers
- Schuldner
- Postanschrift des Schuldners (Straße und Hausnummer, PLZ und Ort)
- Ort
- Datum
- Grundlage der Verpflichtung
- Fälliger Betrag
- Fälligkeitsdatum
- Zahlungsfrist
- IBAN
- Verzugszinsen (gesetzlich, zwischen Unternehmern oder vereinbart)
- Nur für Unternehmen: Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (§ 14 UGB)
Vorschau
Dieses Dokument wird für Sie erstellt. Ihre Angaben werden eingetragen, und das fertige PDF gehört Ihnen.
Häufige Fragen
- Wie geht es in Österreich weiter, wenn der Schuldner trotz Mahnung nicht zahlt?
- Geldforderungen bis € 75.000 werden zwingend im Mahnverfahren eingeklagt: Sie reichen beim zuständigen Bezirksgericht oder Landesgericht – beim Landesgericht nur durch einen Rechtsanwalt – eine Mahnklage ein, auf Papier oder über JustizOnline mit ID Austria, und das Gericht erlässt ohne Verhandlung einen bedingten Zahlungsbefehl (§ 244 ZPO). Erhebt der Schuldner binnen vier Wochen Einspruch, wird verhandelt; ohne Einspruch wird der Zahlungsbefehl vollstreckbar, und Sie können Exekution beantragen. Eine zentrale Mahnstelle gibt es in Österreich nicht.
- Welche Verzugszinsen und Mahnkosten können in Österreich verlangt werden?
- Die gesetzlichen Zinsen betragen 4 % pro Jahr (§ 1000 ABGB). Zwischen Unternehmern sind es 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der OeNB, der seit 11.06.2025 bei 1,53 % liegt (§ 456 UGB), dazu € 40 Entschädigung für Betreibungskosten (§ 458 UGB). Weitere Mahn- und Inkassokosten sind nur zu ersetzen, soweit sie notwendig und angemessen sind (§ 1333 Abs 2 ABGB); einem Verbraucher nur, wenn sie gesondert und aufgeschlüsselt vereinbart wurden (§ 6 Abs 1 Z 15 KSchG).
- Wie lässt sich in Österreich beweisen, dass die Mahnung angekommen ist?
- Die Mahnung wirkt erst, wenn sie dem Schuldner zugeht, und der Einwurf eines gewöhnlichen Briefes beweist den Zugang nicht (OGH 2 Ob 108/07g). Senden Sie sie deshalb eingeschrieben, am besten mit der Zusatzleistung Eigenhändig, und heben Sie den Aufgabeschein auf, oder übergeben Sie sie gegen eine datierte Bestätigung auf einer Kopie. Eine zusätzliche E-Mail ersetzt diesen Nachweis nicht. Bemessen Sie die Zahlungsfrist ab dem Zugang, nicht ab dem Absenden.
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
DocMuse verkauft Dokumente, keine Rechtsberatung. Ob ein Dokument akzeptiert wird, hängt immer von den Regeln des Empfängers und dem Recht vor Ort ab.
Ähnliche Dokumente
- Antrag auf Kontenschutz bei einer Kontopfändung (Österreich)
Ihr Antrag an das Exekutionsgericht, wenn Ihr Konto gepfändet wurde und darauf Lohn, Gehalt, Pension oder andere nur beschränkt pfändbare Einkünfte eingehen. Österreich kennt kein besonderes Schutzkonto: Das Bezirksgericht hebt die Pfändung nach § 292i EO auf Ihren Antrag auf, soweit das Guthaben dem unpfändbaren Teil bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht, und auf Wunsch schon vorweg für das dringend Benötigte. Mit Geschäftszahl, Bank, IBAN, Einkünften und Zahlungsterminen. Per Post, persönlich oder über JustizOnline – nicht per E-Mail; ohne Formular geht es auch mündlich beim Gericht.
- Beschwerde bei der Bank – Zahlungsverkehr, Konto, Karte oder Kredit (Österreich)
Ihre schriftliche Beschwerde an die Bank – über eine fehlerhafte Überweisung, eine Kartenzahlung, Spesen und Entgelte, eine Kontosperre, das Basiskonto, einen Kredit oder eine Veranlagung. Sie schildert den Vorgang und die verlangte Abhilfe und setzt die Antwortfrist: bei Zahlungsdiensten 15 Geschäftstage, ausnahmsweise 35 (§ 97 ZaDiG 2018). Die Beschwerde bei der Bank ist auch die Voraussetzung für ein Verfahren bei der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft; eine Beschwerde bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) bleibt daneben möglich.
- Lastschrift rückbuchen lassen oder Dauerauftrag löschen – Auftrag an die Bank (Österreich)
Ihr Auftrag an die eigene Bank zu einer Lastschrift oder einem Dauerauftrag: eine SEPA-Lastschrift rückbuchen lassen, eine Abbuchung ohne gültigen Einziehungsauftrag reklamieren, eine angekündigte Lastschrift stoppen, künftige Lastschriften eines Zahlungsempfängers untersagen oder einen Dauerauftrag löschen. Eine autorisierte SEPA-Lastschrift holen Sie binnen acht Wochen ohne Begründung zurück (§§ 70, 71 ZaDiG 2018), eine nicht autorisierte binnen 13 Monaten (§ 65 ZaDiG 2018). Mit Zahlungsempfänger, Mandatsreferenz, Betrag und Datum.
- Girokonto kündigen – Kontokündigung mit oder ohne Kontowechsel (Österreich)
Das Kündigungsschreiben für Ihr Girokonto an die Bank – ob Sie das Konto ganz auflösen oder mit dem Kontowechsel-Service zu einer neuen Bank gehen. Es nennt IBAN, Kontoinhaber und Geburtsdatum, den Termin und das Konto für das Restguthaben, kündigt die Karten zum Konto, den Überziehungsrahmen und das Internetbanking mit und verlangt eine schriftliche Bestätigung. Nach § 51 ZaDiG 2018 kündigen Sie jederzeit, mit höchstens einem Monat Frist, und für ein unbefristetes Konto kostenlos. Den Wechsel nach §§ 14 ff VZKG wählen Sie als Variante.
- Schlichtungsantrag im Streit mit der Bank (Österreich)
Ihr Antrag an die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft in Wien, wenn die Bank Ihre Beschwerde abgelehnt oder nicht beantwortet hat – bei Überweisungen, Kartenzahlungen, Entgelten, Konto oder anderen Bankgeschäften. Er nennt Bank, Vertrag, Beschwerde und Antwort, schildert den Streit und den verlangten Betrag und enthält die üblichen Erklärungen samt Entbindung vom Bankgeheimnis. Das Verfahren ist für Sie kostenlos, für die Bank freiwillig; die Stelle schlägt eine Lösung vor. Streitigkeiten aus einem Fremdwährungskredit gehören zur Schlichtung für Verbrauchergeschäfte.
- Einziehungsauftrag widerrufen – SEPA-Lastschriftmandat beim Zahlungsempfänger (Österreich)
Ihr Schreiben an den Zahlungsempfänger – Fitnessstudio, Versicherung, Verein, Onlinehändler oder Inkassobüro –, mit dem Sie das SEPA-Lastschriftmandat (den Einziehungsauftrag) widerrufen. Es nennt Mandatsreferenz, Creditor-ID und Ihre IBAN, untersagt ab Zugang weitere Abbuchungen und sagt, wie es weitergeht: Sie überweisen selbst, der Vertrag ist beendet, oder Sie zahlen von einem anderen Konto. Der Widerruf beendet weder den Vertrag noch eine offene Schuld. Wird trotzdem abgebucht, ist die Lastschrift nicht autorisiert, und Ihre Bank erstattet sie (§§ 65, 67 ZaDiG 2018).