Zahlungserinnerung und Mahnung an Unternehmer (Österreich)

Österreich
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Mahnschreiben an ein anderes Unternehmen, das eine Rechnung nicht bezahlt hat – als freundliche Zahlungserinnerung oder als letzte Mahnung vor dem Zahlungsbefehl. Es nennt Rechnung, Fälligkeit und Verzugsbeginn, berechnet die Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank (§ 456 UGB), verlangt den Pauschalbetrag von € 40 für Betreibungskosten (§ 458 UGB) und setzt eine Zahlungsfrist. Den aktuellen Basiszinssatz tragen Sie selbst ein. Für Geschäfte zwischen Unternehmern; gegenüber Verbrauchern gelten andere Zinsen.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

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  • Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (§ 14 UGB, falls eingetragen)
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  • Ort
  • Datum
  • Rechnungsnummer
  • Rechnungsdatum
  • Rechnungsbetrag
  • Fälligkeitsdatum
  • In Verzug seit
  • Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank in % (maßgeblich: der Satz am 1. Jänner oder 1. Juli des Halbjahres, in dem der Verzug läuft)
  • Verzugszinsen bis heute
  • Fälliger Gesamtbetrag
  • Zahlungsfrist
  • IBAN
  • Art des Schreibens: Zahlungserinnerung oder letzte Mahnung

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Vorschau folgt in Kürze

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Verzugszinsen zwischen Unternehmern in Österreich?
9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank (§ 456 UGB), wenn der Schuldner den Verzug zu verantworten hat; sonst nur 4 % (§ 1000 Abs 1 ABGB). Maßgeblich ist für jedes Halbjahr der Basiszinssatz, der am 1. Jänner oder 1. Juli gilt (§ 456 UGB). Er ändert sich nur, wenn sich der Hauptrefinanzierungssatz der EZB um mindestens 0,5 Prozentpunkte bewegt; nach unserem Stand (Oktober 2026) beträgt er 1,53 % (seit 11.06.2025), der Verzugszinssatz also 10,73 % im Jahr. Prüfen Sie den Wert vor dem Absenden bei der OeNB. Zinsen: offener Betrag × Zinssatz × Verzugstage ÷ 365.
Darf ich in Österreich zusätzlich zu den Verzugszinsen € 40 Mahnspesen verlangen?
Zwischen Unternehmern ja: Wer Verzugszinsen nach § 456 UGB verlangen kann, hat zusätzlich Anspruch auf einen Pauschalbetrag von € 40 je Forderung als Entschädigung für Betreibungskosten, ohne Kosten nachzuweisen (§ 458 UGB). Höhere notwendige Kosten, etwa eines Inkassobüros, können nach § 1333 Abs 2 ABGB geltend gemacht werden, soweit sie in angemessenem Verhältnis zur Forderung stehen. Zahlungsbedingungen, die den Gläubiger grob benachteiligen, sind nichtig (§ 459 UGB).
Was kommt in Österreich nach der letzten Mahnung an ein Unternehmen?
Bei Geldforderungen bis € 75.000 das gerichtliche Mahnverfahren: Auf Ihre Mahnklage erlässt das Gericht einen Zahlungsbefehl; erhebt der Schuldner nicht binnen vier Wochen Einspruch, wird er vollstreckbar, und Sie können Exekution beantragen. Darüber wird geklagt. Die Mahnung braucht keine Form und darf per E-Mail gehen; sie wirkt aber erst mit dem Zugang, den Sie beweisen müssen. Schicken Sie die letzte Mahnung daher eingeschrieben und heben Sie den Beleg auf.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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