Werkvertrag zwischen Unternehmen (Österreich)

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Werkvertrag zwischen zwei Unternehmen über ein bestimmtes Ergebnis – eine Software, eine Website, ein Gutachten, eine Planung oder einen Umbau. Mit Beschreibung des Werkes, Terminen, der Warnpflicht des Auftragnehmers nach § 1168a ABGB, einem eigenen Übernahmeverfahren, Pauschalpreis oder Kostenvoranschlag (§ 1170a ABGB), Zahlung nach der Übernahme mit den Verzugszinsen des UGB, Gewährleistung, Haftung, Werknutzungsrechten und Vertraulichkeit. Beide Parteien mit Firmenbuchnummer und UID-Nummer. Ausfüllen, ausdrucken und von beiden Seiten unterschreiben.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Auftraggeber
  • Anschrift des Auftraggebers
  • Firmenbuchnummer (FN) und Firmenbuchgericht des Auftraggebers (falls eingetragen)
  • UID-Nummer des Auftraggebers (falls vorhanden)
  • Vertreter des Auftraggebers
  • Auftragnehmer
  • Anschrift des Auftragnehmers
  • Firmenbuchnummer (FN) und Firmenbuchgericht des Auftragnehmers (falls eingetragen)
  • UID-Nummer des Auftragnehmers (falls vorhanden)
  • Vertreter des Auftragnehmers (oder „persönlich“)
  • Beschreibung der Arbeiten
  • Nicht im Umfang enthalten
  • Beginn
  • Frist
  • Frist für Einwände (Tage)
  • Kriterien für die Übernahme des Werkes
  • Vergütung
  • Preisart: Pauschalpreis oder verbindlicher oder unverbindlicher Kostenvoranschlag
  • Zahlungsziel (Tage)
  • Haftungshöchstbetrag
  • Art des Nutzungsrechts: Werknutzungsbewilligung (nicht ausschließlich) oder Werknutzungsrecht (ausschließlich)
  • Nutzungsarten des Werks
  • Zusätzliche Bedingungen
  • Ort
  • Datum

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Vorschau folgt in Kürze

Häufige Fragen

Werkvertrag oder Dienstleistungsvertrag – welcher Vertrag passt in Österreich zu Ihrem Auftrag?
Entscheidend ist, was geschuldet wird. Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer einen Erfolg, etwa eine fertige Software, ein Gutachten oder einen Umbau (§ 1151 ABGB); das Entgelt ist in der Regel nach Vollendung des Werkes zu zahlen (§ 1170 ABGB), und für Mängel gilt die Gewährleistung. Beim Dienstleistungsvertrag schuldet er sorgfältiges Tätigwerden über eine Zeit, etwa laufende Betreuung, und wird für die erbrachten Leistungen bezahlt. Maßgeblich ist der Inhalt der Vereinbarung, nicht ihre Überschrift.
Was verlangt die Warnpflicht des Auftragnehmers nach § 1168a ABGB?
Ist ein Stoff, den der Auftraggeber beistellt, oder eine seiner Anweisungen offenbar untauglich, muss der Auftragnehmer ihn warnen. Unterlässt er das und misslingt das Werk deshalb, haftet er für den Schaden (§ 1168a ABGB). Die Warnung muss erkennen lassen, dass das Werk misslingen kann; der Vertrag verlangt sie unverzüglich und schriftlich, eine E-Mail genügt. Besteht der Auftraggeber danach schriftlich auf seiner Vorgabe, haftet der Auftragnehmer nach dem Vertrag nicht für ein dadurch verursachtes Misslingen.
Darf der Auftragnehmer in Österreich mehr verlangen, wenn der Kostenvoranschlag überschritten wird?
Das hängt vom Kostenvoranschlag ab. Hat der Auftragnehmer ausdrücklich für seine Richtigkeit eingestanden, kann er auch bei unvorhergesehenem Mehraufwand keine Erhöhung verlangen (§ 1170a Abs 1 ABGB); dasselbe vereinbart dieser Vertrag für einen Pauschalpreis. Bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag muss er eine beträchtliche Überschreitung unverzüglich anzeigen, sobald sie unvermeidlich ist, sonst verliert er den Anspruch auf die Mehrarbeiten; der Auftraggeber kann dann gegen angemessene Vergütung der geleisteten Arbeit zurücktreten (§ 1170a Abs 2 ABGB).

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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