Gesellschaftsvertrag einer GesbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Österreich)

Österreich
Deutsch
Unternehmen
Vertrag
Ausdrucken und unterschreiben
3 Seiten · 0-mal verkauft

Veröffentlicht vonDocMuse

Der GesbR-Vertrag für zwei oder drei Personen, die gemeinsam ein Projekt, eine Praxis oder ein kleines Unternehmen betreiben, nach den seit 01.01.2015 geltenden §§ 1175 ff ABGB: Name und Sitz, Zweck, Beiträge und Beteiligung, Geschäftsführung und Vertretung, Beschlüsse, Gewinn und Verlust, Haftung (§ 1199 ABGB), Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres mit sechs Monaten (§ 1209 ABGB), Ausscheiden, Tod und Abfindung. Eine GesbR braucht keine Form und wird nicht ins Firmenbuch eingetragen; ab den Umsatzschwellen des UGB wird sie zur OG oder KG.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Gesellschafter 1: Vor- und Familienname oder Firma
  • Akademischer Grad von Gesellschafter 1 (falls vorhanden)
  • Geburtsdatum von Gesellschafter 1
  • Anschrift von Gesellschafter 1
  • Gesellschafter 2: Vor- und Familienname oder Firma
  • Akademischer Grad von Gesellschafter 2 (falls vorhanden)
  • Geburtsdatum von Gesellschafter 2
  • Anschrift von Gesellschafter 2
  • Gesellschafter 3: Vor- und Familienname oder Firma
  • Akademischer Grad von Gesellschafter 3 (falls vorhanden)
  • Geburtsdatum von Gesellschafter 3
  • Anschrift von Gesellschafter 3
  • Name der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
  • Sitz der GesbR (Ort, von dem aus die Geschäfte geführt werden)
  • Zweck
  • Beiträge der Gesellschafter (Geld, Sachen, Arbeitsleistung)
  • Beteiligungsverhältnis (z. B. je 50 %)
  • Geschäftsführung und Vertretung der GesbR
  • Allein geschäftsführende Gesellschafter (nur bei dieser Wahl)
  • Beschlussfassung der Gesellschafter
  • Entnahmen (Höhe und Zeitpunkt)
  • Beginn
  • Tod eines Gesellschafters
  • Sonstige Bedingungen
  • Ort
  • Datum

Vorschau

Dieses Dokument wird für Sie erstellt. Ihre Angaben werden eingetragen, und das fertige PDF gehört Ihnen.

Vorschau folgt in Kürze

Häufige Fragen

Braucht ein GesbR-Vertrag in Österreich eine bestimmte Form?
Nein. Eine GesbR entsteht durch einen formfreien Vertrag, sogar durch schlüssiges Verhalten (§§ 1175 ff ABGB). Schriftlich und von allen unterschrieben ist der Vertrag aber der Beweis dafür, was vereinbart wurde. Andere Formen gelten, wenn ein Gesellschafter eine Liegenschaft einbringt – das Grundbuch verlangt beglaubigte Unterschriften – oder GmbH-Geschäftsanteile, deren Übertragung einen Notariatsakt braucht. Die seit 2015 geltenden Regeln binden seit 01.01.2022 auch ältere GesbR.
Wie haften die Gesellschafter einer GesbR in Österreich?
Persönlich, unbeschränkt und solidarisch: Jeder haftet den Gläubigern der Gesellschaft für die ganze Schuld mit seinem gesamten Vermögen (§ 1199 ABGB). Was die Gesellschafter untereinander über die Verteilung von Verlusten vereinbaren, ändert daran gegenüber den Gläubigern nichts; es regelt nur, wer wem im Innenverhältnis ersetzen muss. Eine GesbR wird nicht ins Firmenbuch eingetragen; eine beschränkte Haftung gibt es nur in einer anderen Rechtsform, etwa der GmbH oder – für Kommanditisten – der KG.
Ab wann muss eine GesbR in Österreich als OG oder KG ins Firmenbuch?
Wenn die Gesellschafter gemeinsam ein Unternehmen betreiben, dessen Umsatzerlöse die Schwellenwerte des § 189 UGB überschreiten – derzeit € 700.000 in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder € 1.000.000 in einem –, müssen sie die Gesellschaft als offene Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG) zur Eintragung ins Firmenbuch anmelden (§ 8 Abs 3 UGB). Eine GesbR selbst kann nicht eingetragen werden. Punkt 9 dieses Vertrags hält die Pflicht fest.
Wie kündigt ein Gesellschafter eine GesbR in Österreich?
Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann er nur zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen, und zwar mindestens sechs Monate vorher (§ 1209 ABGB). Eine Vereinbarung, die dieses Recht ausschließt oder anders als durch eine angemessene Verlängerung der Frist beschränkt, ist unwirksam. Die Kündigung wirkt erst mit dem Zugang: Übergeben Sie sie jedem Mitgesellschafter gegen datierte Unterschrift auf einer Kopie oder senden Sie sie rechtzeitig eingeschrieben. Was danach geschieht, regelt Punkt 8 dieses Vertrags.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

DocMuse verkauft Dokumente, keine Rechtsberatung. Ob ein Dokument akzeptiert wird, hängt immer von den Regeln des Empfängers und dem Recht vor Ort ab.

Ähnliche Dokumente

  • Kleinunternehmer-Rechnung ohne Umsatzsteuer (Österreich)

    Rechnungsvorlage für Kleinunternehmer, die ohne Umsatzsteuer abrechnen: mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994, Name und Anschrift beider Seiten, Rechnungsnummer, Datum, Leistung und Rechnungsbetrag. Seit 01.01.2025 gilt die Befreiung bis € 55.000 Jahresumsatz (brutto), mit 10 % Toleranz im laufenden Jahr, und Kleinunternehmer dürfen auch über € 400 vereinfacht abrechnen. Weist ein Kleinunternehmer dennoch Umsatzsteuer aus, schuldet er sie aufgrund der Rechnung, bis er diese berichtigt (§ 11 Abs 12 UStG).

  • Zahlungserinnerung und Mahnung an Unternehmer (Österreich)

    Mahnschreiben an ein anderes Unternehmen, das eine Rechnung nicht bezahlt hat – als freundliche Zahlungserinnerung oder als letzte Mahnung vor dem Zahlungsbefehl. Es nennt Rechnung, Fälligkeit und Verzugsbeginn, berechnet die Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank (§ 456 UGB), verlangt den Pauschalbetrag von € 40 für Betreibungskosten (§ 458 UGB) und setzt eine Zahlungsfrist. Den aktuellen Basiszinssatz tragen Sie selbst ein. Für Geschäfte zwischen Unternehmern; gegenüber Verbrauchern gelten andere Zinsen.

  • Dienstleistungsvertrag zwischen Unternehmen (Österreich)

    Dienstleistungsvertrag zwischen zwei Unternehmen für laufende oder einzelne Leistungen – Beratung, IT-Betreuung, Buchhaltung, Marketing –, bei denen sorgfältiges Tätigwerden geschuldet ist und kein bestimmter Erfolg. Geregelt sind Leistungsumfang, selbständige Durchführung, Laufzeit und Kündigung zum Monatsende, Entgelt mit Rechnung nach § 11 UStG 1994 und den Verzugsfolgen der §§ 456 und 458 UGB, Nachbesserung, Vertraulichkeit, Datenschutz, Rechte an Arbeitsergebnissen und Haftung. Beide Parteien mit Firmenbuchnummer und UID-Nummer. Für ein geschuldetes Ergebnis gibt es den Werkvertrag.

  • Kleinbetragsrechnung bis € 400 (Österreich)

    Vorlage für Rechnungen bis € 400 einschließlich Umsatzsteuer mit den vereinfachten Angaben des § 11 Abs 6 UStG 1994: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Bezeichnung der Waren oder Art und Umfang der Leistung, Tag oder Zeitraum der Leistung, Gesamtbetrag einschließlich Steuer und Steuersatz. Kunde, fortlaufende Nummer und UID-Nummer sind nicht vorgeschrieben. Für kleine Aufträge und Belege, die ein Kunde für seine Buchhaltung braucht – auf Papier oder als PDF.

  • Rechnung mit Umsatzsteuer nach § 11 UStG 1994 (Österreich)

    Rechnungsvorlage mit allen Angaben, die § 11 UStG 1994 für eine Rechnung über € 400 brutto verlangt: Name und Anschrift beider Seiten, fortlaufende Rechnungsnummer, Ausstellungsdatum, Tag oder Zeitraum der Leistung, Menge und Bezeichnung, Entgelt, Steuersatz und Umsatzsteuer, Ihre UID-Nummer und – über € 10.000 brutto – die UID-Nummer des Kunden. Mit Zeile für die Firmenbuchdaten nach § 14 UGB und Bankverbindung. Österreich kennt zwischen Unternehmen keine E-Rechnungspflicht: Die Vorlage bleibt auf Papier und als PDF verwendbar.

  • Gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung – NDA (Österreich)

    Gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) für Gespräche zwischen Unternehmen in Österreich über eine Zusammenarbeit, ein Projekt, eine Lizenz oder einen Unternehmenskauf. Gestützt auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach den §§ 26a ff UWG: mit Zweck, Begriff der vertraulichen Information, Weitergabe nur an Befugte, ausdrücklichem Verbot des Reverse Engineering von Mustern und Prototypen, Rückgabe und Löschung, Dauer nach dem Ende der Gespräche und einer Vertragsstrafe nach Wahl. Beide Parteien mit Firmenbuchnummer; ausdrucken und unterschreiben.