Gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung – NDA (Österreich)
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Gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) für Gespräche zwischen Unternehmen in Österreich über eine Zusammenarbeit, ein Projekt, eine Lizenz oder einen Unternehmenskauf. Gestützt auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach den §§ 26a ff UWG: mit Zweck, Begriff der vertraulichen Information, Weitergabe nur an Befugte, ausdrücklichem Verbot des Reverse Engineering von Mustern und Prototypen, Rückgabe und Löschung, Dauer nach dem Ende der Gespräche und einer Vertragsstrafe nach Wahl. Beide Parteien mit Firmenbuchnummer; ausdrucken und unterschreiben.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Erste Partei
- Anschrift der ersten Partei
- Firmenbuchnummer (FN) und Firmenbuchgericht der ersten Partei (falls eingetragen)
- Vertreter der ersten Partei
- Zweite Partei
- Anschrift der zweiten Partei
- Firmenbuchnummer (FN) und Firmenbuchgericht der zweiten Partei (falls eingetragen)
- Vertreter der zweiten Partei
- Zweck
- Umfang der Vertraulichkeit
- Dauer der Vertraulichkeit nach Ende der Gespräche
- Vertragsstrafe: vereinbart oder nicht
- Vertragsstrafe je Verstoß in Euro (ohne Vertragsstrafe leer lassen)
- Ort
- Datum
Vorschau
Dieses Dokument wird für Sie erstellt. Ihre Angaben werden eingetragen, und das fertige PDF gehört Ihnen.
Häufige Fragen
- Wann ist eine Information in Österreich als Geschäftsgeheimnis geschützt?
- Nach § 26b UWG nur, wenn sie geheim ist, wegen ihrer Geheimhaltung kommerziellen Wert hat und ihr Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat. Was angemessen ist, hängt von der Information, der Branche und der Größe des Unternehmens ab; Vereinbarungen mit Geschäftspartnern zählen dazu. Ohne solche Maßnahmen bestehen die Ansprüche nach den §§ 26a ff UWG im Streitfall nicht. Diese Vereinbarung ist eine solche Maßnahme, ersetzt aber nicht den Schutz im eigenen Betrieb.
- Warum schließt die Vereinbarung das Reverse Engineering nach österreichischem Recht ausdrücklich aus?
- Weil das UWG erlaubt, ein Geschäftsgeheimnis durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts zu erlangen, das öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich rechtmäßig im eigenen Besitz befindet – außer man ist verpflichtet, das zu unterlassen. Wer Muster, Prototypen oder Software herausgibt, braucht diese Pflicht deshalb im Vertrag; § 3 Z 4 der Vereinbarung enthält sie. Ohne sie dürfte die andere Seite die überlassenen Gegenstände rechtmäßig untersuchen.
- Muss eine Geheimhaltungsvereinbarung in Österreich unterschrieben werden, und wozu dient die Vertragsstrafe?
- Eine gesetzliche Form gibt es nicht; unterschrieben wird für den Beweis, auf Papier oder mit qualifizierter elektronischer Signatur, etwa mit ID Austria. Eine Vertragsstrafe (§ 1336 ABGB) ist bei einem Verstoß ohne Nachweis eines Schadens zu zahlen; ob die Parteien eine vereinbaren und in welcher Höhe, wählen sie selbst. Ob ein Gericht eine vereinbarte Strafe zwischen Unternehmen mäßigen kann, hängt vom Einzelfall ab. Unterlassung und den Ersatz eines höheren Schadens kann die verletzte Partei daneben verlangen.
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
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