Protokoll der Generalversammlung oder Umlaufbeschluss: Jahresabschluss einer GmbH (Österreich)

Österreich
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Protokoll
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Die Niederschrift der Generalversammlung einer österreichischen GmbH oder FlexCo – oder der Umlaufbeschluss, den alle Gesellschafter unterschreiben – über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinns und die Entlastung der Geschäftsführer, mit einem Abstimmungsergebnis für jeden Punkt. Die Beschlüsse sind in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres zu fassen (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG); eine Abstimmung in Textform gibt es nur bei einer FlexCo, deren Gesellschaftsvertrag sie vorsieht. Mit dem Hinweis auf die Einreichung beim Firmenbuch binnen neun Monaten.

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Die Angaben, die das Dokument verlangt.

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  • Art der Beschlussfassung (Generalversammlung, virtuelle Versammlung, schriftlich durch alle Gesellschafter oder Textform bei einer FlexCo)
  • Tag der Versammlung oder der schriftlichen Beschlussfassung
  • Beginn der Versammlung (Uhrzeit; bei schriftlicher Beschlussfassung leer lassen)
  • Ort der Generalversammlung (Anschrift)
  • Vorsitz (bei schriftlicher Beschlussfassung leer lassen)
  • Gesellschafter und ihre Anteile (bei einer Versammlung: anwesend oder vertreten)
  • Geschäftsjahr
  • Abstimmungsergebnis – Jahresabschluss
  • Gewinnverwendung oder Verlustdeckung
  • Abstimmungsergebnis – Gewinnverwendung
  • Entlastung der Geschäftsführer
  • Abstimmungsergebnis – Entlastung
  • Weitere Beschlüsse (ohne Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder des Stammkapitals)
  • Ort
  • Datum

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Häufige Fragen

Bis wann muss eine österreichische GmbH den Jahresabschluss feststellen und beim Firmenbuch einreichen?
Die Gesellschafter beschließen über den Jahresabschluss, den Bilanzgewinn und die Entlastung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres für das abgelaufene (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG) – bei jeder Größe. Die Geschäftsführer reichen den Abschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht ein (§ 277 UGB), seit 01.01.2026 über JustizOnline statt FinanzOnline; bei Einreichungen ab 01.07.2026 erklären sie dabei auch die Größenklasse (§ 277 Abs 4 UGB). Wer zu spät einreicht, muss mit wiederholten Zwangsstrafen ab € 700 rechnen (§ 283 UGB).
Kann eine österreichische GmbH den Jahresabschluss ohne Generalversammlung feststellen?
Ja, im schriftlichen Weg, wenn alle Gesellschafter mit dem Beschluss oder mit der schriftlichen Abstimmung einverstanden sind und unterschreiben (§ 34 Abs 1 GmbHG); eine E-Mail genügt dafür nicht. Eine virtuelle Generalversammlung ist möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag sie nach dem VirtGesG vorsieht. Bei einer FlexCo kann der Gesellschaftsvertrag die schriftliche Abstimmung ohne Einverständnis aller und die Stimmabgabe in Textform zulassen (§ 7 FlexKapGG) – bei einer GmbH nicht.
Muss der Bilanzgewinn einer österreichischen GmbH ausgeschüttet werden?
Über die Verteilung des Bilanzgewinns beschließen die Gesellschafter nur, wenn der Gesellschaftsvertrag sie einem Beschluss vorbehält (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG). Fehlt eine solche Bestimmung, steht der Bilanzgewinn grundsätzlich zur Gänze den Gesellschaftern zu. Punkt 4 hält deshalb fest, was der Gesellschaftsvertrag vorsieht und was beschlossen wird – Ausschüttung, Vortrag auf neue Rechnung oder Rücklage. Änderungen des Gesellschaftsvertrags gehören nicht in dieses Protokoll; sie brauchen einen notariell beurkundeten Beschluss (§ 49 GmbHG).
Wie wird die Generalversammlung einer österreichischen GmbH einberufen, und wer stimmt über die Entlastung ab?
Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, mit eingeschriebenem Brief an jeden Gesellschafter, mit der Tagesordnung und mit mindestens sieben Tagen zwischen Absendung und Versammlung (§ 38 GmbHG); sie findet am Sitz der Gesellschaft statt (§ 36 GmbHG). Sind alle Gesellschafter einverstanden, können sie auf Formen und Fristen verzichten. Ein Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, stimmt über seine eigene Entlastung nicht mit (§ 39 Abs 4 GmbHG); ein Bevollmächtigter braucht eine schriftliche Vollmacht (§ 39 Abs 3 GmbHG).

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