Protokoll der ordentlichen Gesellschafterversammlung mit Beschlüssen (Polen)
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Protokoll der ordentlichen Gesellschafterversammlung einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit den drei Beschlüssen, die Art. 231 des polnischen Handelsgesellschaftengesetzbuchs verlangt: Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Lageberichts, Verwendung des Gewinns oder Deckung des Verlusts und Entlastung der Vorstandsmitglieder. Es hält die Wahl des Versammlungsleiters, die Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung und die Abstimmungen fest. Die Versammlung muss innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres stattfinden.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Firma
- KRS-Nummer der Gesellschaft
- Datum
- Ort
- Uhrzeit der Versammlung
- Vorsitzender
- Schriftführer
- Vertretenes Stammkapital
- Geschäftsjahr
- Bilanzsumme
- Jahresergebnis (Gewinn oder Verlust)
- Abstimmungsergebnis – Jahresabschluss
- Gewinnverwendung oder Verlustdeckung
- Abstimmungsergebnis – Gewinnverwendung
- Entlastete Vorstandsmitglieder
- Abstimmungsergebnis – Entlastung
- Einwände
Vorschau
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Häufige Fragen
- Bis wann muss eine polnische sp. z o.o. ihre ordentliche Gesellschafterversammlung abhalten?
- Innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres – bei einem Kalenderjahr bis zum 30. Juni (Art. 231 § 1 des polnischen Handelsgesellschaftengesetzbuchs). Die Versammlung stellt den Jahresabschluss fest und billigt den Lagebericht, entscheidet über Gewinn oder Verlust und erteilt die Entlastung (§ 2). Den Jahresabschluss selbst erstellt der Vorstand innerhalb von 3 Monaten nach Jahresende (Art. 52 Abs. 1 des polnischen Rechnungslegungsgesetzes).
- Wo wird der Jahresabschluss nach der Gesellschafterversammlung eingereicht?
- Im Repositorium für Finanzunterlagen beim KRS, innerhalb von 15 Tagen nach der Feststellung (Art. 69 Abs. 1 des polnischen Rechnungslegungsgesetzes), zusammen mit dem Feststellungsbeschluss und dem Beschluss über Gewinn oder Verlust. Die Einreichung erfolgt elektronisch; ein auf Papier erstellter Beschluss wird als Scan eingereicht, der 2026 eine qualifizierte, vertrauenswürdige oder persönliche Signatur einer befugten Person tragen muss (Art. 19e des polnischen Gesetzes über das Landesgerichtsregister).
- Stimmt ein Gesellschafter, der im Vorstand sitzt, über seine eigene Entlastung ab?
- Nein. Ein Gesellschafter darf weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten über Beschlüsse abstimmen, die seine eigene Haftung gegenüber der Gesellschaft betreffen, einschließlich der Entlastung (Art. 244 des polnischen Handelsgesellschaftengesetzbuchs). In einer Ein-Personen-Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter auch im Vorstand sitzt, gibt es praktisch niemanden, der sie erteilen kann – ein in der polnischen Rechtsliteratur umstrittener Punkt.
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