Vorgerichtliche Zahlungsaufforderung zwischen Unternehmen (Polen)

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Mitteilung und Aufforderung
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Die Aufforderung eines Gläubigerunternehmens an einen Geschäftspartner wegen überfälliger Rechnungen: die Hauptforderung, die Liste der Rechnungen, die gesetzlichen Verzugszinsen im Geschäftsverkehr und die Pauschale für Beitreibungskosten – der Gegenwert von 40, 70 oder 100 Euro je Zahlung –, die Frist und das Konto. Sie ist der Versuch einer gütlichen Einigung, nach dem das Gericht bei Klageerhebung fragt (Art. 187 § 1 Nr. 3 der polnischen Zivilprozessordnung).

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Häufige Fragen

Ist die Pauschale von 40 Euro in Polen für jede überfällige Rechnung fällig?
Ja – sie ist für jede Geldleistung im Geschäftsverkehr fällig, also in der Regel für jede Rechnung, und zwar ohne Aufforderung, sobald der Anspruch auf Zinsen entsteht (Art. 10 Abs. 1 des polnischen Gesetzes zur Bekämpfung übermäßiger Zahlungsverzögerungen im Geschäftsverkehr). Sie beträgt je nach Rechnungsbetrag 40, 70 oder 100 Euro. Kostete die Beitreibung mehr, kann der begründete Mehrbetrag zusätzlich verlangt werden (Art. 10 Abs. 2).
Welche Zinsen gelten bei Zahlungsverzug zwischen polnischen Unternehmen?
Die gesetzlichen Verzugszinsen im Geschäftsverkehr – der Referenzzinssatz der Polnischen Nationalbank zuzüglich 10 Prozentpunkten, wenn der Schuldner keine öffentliche Stelle ist (Art. 4 Abs. 3 des polnischen Gesetzes zur Bekämpfung übermäßiger Zahlungsverzögerungen im Geschäftsverkehr). Der Justizminister gibt den Satz für jedes Halbjahr bekannt. Sie sind ohne Aufforderung ab dem Fälligkeitstag geschuldet, sofern der Gläubiger seine Leistung erbracht hat.
Muss in Polen vor einer Klage eine Zahlungsaufforderung verschickt werden?
Das Gesetz verlangt es nicht ausdrücklich, aber eine Klage muss angeben, ob die Parteien eine gütliche Einigung versucht haben, und wenn nicht, warum (Art. 187 § 1 Nr. 3 der polnischen Zivilprozessordnung). Eine Aufforderung schützt auch vor Kosten: Ein Beklagter, der keinen Anlass zur Klage gegeben hat und die Forderung sofort anerkennt, muss unter Umständen keine Kosten tragen (Art. 101). Deshalb lohnt es sich, sie per Einschreiben oder per E-Mail mit Bestätigung zu senden.

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